Rechtsnachfolge von Kaufmann auf GmbH

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe hier einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO auf Beklagtenseite vorliegen.

    Die Bezeichnung des Beklagten lautet im Titel "Max Bau, vertr. d. Herrn Max Mustermann". Nun soll dieser umgeschrieben werden auf die "Max Bau GmbH, vertr. d. d. GF Max Mustermann".

    Die GmbH wurde nach Erlass des Titels im Register eingetragen. Mir liegt auch nur der Handelsregisterauszug über die neu gegründete GmbH vor; weitere Informationen über die vormalige "Max Bau, vertr. d. Herrn Max Mustermann" habe ich nicht. Handelsrecht ist bei mir schon ewig lange her; kann ich aufgrund der Firmierung davon ausgehen, dass Max Mustermann die "Max Bau" als Kaufmann betrieben hat? Falls ja: Liegt hier eine Rechtsnachfolge oder vielleicht doch nur eine Umwandlung vor? Und inwieweit benötige ich ggf. auch noch Nachweise über die Identität der beiden (juristischen) Personen?

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Die GmbH scheint völlig neu gegründet worden zu sein; eine Ausgliederung ist nicht ersichtlich.

    Ich bin mir auch nicht sicher, ob die "Max Bau" jemals im Handelsregister eingetragen war. Aus dem Akteninhalt ist dahingehend auch leider nichts ersichtlich.

  • Da wird dann wohl weiter vorgetragen und vorgelegt werden müssen vom Ast. würde ich sagen.

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  • Die Bezeichnung des Beklagten lautet im Titel "Max Bau, vertr. d. Herrn Max Mustermann".

    kann ich aufgrund der Firmierung davon ausgehen, dass Max Mustermann die "Max Bau" als Kaufmann betrieben hat?

    Wer der Beklagte ist, ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln. Die Bezeichnung "Max Bau, vertr. d. Herrn Max Mustermann" spricht erstmal dagegen, dass Max Mustermann der Einzelkaufmann Schuldner ist, weil ein Einzelkaufmann sich (mangels Personenverschiedenheit) ja nicht selbst vertritt.
    Allerdings ist die Titulierung offensichtlich sowieso ungenau, da es zumindest an einem Rechtsformzusatz mangelt. Es ist daher nicht ohne Weiteres klar, ob es sich um eine Gesellschaft, einen Einzelkaufmann oder gar um eine nichtkaufmännische Geschäftsbezeichnung (die im Titel eigentlich nichts zu suchen hätte) handelt.

    Zumindest anhand des bisherigen Sachverhaltes lässt sich das nicht auslegen. Wegen §17 Abs. 2 HGB würde es natürlich helfen, wenn die Max Bau im HR eingetragen ist.
    Da müsste man schauen was man aus dem Titel (inkl. Gründe) und ggf. der Akte ersehen kann.

    Es kann auch sein, dass der Titel hinsichtlich der Person des Beklagten nicht hinreichend bestimmt ist, wenn sich auch durch Auslegung nicht ermitteln lässt wer genau der Beklagte ist.
    Ich hatte mal einen Fall, da war die Titulierung genauso wie hier. Es wurde die Vollstreckung gegen Max Mustermann persönlich beantragt. Ich habe dann im Vollstreckungsgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Titel hinsichtlich der Person der Beklagten nicht hinreichend bestimmt war. Ich konnte auch nach Auslegung des Titels nicht feststellen, dass Max Mustermann persönlich der Titelschuldner ist.

    Auf jeden Fall sollte der Antragsteller seinen Antrag mal näher substantiieren. Offenbar ist ja zudem nicht einmal dargelegt oder ersichtlich wie eine Rechtsnachfolge zustande gekommen sein soll.

  • Habt schon einmal vielen Dank für die schnellen Antworten!!! Mein Bauchgefühl geht auch in diese Richtung.

    Das Urteil ist ein Versäumnisurteil. Aus den eingereichten Anlagen sind auch nur die Rechnungen des Klägers ersichtlich; keine Schriftsätze mit Briefkopf des Beklagten oder dergleichen, aus denen ich noch weitere Informationen hätte entnehmen können. Und bei der groben Suche im Handelsregister wird mir auch nur die neue GmbH angezeigt. Ich werde jetzt eine Zwischenverfügung schreiben. Wahrscheinlich greife ich nach erfolgter Reaktion darauf das Thema nochmal auf. ;)

  • Wer der Beklagte ist, ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln. Die Bezeichnung "Max Bau, vertr. d. Herrn Max Mustermann" spricht erstmal dagegen, dass Max Mustermann der Einzelkaufmann Schuldner ist, weil ein Einzelkaufmann sich (mangels Personenverschiedenheit) ja nicht selbst vertritt.

    Da bin ich prinzipiell bei dir, allerdings sieht man diesen Quatsch (Ofenbau Max Muster, vertreten durch den Inhaber Max Muster) öfters als eine richtige Formulierung. Deswegen würde ich jetzt nicht davon ausgehen, daß die Formulierung dagegen spricht.

    Es geistert auch immer noch der Mythos durch die Rubren dieser Republik, daß sich ein Anwalt selbst vertreten könnte...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wer der Beklagte ist, ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln. Die Bezeichnung "Max Bau, vertr. d. Herrn Max Mustermann" spricht erstmal dagegen, dass Max Mustermann der Einzelkaufmann Schuldner ist, weil ein Einzelkaufmann sich (mangels Personenverschiedenheit) ja nicht selbst vertritt.

    Da bin ich prinzipiell bei dir, allerdings sieht man diesen Quatsch (Ofenbau Max Muster, vertreten durch den Inhaber Max Muster) öfters als eine richtige Formulierung. Deswegen würde ich jetzt nicht davon ausgehen, daß die Formulierung dagegen spricht.

    Es geistert auch immer noch der Mythos durch die Rubren dieser Republik, daß sich ein Anwalt selbst vertreten könnte...

    Steht ja sogar im Kommentar:

    Ist der Rechtsanwalt selbst Partei, so kann er sich selbst vertreten (§ 78 Abs. 4). Hierzu muss er sich nicht förmlich bestellen.
    (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 91 Rn. 191)


  • Steht ja sogar im Kommentar:

    Ist der Rechtsanwalt selbst Partei, so kann er sich selbst vertreten (§ 78 Abs. 4). Hierzu muss er sich nicht förmlich bestellen.
    (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 91 Rn. 191)

    nicht alles was in einem Kommentar steht, ist automatisch richtig. Der sich selbst vor Gericht vertretende Rechtsanwalt vertriitt sich nicht selber i.S. einer Stellvertretung, sondern er titt lediglich für sich selber als -Prozeßorgan- vor Gericht auf, wenn er z.B. durch das Gesetz vertretungspflichtig - im Gegensatz zur Normalpartei - ist. Die Ofenbau Max Muster, vertreten durch den Inhaber Max Muster ist ebenso quatsch. Partei ist und bleibt Max Muster, er vertritt sein EInzelunternehmen nicht.

    ...aber ich glaube wir entfernen uns vom eigentlichen Problem :D

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