• Hi zusammen,
    ich bin so groß geworden, dass ich gelernt habe, dass nach 9002 KV GKG bei streitwertabhängigen Gebühren die ersten 10 Zustellungen kostenfrei sind und alle weiteren Zustellungen 3,50 € kosten.

    Wenn in einem Verfahren 100 Zustellungen erforderlich waren, dann waren in die Kostenrechnung 90! Zustellungen á 3,50 € einzustellen.

    Ich leite das ab aus dem Wortlaut "soweit" mehr als 10 ZUs erforderlich waren...

    Jetzt habe ich festgestellt, dass es Leute gibt, die behaupten, ab der 11. Zustellungen seien sämtliche Zustellungen zu erheben.

    Bei 100 Zustellungen wären demnach auch 100 Zustellungen á 3,50 € in die KR einzustellen.

    Ich habe mich in der Kommentierung und Rechtsprechung umgeschaut und außer dem Binz und dem Beckschen OK nicht viel konkretes gefunden und auch diese beiden sprechen das lediglich aus, ohne es näher zu begründen oder darzustellen (oder mit Fundstellen zu untermauern)

    War ich mein Leben lang im Irrtum???? :eek::eek::eek:

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hilft dir das hier weiter?

    "Durch die Neuregelung wird ein einheitlicher Satz von derzeit 3,50 Euro festgelegt. Eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht. Die Regelung entspricht den gemeinsamen Vorschlägen der Berufsverbände und wird auch vom Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e. V. sowie nahezu einhellig von den Ländern befürwortet." (zu finden hier https://dserver.bundestag.de/btd/19/241/1924181.pdf#page=212 Seite 212, Punkt 2).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn in einem Verfahren 100 Zustellungen erforderlich waren, dann waren in die Kostenrechnung 90! Zustellungen á 3,50 € einzustellen.

    Ich leite das ab aus dem Wortlaut "soweit" mehr als 10 ZUs erforderlich waren...

    So ist es auch m.E. richtig.

    Jetzt habe ich festgestellt, dass es Leute gibt, die behaupten, ab der 11. Zustellungen seien sämtliche Zustellungen zu erheben.

    Bei 100 Zustellungen wären demnach auch 100 Zustellungen á 3,50 € in die KR einzustellen.

    Diese Auffassung fand ich schon immer unhaltbar.
    Im Gesetz steht "soweit" und nicht etwa "sofern". Da gibt es doch einen bedeutenden Unterschied.

  • War ich mein Leben lang im Irrtum???? :eek::eek::eek:


    M. E.: Nein.

    Volpert (in: NK-GK, 3. Aufl. 2021, Nr. 9002 KV GKG) weist darauf hin, daß die Auslagenpflicht erst ab der 11. Zustellung entsteht. Bei mehr als 10 Zustellungen bleiben die ersten 10 Zustellungen auslagenfrei (mit Verweis auch zu einer vergleichbaren Berechnungsschwierigkeit in Nr. 7000 VV RVG: ders. in AnwK-RVG, 9. Aufl. 2021, Nr. 7000 VV Rn. 190 ff.; OLG Karlsruhe, AGS 2011, 308; LG Berlin, AGS 2006, 62; a. A. OLG Hamburg, MDR 2007). Sie sind durch die Gerichtsgebühr abgegolten (Zimmermann in Binz/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, Nr. 9002 KV GKG Rn. 6; Volpert, a.a.O.; LG Berlin, a.a.O.).

    Was die Berechnung beim vergleichbaren Fall des RA ab der 101. Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) anbetrifft, weist das (vorstehend zitierte) OLG Karlsruhe hinsichtlich der a. A. darauf hin, daß diese nicht berücksichtigt, dass schon nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 830/03 vom 07.11.2003, S. 293) nur die Ablichtung von mehr als 100 Ablichtungen die Ersatzpflicht auslösen soll, und die Wertung, dass bis zu 100 Ablichtungen zu den Geschäftsunkosten zählen, durch ein Mehr an Kopien nicht in Wegfall gerät (mit Verweis auf die Kommentierung in Gerold/Schmidt und Göttlich/Mümmler).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Bei mehr als 10 Zustellungen bleiben die ersten 10 Zustellungen auslagenfrei (...)


    So auch Fölsch (in: HK-FamGKG, 3. Aufl. 2019, Nr. 2002 KV Rn. 17 FamGKG mit Verweis auf Volpert im AnwK-RVG, OLG Karlsruhe und die a. A. des OLG Hamburg).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Aussagekräftig für die richtige Handhabung ist die Kommentierung in BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG KV 9002 Rn. 6:

    Zitat

    Bei Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, vgl. § 3, so bei Klagen (Nr. 1210) und Rechtsmitteln im Zivilprozess, werden pro Rechtszug die ersten zehn Zustellungen nicht in Rechnung gestellt (sie sind in die Gerichtsgebühr einkalkuliert); erst ab der 11. Zustellung wird die Zustellungspauschale berechnet.

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