Keine Geldempfangsvollmacht

  • Folgender Fall:

    Wahlverteidiger rechnet gegen die Staatskasse ab nach Teilfreispruch.
    Es wird Geldempfangsvollmacht angefordert.
    Der RA schreibt nun, dass er diese nicht vorlegen kann, weil er nicht zum Geldempfang bevollmächtigt wurde.
    Er bittet um Anrechnung der Gebühren auf die verhängte Geldstrafe. Geht das???
    Wenn es nicht möglich sei, beantragt er die Auszahlung an den Mandanten direkt. Geht das? Oder brauche ich einen Antrag des Mandanten direkt?

  • Eine Auszahlung an den Freigesprochenen direkt ist die logische Konsequenz, wenn der Verteidiger keine Geldempfangsvollmacht hat.

    Ob dann tatsächlich ein Betrag an diesen ausgezahlt wird oder dem die Aufrechnung mit anderen Forderungen entgegensteht, prüft die Justizkasse.

  • Eine Auszahlung an den Freigesprochenen direkt ist die logische Konsequenz, wenn der Verteidiger keine Geldempfangsvollmacht hat.

    Ob dann tatsächlich ein Betrag an diesen ausgezahlt wird oder dem die Aufrechnung mit anderen Forderungen entgegensteht, prüft die Justizkasse.

    Vielen Dank. Aber darf der RA denn die Vergütung beantragen. Oder wäre dies Sache des Mandanten?

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