Vermögensverwaltung durch Bank

  • Folgender Fall: Der Bruder ist Betreuer seiner Schwester. Diese ist 56 Jahre alt, und hat eine schizophrene Spektrumserkrankung. Die Symptomatik ist so schwer, dass sie sich bereits in einem betreutren Wohnbereich (Appartement) eines Heims befindet.
    Freies Barvermögen ist quasi nicht vorhanden. Das Haus der Betroffenen soll vermietet werden. Außerdem gibt es diverse Rentenversicherungen im Wert von ca. 250.000 € und ein Aktien-Depot von ca 250.000 €. Letzteres wurde wohl bislang (bereits vor Betreuungseinrichtung) von einer Vermögensverwaltung(sfirma) verwaltet.
    Nun möchte der Betreuer die Vermögensverwaltung wechseln, weil er mit deren Anlagestrategie nicht einverstanden ist. Eine Bank soll sie übernehmen und ebenfalls einen Vermögensverwaltungsauftrag bekommen. 200.000 € sollen dort angelegt werden, 50.000 € für laufende Ausgaben bereit gehalten werden. Von den 200.000 € sollen 45 % in Aktien, 55 % in Anleihen angelegt werden.
    Grundsätzlich habe ich Bedenken gegen die Beauftragung einer Vermögensverwaltung, die selbstständig dann Aktien und Anleihen kauft und in Fonds investiert, da der Betreuer ja für jede Transaktion der Genehmigung bedürfte. Allerdings liegen hier Besonderheiten vor:
    1. Es existiert ja schon ein Vermögensverwaltungsauftrag der Betroffenen für die alte Vermögensverwaltung(sfirma). Die Verweigerung der Genehmigung würde also zu keiner anderen Situation führen.
    2. Die Betroffene ist darauf angewiesen, dass ihr Kapital einen gewissen Gewinn abwirft, da ihre einzigen monatlichen Einnahmen die Leistungen der Pflegekasse (und demnächst die Miete) sind.
    3. Dem ehrenamtlichen Betreuer dürfte eine umfangreiche eigene Verwaltung nicht zuzumuten sein.
    Wie seht ihr das?

  • Das klingt nach einem Fall, der im rechtlichen Rahmen des Betreuungsrechts zu einem vermutlich eher nicht zufriedenstellenden Ergebnis führt:

    Der Betreuer kann das angelegte Geld zwar bei der bisherigen Vermögensverwaltung belassen, diese wurde noch von der Betreuten beauftragt und kann weiterhin wirtschaften. Für die Fortführung einer Anlage gibt es kein Genehmigungserfordernis.

    Eine neue Beauftragung einer Vermögensverwaltung durch den Betreuer ist aber schlicht nicht möglich; zumindest nicht auf rechtlich sicheren Füßen. Wie du bereits festgestellt hast, braucht der Betreuer für jede Anlage eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1811 BGB, dies gilt auch wenn er sich eines Bevollmächtigten bedient. Bei der Genehmigung muss die Anlage auch bereits ausreichend bestimmt sein, was bei einer Beauftragung einer Vermögensverwaltung nicht der Fall ist.
    Theoretisch gibt es noch die Möglichkeit der Befreiung nach § 1817 BGB, aber die ist für Fälle gedacht, wo es wenig zu verwalten gibt und kein/kaum Risiko besteht; also das Gegenteil von diesem Fall. Das darüber zu versuchen wäre also sehr dünnes Eis.

    Damit gibt es nur zwei Möglichkeiten: bei der bisherigen Verwaltung belassen oder selbst verwalten.
    Oder der Betreuer beauftragt einfach die Vermögensverwaltung ohne Genehmigung, wirksam wäre es zwar, aber auf sein Risiko... und ggf. muss dann auch das Gericht einschreiten.


  • ... Theoretisch gibt es noch die Möglichkeit der Befreiung nach § 1817 BGB, aber die ist für Fälle gedacht, wo es wenig zu verwalten gibt und kein/kaum Risiko besteht; also das Gegenteil von diesem Fall. Das darüber zu versuchen wäre also sehr dünnes Eis...

    Eine allgemeine Ermächtigung i.S. der §§ 1908i, 1825 BGB wäre auch noch möglich.

    Die grundsätzlichen Voraussetzungen nach § 1825 Absatz 2 BGB liegen vor (Vermögensverwaltung).

    Allerdings stellt sich die Frage, ob das Gericht überhaupt bereit ist, eine solche allgemeine Ermächtigung auszusprechen bzw. ob der Betreuer bereit ist, für die evtl. Folgen einer "Vermögensverwaltung durch die Bank" einzustehen.

  • Ich würde versuchen, das kreativ auszulegen: Es gibt vermögensverwaltende Banken, die legen das Geld in von ihnen gesteuerte Sammelanlagen an. Innerhalb dieser Sammelanlage schichten sie zwar immer wieder mal was um, aber die Sammelanlage selbst bleibt unter dem Namen ... als solches erhalten. Und für diese Sammelanlage gelten bestimmte übergreifende Anlagekriterien. Je nach Inhalt (bzw. Kriterienvorgabe) einer solchen Sammelanlage sind die sicherer als Einzelinvestments, da sie ggf. über weltweite Streuung sehr breit aufgestellt sind.
    Und das eröffnet m.E. den Weg, einmal die Verwendung in der Sammelanlage ... betreuungsgerichtlich zu genehmigen und damit ist es dann gut.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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