Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs vorliegen, bei dem die Ansprüche auf Auszahlung der laufenden und künftigen Übergangsgebührnisse des Schuldners unter Anspruch G gepfändet werden soll.
Ich habe hierzu § 48 II S. 2 SVG gefunden:
"Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden."
Das würde für doch eigentlich ziemlich eindeutig nach Unpfändbarkeit gem. § 851 I ZPO klingen, oder stehe ich auf dem Schlauch? Ich habe nämlich bei der Internetrecherche (die auch nicht besonders ergiebig war), einige Quellen gefunden, die von einer Pfändbarkeit ausgehen.
Wie seht Ihr das?
Danke im Voraus!