Eine Grundschuld soll gelöscht werden, der Notar bescheinigt nach §21 III BNot als Inhalt einer ihm vorliegenden Vollmacht , dass der Genannte als Bevollmächtigter "im Zusammenhang mit Grundpfandrechten" für die Gläubigerin handeln darf. Ich stoße mich an der schwammigen Formulierung " in Zusammenhang mit Grundpfandrechten handeln"- umfasst das auch eine Löschungsbewilligung? Würde euch das ausreichen?
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