Bescheinigung nach § 21 III BNotO

  • Eine Grundschuld soll gelöscht werden, der Notar bescheinigt nach §21 III BNot als Inhalt einer ihm vorliegenden Vollmacht , dass der Genannte als Bevollmächtigter "im Zusammenhang mit Grundpfandrechten" für die Gläubigerin handeln darf. Ich stoße mich an der schwammigen Formulierung " in Zusammenhang mit Grundpfandrechten handeln"- umfasst das auch eine Löschungsbewilligung? Würde euch das ausreichen?

  • Dito, nicht schön, aber (noch) ausreichend.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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