Ich habe derzeit ein wirklich nicht angenehmes Kriminalinsolvenzverfahren und soll nun gem. § 70 InsO prüfen, ob ein Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen ist. Bei dem Mitglied handelt es sich um eine GmbH und indirekt ist nicht die Firma der "Störenfried" in den Ausschusssitzungen, sondern der Prozessbevollmächtigte dieses Mitgliedes. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die weiteren Mitglieder regen die Entlassung von Amts wegen an. §70 Satz 2, 1 Alt.InsO und geben als wichtigen Grund einen angeblichen Geheimnisverrat d. d. Prozessbevollmächtigten sowie einen Verstoß gegen das Verbot der Berücksichtigung von Einzelgläubigerinteressen an, die der Prozessbevollmächtigte in einem Rechtstreit für eine weitere Mandantin eingesetzt haben soll.
Parallel liegt eine Strafanzeige gegen den Prozessbevollmächtigten wegen Parteiverrats vor, allerdings sind m. E. diese Vorwürfe weder durch mich tatsächlich prüfbar bzw. reicht laut Kommentierung ein bestehendes Ermittlungsverfahren auch nicht als Grund aus um hier ein Mitglied zu entlassen zumal diese aufgelisteten Vergehen nicht durch das juristische Mitglied begangen wurden. Stellt sich die Frage, ob das Mitglied diese gegen sich gelten lassen muss und somit ein wichtiger Entlassungsgrund vorliegt. Ggfs. hattet ihr auch schon mal so eine Konstellation.
Über ein paar Ratschläge bzw. Hinweise wäre ich euch sehr dankbar.
Entlassung Gläubigerausschussmitglied auf Anregung des Insolvenzverwalters
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Lenchen -
8. November 2021 um 15:49
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Erst mal anhören
Dann prüfen ob der wichtige Grund vorliegt, hier z. Bsp. durch die Prozessschriftsätze in dem anderen Verfahren
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Aber im Grundsatz bist Du tatsächlich für die Entscheidung zuständig, BGH, Urteil vom 11.03.2021 - IX ZR 266/18 (ist das vielleicht sogar die Fortsetzung des BGH-Falles?)
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
bei der Anhörung aber nicht den "Prozessbevollmächtigten" sondern das betr. Ausschusmitglied anhören ! (Höchstpersönlichkeit des Amtes !)
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