Siegel auf Zeugnis gem. § 24 BauGB Vorkaufsrechtsverzicht

  • Guten Morgen,

    ich bekomme neuerdings vermehrt Zeugnisse gem. § 24 BauGB der Gemeinden mit Stempel anstatt mit Siegel eingereicht. M. E. müssen die doch gesiegelt werden wie auch die UB, oder?

  • Ein Anruf bei der Stadt und fragen, warum die von der bisherigen Handhabung abweichen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • und dort Abs. 3?

    Hatte ich immer so verstanden, dass Präge- oder Farbdrucksiegel zu verwenden sind, nicht der "Luftkurort Kuhdorf - ein Ort zum Wohlfühlen! [Grafik Sonne] [Bild einer Kuh]"-Stempel, den auch die Frankiermaschine neben die Briefmarke setzt.

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  • Das, was Du jetzt Stempel nennst, wäre dann aber eben kein Stempel, sondern das von tom erwähnte Farbdrucksiegel.

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  • Die mögliche Variante hat tom sehr schön dargestellt. Was Monchichi nun konkret vorliegen hat, verrät sie uns vielleicht noch.;)

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  • naja der Stempel wird doch so aussehen wie das Siegel, nur das halt direkt vom Stempelkissen auf das Papier die Anbringung erfolgt und nicht mit einem Zwischenstoff auf dem Papier

    Das wäre dann ein (Farbdruck-)Siegel.
    Ich hatte OP so verstanden, dass eine Art "Werbestempel" verwendet wird, so in der Art wie unten links:

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  • Leider wird schon immer gern mit Begriffen wie Siegel und Stempel ‚geschludert‘: Jedes Bundesland hat eine Rechtsverordnung über die Verwendung (und Aufbewahrung) von Dienststempeln und (Dienst-)Siegeln. Siegel meint immer das sog. Prägesiegel, Dienststempel ist der runde Farbdruckstempel mit dem Hoheitszeichen des jeweiligen Bundeslandes in der Mitte und der Angabe der ausgebenden/verwendenden Behörde/amtlichen Stelle nebst einer eindeutigen laufenden Nummer. Ich denke, alle stimmen mir zu, dass es in D grundsätzlich mit dem Dienststempel getan ist. Bei ausländischen Urkunden sieht das tw. ganz anders aus.
    Ich habe bei Beck nur die VO für BW gefunden, habe leider keinen Juris-Zugang mehr.

  • Ich habe noch nie eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (oder eine steuerliche UB) gesehen, die mit einem manuell aufgebrachten Dienstsiegel versehen ist. Im Zeichen der elektronischen Aktenführung wäre das auch problematisch, weil das Siegel nach dem Einscannen nicht mehr ohne weiteres wahrzunehmen wäre. Offenbar hat die Threadstarterin übersehen, dass § 29 Absatz 3 GBO sowohl das Siegel, als auch den Stempel zulässt. Der ganze Thread erscheint mir daher reichlich überflüssig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So unterschiedlich ist die Welt. Ich kenne nur die manuell aufgedrückten von Stadt und Finanzamt.

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  • So unterschiedlich ist die Welt. Ich kenne nur die manuell aufgedrückten von Stadt und Finanzamt.

    Ich auch. Deswegen sage ich ja, dass mir in der Praxis noch keine Erklärung untergekommen ist, die statt mit einem manuell aufgedrücktem Stempel mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen war.

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  • Wie schon oben der Hinweis von tom kam, handelt es sich bei Eurem Stempel um das Farbdrucksiegel. Eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung mit aufgeklebter Oblate mit Prägesiegel wird wohl niemand hier je gesehen haben.

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  • ...., handelt es sich bei Eurem Stempel um das Farbdrucksiegel....


    Es gibt kein Farbdrucksiegel. tom hat zwar auf ein Präge- oder Farbdrucksiegel verwiesen. Das ist aber insofern nicht korrekt, als unter dem Begriff „Siegel oder Stempel“ in § 29 III GBO Prägesiegel und Farbdruckstempel gemeint sind (siehe die Nachweise in der Die BT-Drucksache 18/11437
    https://dserver.bundestag.de/btd/18/114/1811437.pdf
    Seite 53)

    Und eine mit einem manuell aufgebrachten Präge- oder Farbdrucksiegel versehene Behördenerklärung habe ich in der Praxis noch nicht gesehen.

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  • ...., handelt es sich bei Eurem Stempel um das Farbdrucksiegel....


    Es gibt kein Farbdrucksiegel. tom hat zwar auf ein Präge- oder Farbdrucksiegel verwiesen. Das ist aber insofern nicht korrekt, als unter dem Begriff „Siegel oder Stempel“ in § 29 III GBO Prägesiegel und Farbdruckstempel gemeint sind (siehe die Nachweise in der Die BT-Drucksache 18/11437
    https://dserver.bundestag.de/btd/18/114/1811437.pdf
    Seite 53)

    Und eine mit einem manuell aufgebrachten Präge- oder Farbdrucksiegel versehene Behördenerklärung habe ich in der Praxis noch nicht gesehen.

    Doch sicher ist das ein Farbdrucksiegel (im Sinne von z.B. § 33 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG) und nicht irgenein Stempel. Wie in der von Dir verlinkten BT-Drucksache ausgeführt wird, ging die Änderung in § 29 GBO dahin, dass "Anstelle der Siegelung (...) maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden [kann].“ Dieses "Dienstsiegel" ist das Bild des - sonst im Stempelverfahren aufgebrachten - Farbdrucksiegels, nicht der des Prägesiegels (das Bild ist i.d.R: leicht unterschiedlich).

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  • Alles eine Definitionsfrage und eine eindeutige Definition des Begriffes "Farbdrucksiegel" existiert offenbar nicht. Im Demharter findet sich unter Rz. 47 bei § 29 GBO der Satz: "Neben dem Prägesiegel ... ist auch ein Farbdrucksiegel (Stempel) zugelassen." Reicht mir.:D

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