offensichtliche Unrichtigkeit? Tabellenberichtigung?

  • Hallo, ich bräuchte mal wieder Euer Schwarmwissen:
    Das Verfahren ist schon seit Jahren abgeschlossen. Ein Gläubiger beantragt die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges.
    Laut unserer Tabelle wurde die (aus unerlaubter Handlung angemeldete) Forderung seinerzeit vom IV bestritten.
    Der Gläubiger hat aber eine Kopie des "Tabellenblattes" beigefügt, aus der sich die teilweise Feststellung der Forderung durch den IV ergibt.
    Es handelt sich ganz offenbar nur um eine Kopie des vom IV als Vorlage für eine Tabellenberichtigung erstellten Tabellenblattes, das so nicht bei der Gerichtsakte ist. Der IV hat damals offenbar versäumt die Tabellenberichtigung dem Gericht gegenüber mitzuteilen. Jetzt bittet der ehem. IV aber um Berichtigung der Tabelle aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit.

    Ich habe die Akte durchgeschaut, es war keine Tabellenberichtigung zur Akte beantragt. Aber: Im Schlussverzeichnis wurde die Forderung als komplett festgesellt aufgenommen.
    Dies widerspricht aber auch der vom Gläubiger beigefügten Kopie und auch der dem Schlussverzeichnis damals weiterhin noch beigefügten Tabellenübersicht gem. § 175 InsO. Dort waren wieder die Forderung teilweise festgesellt. Insgesamt also viele Unstimmigkeiten. Keinem ist seinerzeit was aufgefallen, jetzt soll ich aber die Tabelle noch aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigen.

    Nun ist ja das Schlussverzeichnis die Grundlage der Verteilung. Und dort war die Forderung als festgestellt aufgenommen. Es wurde auch eine geringe Quote ausgeschüttet. Kann ich nun dies aber auch als Grundlage für die jetzt beantragte Tabellenberichtigung nehmen? Im Rahmen des rechtlich Möglichen möchte ich da gern helfen, aber wenn ich dafür keine Grundlage habe, würde ich die auch nicht für den IV hinbiegen wollen. Ich habe schließlich keinen Schriftsatz über eine zu erfolgende Tabellenberichtigung bei der Akte, offensichtlich unrichtig hat das Gericht hier ja nicht die Berichtigung unterlassen.

  • Ein Fall des 319 ZPO dürfte es nicht sein, es ist ja kein Beschluss.
    Für die Berichtigung des ursprünglichen Prüfungsergebnisses hat der BGH die Regeln für die Protokollberichtigung für anwendbar erklärt, das passt aber auch nicht, da das ja richtig war.

    Es handelt sich um eine ganz normale nachträgliche Rücknahme des bestreitens. Ich würde die aber wohl nicht mehr vollziehen, da das Verfahren bereits beendet ist

  • Lieben Dank für Deine Rückmeldung!

    Kann der § 319 ZPO nicht wegen § 178 Abs. III InsO, also der Wirkung des Tabellenauszugs wie ein rechtskräftiges Urteil, grundsätzlich schon angewendet werden?
    Ich sehe hier nur das Problem, dass das Gericht nicht etwa versäumt hat eine eingereichte Tabellenänderung zu vermerken, sondern dass diese gar nicht bei der Akte ist.
    Nur bleibt die Frage ob das Schlussverzeichnis zwar Grundlage für Verteilungen ist, aber ausreicht um darauf eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tabellenauszugs zu konstruieren. Schließlich könnte ja auch das Schlussverzeichnis nicht korrekt sein.

    Die Gläubigerin möchte ggf. eine rechtsmittelfähige Entscheidung bei Nichterteilung des vollstreckbaren Auszugs. Wie ist das verfahrenstechnisch? Eigentlich ist für die Frage der Erteilung ja die Serviceeinheit zuständig. Ich habe im Hinterkopf dass der BGH entschieden hat dass trotz (vom IV) bestrittener Forderung der Auszug erteilt werden könne und der Schuldner sich dann entsprechend gegen wenden muss. Finde die aber gerade nicht :oops:

    Und die vom IV beantragte Berichtigung des Tabellenauszuges würde ich dann durch Beschluss ablehnen, RM wäre dann nur Erinnerung möglich, oder?


  • Eigentlich ist für die Frage der Erteilung ja die Serviceeinheit zuständig. Ich habe im Hinterkopf dass der BGH entschieden hat dass trotz (vom IV) bestrittener Forderung der Auszug erteilt werden könne und der Schuldner sich dann entsprechend gegen wenden muss. Finde die aber gerade nicht :oops:

    Was genau ist den festgestellt, was bestritten?

    a. Forderung der Höhe nach festgestellt, Attribut (Def. wird mich schlagen) vom IV bestritten (was nicht zulässig ist; BGH v. 12.06.2008, IX ZR 100/07);
    b. Forderungen bestritten, Attribut bestritten;
    c. sonstige, von Dir noch darzustellende Kombination;

    Im Fall von a. kann der Gläubiger ein Tabellenblatt erhalten und sich dann mit dem Schuldner über die deliktischen Eigenschaften streiten BGH v. 03.04.2013, IX ZB 93/13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Forderung, nicht das Attribut, ist vom IV bestritten.
    (nur Schlussverzeichnis eben nicht übereinstimmend, da dort festgestellt). Das Verfahren ist seit fast 10 Jahre beendet. Jetzt behauptet der IV dass da ne offensichtliche Unrichtigkeit vorliege und ich die Tabelle entsprechend berichtigen soll.

    Der Schuldner hatte keinen Widerspruch gegen das Attribut erhoben.

  • Die Forderung, nicht das Attribut, ist vom IV bestritten.
    (nur Schlussverzeichnis eben nicht übereinstimmend, da dort festgestellt). Das Verfahren ist seit fast 10 Jahre beendet. Jetzt behauptet der IV dass da ne offensichtliche Unrichtigkeit vorliege und ich die Tabelle entsprechend berichtigen soll.

    Aha, was nicht sein kann, was nicht sein darf.

    Da die Tabelle nach dem PT beim Gericht geführt wird und anscheinend keine Berichtigungsantrag, stellt sich mir die Frage, ob die Tabelle überhaupt unrichtig sein kann. Wahrscheinlich nur deshalb, damit beim Verwalter wieder das Schlussverzeichnis stimmt.


    Grundsätzlich kann man die Tabelle auch noch nach Beendigung des Verfahrens berichtigen, siehe IX ZB 4/15, IX ZB 14/19. Stellt sich bloß die Frage, s.o. ob überhaupt eine Unrichtigkeit vorliegt. :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich erkenne letztlich auch keine Unrichtigkeit der Tabelle und lehne jetzt eine Tabellenberichtigung ab. Wenn der IV eine rechtmittelfähige Entscheidung will, dann eben durch Beschluss mit Erinnerungsmöglichkeit.
    Es kann ja auch das Schlussverzeichnis unrichtig sein (sogar wahrscheinlich, denn in der dort beigefügten Übersicht mit Prüfergebnis ist die Forderung ja auch nur teilweise festgestellt, statt wie im Schlussverzeichnis voll). Ich war vorher nie Bearbeiterin dieser Akte, habe also über den Akteninhalt hinaus keine Kenntnis von dem Verfahren. Laut Akte war diese Forderung in den Verzeichnissen abwechselnd als bestritten, festgestellt oder vollständig festgestellt bezeichnet, was sich alles nicht mit der Tabelle deckte.

  • Ich erkenne letztlich auch keine Unrichtigkeit der Tabelle und lehne jetzt eine Tabellenberichtigung ab. Wenn der IV eine rechtmittelfähige Entscheidung will, dann eben durch Beschluss mit Erinnerungsmöglichkeit.
    Es kann ja auch das Schlussverzeichnis unrichtig sein (sogar wahrscheinlich, denn in der dort beigefügten Übersicht mit Prüfergebnis ist die Forderung ja auch nur teilweise festgestellt, statt wie im Schlussverzeichnis voll). Ich war vorher nie Bearbeiterin dieser Akte, habe also über den Akteninhalt hinaus keine Kenntnis von dem Verfahren. Laut Akte war diese Forderung in den Verzeichnissen abwechselnd als bestritten, festgestellt oder vollständig festgestellt bezeichnet, was sich alles nicht mit der Tabelle deckte.

    Maßgeblich ist die Tabelle, nicht das Verteilungsverzeichnis, das kann falsch sein wie es will !.
    Das REcht der freien Nachforderung nach § 201 InsO besteht nur hinsichtlich festgestellter Forderungen (die RSB einmal hinweggedacht). Zu einer nachträglichen Tabellenberichtigungserklärung ist der (vormalige) Insolvenzverwalter nicht befugt, auch hat er keine Rechtsbehelfsbefungis mehr (anders: Antragsrecht bei offenbarer Unrichtigkeit, um einen Haftungsprozess zu vermeiden, mit einigen rechtlichen Volten zu bejahen). Liegt aber hier nicht vor, da die vermeintliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger, nun den Widerspruch zurückzunehmen rechtlich irrelvant ist.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Diese Abweichungen zwischen Tabelle und Schlussverzeichnis kommen bei mir ab und an auch vor.

    Da ich (und der überwiegende Teil meiner Kollegen) auch ein Blick über das Schlussverzeichnis werfe und den Verwalter auf Abweichungen aufmerksam mache, fallen solche Unstimmigkeiten noch im Verfahren auf und können zeitnah korrigiert werden. Meistens stellt sich heraus, dass die Tabelle und nicht das Schlussverzeichnis. zu überarbeiten ist.

    Der vorliegende Fall von Nicole zeigt eigentlich ganz gut, dass man auch als Rechtspfleger über das vom Insolvenzverwalter zu erstellende Schlussverzeichnis werfen und den Verwalter auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen sollte.

  • Diese Abweichungen zwischen Tabelle und Schlussverzeichnis kommen bei mir ab und an auch vor.

    Da ich (und der überwiegende Teil meiner Kollegen) auch ein Blick über das Schlussverzeichnis werfe und den Verwalter auf Abweichungen aufmerksam mache, fallen solche Unstimmigkeiten noch im Verfahren auf und können zeitnah korrigiert werden. Meistens stellt sich heraus, dass die Tabelle und nicht das Schlussverzeichnis. zu überarbeiten ist.

    Der vorliegende Fall von Nicole zeigt eigentlich ganz gut, dass man auch als Rechtspfleger über das vom Insolvenzverwalter zu erstellende Schlussverzeichnis werfen und den Verwalter auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen sollte.

    :daumenrau das sehe ich genauso

  • Diese Abweichungen zwischen Tabelle und Schlussverzeichnis kommen bei mir ab und an auch vor.

    Da ich (und der überwiegende Teil meiner Kollegen) auch ein Blick über das Schlussverzeichnis werfe und den Verwalter auf Abweichungen aufmerksam mache, fallen solche Unstimmigkeiten noch im Verfahren auf und können zeitnah korrigiert werden. Meistens stellt sich heraus, dass die Tabelle und nicht das Schlussverzeichnis. zu überarbeiten ist.

    Der vorliegende Fall von Nicole zeigt eigentlich ganz gut, dass man auch als Rechtspfleger über das vom Insolvenzverwalter zu erstellende Schlussverzeichnis werfen und den Verwalter auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen sollte.

    :daumenrau das sehe ich genauso

    Dem schließe ich mich an.
    Wir prüfen die Übereinstimmung von Schlussverzeichnis und Tabelle immer bei Prüfung der Schlussunterlagen und geben dem Verwalter vor der Bestimmung des Schlusstermins Möglichkeit zur Überprüfung und Korrektur. Meist hat der Verwalter dann einfach den Berichtigungsantrag vergessen einzureichen, so dass auch bei uns die Tabelle und nicht das Schlussverzeichnis zu berichtigen ist.

  • Das sollte keine Kritik an den Verwaltern sein.
    In 95 von 100 Fällen stimmen Schlussverzeichnis und Tabelle überein. Von den 5 Fällen ist es aber -wenn überhaupt- nur einer, bei dem z.B. ein Zahlendreher im Schlussverzeichnis ist, so dass tatsächlich das Verzeichnis zu berichtigen wäre. In 4 Fällen fehlt dann der Berichtigungsantrag vom Verwalter. Daher das "meist".

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