Es ist ein Rangvorbehalt eingetragen worden zur "einmaligen Ausnutzung", etwa bis 1.000.000 Euro. Das GBA meint jetzt, "einmalig" heißt, dass man nur "eine Grundschuld" eintragen könne; wenn man also hinter der 1 Mio zurückbliebe, zähle es nicht.
Auf KGBJ 40 A 234 (236) habe ich hingewiesen, außerdem auf BeckOGK/Kesseler 881 Rn. 19 und Staudinger/Heinze 881 Rn. 27. Der Rechtspfleger meint aber, das sei sicher so, wenn nichts bestimmt ist; "einmalig ausnutzbar" heiße für ihn aber: Grundschuld einmal eintragbar.
Die Eintragungsbewilligung enthält keine weitere Aufklärung.
Die Kommentare sagen, dass bei fehlender Bestimmung die schubweise Ausnutzung möglich sei; sie sagen aber nicht, dass die ausdrückliche "einmalige" Bestimmung auch eine schubweise Ausnutzung ermögliche.
Gibt es noch bessere Argumente oder Fundstellen? Oder hat das GBA möglicherweise recht:
Wer das "normale", in den Kommentaren beschriebene Ergebnis will, schreibt nichts;
Wer eine mehrmalige Ausnutzung will, schreibt das;
wer nur "eine Grundschuld mit maximaler Höhe" will, schreibt "einmalig".
Ich halte das nicht für überzeugend, aber andererseits kann man ja auch argumentieren, dass im GB-Verfahren im Zweifel immer der geringst mögliche Inhalt anzunehmen ist, wenn ein größerer Inhalt nicht sicher feststeht. Andererseits scheint mir das Wort einmalig bislang nicht mit dieser Bedeutung untergekommen zu sein.