N verkauft am 1.5.21 als vollmachtsloser Vertreter für die Eigentümerin E ein Grundstück an K, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bevollmächtigten der E, nämlich B1 und B2.
Am 15.5. genehmigt B1 "als Bevollmächtigte der E" die für diese im KV abgegebenen Erklärungen. Ihre Unterschrift wird von einem österreichischen Notar beglaubigt.
B2 genehmigt die Urkunde gleichermaßen am 15.6.21 mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen notary public in den USA.
Außerdem wird dem Antrag auf AV eine Vorsorgevollmacht (erteilt durch E, mit Unterschriftsbeglaubigung) für B1 und B2 vom 1.6.13 beigefügt, und zwar in beglaubigter Abschrift vom 10.6.21.
Beglaubigt wurde (vom obengenannten österreichischen Notar) die Übereinstimmung "mit dem vorliegenden Original".
Die Genehmigung durch die - gesamtvertretungsberechtigten - B1 und B2 erfolgte somit jeweils ohne, dass beim Unterschreiben das Original vorlag. Die Vollmacht, aufgrund der sie handeln, wird in der Genehmigung auch gar nicht bezeichnet.
Ist das so ausreichend?
Wenn nicht, würde es genügen, wenn B1 (bei der sich vermutlich das Original befindet, da sie in Österreich wohnt) mit der Original-Vollmacht nochmals beim Notar den KV genhmigt?