Hallo,
ich hoffe, diese Frage kam nicht schon einmal auf (falls doch, bitte ich um Verzeihung und wäre für einen kurzen Hinweis dankbar).
Mich würde interessieren, ob es in anderen Bundesländern und/oder Gerichtsbarkeiten (wie auch immer geartete) Vorgaben (soweit es solche denn mit Blick auf sachliche Unabhängigkeit geben kann), in welchen Fällen bzw. in welchem Umfang Nachprüfungen im Sinne des § 120a Abs.1 S.3 ZPO durchzuführen sind.
Bei uns steht ein Workshop zu diesem Thema an und eine der sehr häufig im Vorfeld gestellten Fragen ist diejenige der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der entsprechenden Nachprüfung und einem potentiellen Gewinn für die Landeskasse. Der Vollständigkeit halber muss man vielleicht sagen, dass es bei uns am SG noch eine besondere Situation ist, da viele der betroffenen Beteiligten im Grundsicherungsbezug stehen.
Persönlich sehe ich hier immer die Schwierigkeit einer Abwägung zwischen einer Nachprüfung in allen Fällen (was personell kaum machbar ist), einer Nachprüfung nur in bestimmten Fällen (wobei man sich schnell im Bereich der Willkür bewegen könnte) und dem gänzlichen Verzicht auf eine Nachprüfung...