Rangvorbehalt zur "einmaligen Ausnutzung" - GBA glaubt, schubweise geht nicht

  • Es ist ein Rangvorbehalt eingetragen worden zur "einmaligen Ausnutzung", etwa bis 1.000.000 Euro. Das GBA meint jetzt, "einmalig" heißt, dass man nur "eine Grundschuld" eintragen könne; wenn man also hinter der 1 Mio zurückbliebe, zähle es nicht.
    Auf KGBJ 40 A 234 (236) habe ich hingewiesen, außerdem auf BeckOGK/Kesseler 881 Rn. 19 und Staudinger/Heinze 881 Rn. 27. Der Rechtspfleger meint aber, das sei sicher so, wenn nichts bestimmt ist; "einmalig ausnutzbar" heiße für ihn aber: Grundschuld einmal eintragbar.

    Die Eintragungsbewilligung enthält keine weitere Aufklärung.

    Die Kommentare sagen, dass bei fehlender Bestimmung die schubweise Ausnutzung möglich sei; sie sagen aber nicht, dass die ausdrückliche "einmalige" Bestimmung auch eine schubweise Ausnutzung ermögliche.

    Gibt es noch bessere Argumente oder Fundstellen? Oder hat das GBA möglicherweise recht:

    Wer das "normale", in den Kommentaren beschriebene Ergebnis will, schreibt nichts;
    Wer eine mehrmalige Ausnutzung will, schreibt das;
    wer nur "eine Grundschuld mit maximaler Höhe" will, schreibt "einmalig".

    Ich halte das nicht für überzeugend, aber andererseits kann man ja auch argumentieren, dass im GB-Verfahren im Zweifel immer der geringst mögliche Inhalt anzunehmen ist, wenn ein größerer Inhalt nicht sicher feststeht. Andererseits scheint mir das Wort einmalig bislang nicht mit dieser Bedeutung untergekommen zu sein.

  • BayOLG, Beschl. v. 29.5.1979 – BReg 2 Z 63/78:

    "... Der Rangvorbehalt war hier auch nicht durch die Einweisung des Rechts der Beteiligten zu 4), die nur einen Teil des Vorbehalts ausfüllte, im übrigen erloschen (dann wäre die Briefgrundschuld der Beteiligten zu 3) nicht mehr Gegenstand einer erst durch Eintragung herbeizuführenden Rangverbesserung). Hiervon ist schon der beurkundende Notar ausgegangen, indem er neben der Rangeinweisung des Rechts der Beteiligten zu 4) den Antrag und die Bewilligung des Grundstückseigentümers auf Löschung des restlichen Rangvorbehalts beurkundet hat. Dies ist auch zutreffend, selbst wenn – wie hier – zur Vermeidung der Streitfrage, ob sonst ein Rangvorbehalt mehrmals nacheinander ausgenutzt werden kann (vgl. hierzu Palandt BGB 38.Aufl. § 881 Anm. 7c mit Nachw.), der Rangvorbehalt auf einmalige Ausnützung beschränkt worden ist. Hier würde der Rangvorbehalt bei vollständiger Ausnützung tatsächlich erloschen sein (Palandt aaO; Horber § 45 Anm. 7 D). Die Beschränkung des Rangvorbehalts auf eine "einmalige Ausnützung" würde jedoch einer stufenweisen Ausübung bis zur Höhe des vorbehaltenen Höchstbetrags (mit der Folge des Gleichrangs dieser – vorbehaltenen – Rechte) nicht entgegenstehen (vgl. hierzu KGJ 40, 234/236; BayObLGZ 1956, 456/462; Unterreitmayer Rpfleger 1960, 282). Dies ergibt sich hier zusätzlich aus der Formulierung des Vorbehalts, wonach Hypotheken oder Grundschulden bis zum Betrag von 106 000 DM im Range vorbehalten sind. Daß der nicht ausgenutzte Betrag des Rangvorbehalts gegenüber dessen Ausübung nur relativ geringfügig ist, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. ..."

    Zitiert z.B. in Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB, Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, BGB § 881 Rn. 12, beck-online

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