Pfändbarkeit Übergangsgebührnisse (Soldat)?

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs vorliegen, bei dem die Ansprüche auf Auszahlung der laufenden und künftigen Übergangsgebührnisse des Schuldners unter Anspruch G gepfändet werden soll.
    Ich habe hierzu § 48 II S. 2 SVG gefunden:
    "Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden."
    Das würde für doch eigentlich ziemlich eindeutig nach Unpfändbarkeit gem. § 851 I ZPO klingen, oder stehe ich auf dem Schlauch? Ich habe nämlich bei der Internetrecherche (die auch nicht besonders ergiebig war), einige Quellen gefunden, die von einer Pfändbarkeit ausgehen.

    Wie seht Ihr das?
    Danke im Voraus!

  • Am Rande: kann man hier die automatische Verlinkung ausschalten, da die Weiterleitung auf den ab 01.01.2025 geltenden Gesetzestext verweist?

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  • Übergangsgebührnisse scheinen pfändbar zu sein (Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Auflage Rn. C.45).

    Beachtlich ist für mich insoweit, dass in §48 Abs. 2 S. 1. ausdrücklich steht, dass die genannten Forderungen weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden können und bzgl. der Übergangsgebührnisse im darauffolgenden zweiten Satz nur noch steht, dass diese weder abgetreten noch verpfändet werden können.
    Daher würde ich davon ausgehen, dass hier eine gesetzliche Abweichung vom Grundsatz des §851 Abs. 1 ZPO normiert wurde.

  • Übergangsgebührnisse scheinen pfändbar zu sein (Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Auflage Rn. C.45).

    Beachtlich ist für mich insoweit, dass in §48 Abs. 2 S. 1. ausdrücklich steht, dass die genannten Forderungen weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden können und bzgl. der Übergangsgebührnisse im darauffolgenden zweiten Satz nur noch steht, dass diese weder abgetreten noch verpfändet werden können.
    Daher würde ich davon ausgehen, dass hier eine gesetzliche Abweichung vom Grundsatz des §851 Abs. 1 ZPO normiert wurde.

    Vielen Dank, jetzt hab ich´s verstanden :daumenrau

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