Streitsachengebühr nach §§ 184 ff. SGG - falscher Kostenschuldner

  • Hallo zusammen,

    eine kurze Frage aus des Untiefen des sozialgerichtlichen Gebührenrechts. Nach der Beendigung des (gerichtskostenfreien) Verfahrens wurde eine Streitsachengebühr festgestellt, aber auf den den falschen Beteiligten ausgestellt und diesem übersandt (konkret in einem P-Verfahren nicht dem privaten Versicherungsunternehmen sondern dem Versicherungsnehmer). Eine Erinnerung nach § 189 Abs.2 SGG wurde nicht eingelegt, die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Ich sehe derzeit keine Möglichkeit, den Fehler zu korrigieren. Gibt es eine?

    Danke und Grüße!

  • § 189 Abs. 2 S. 2 SGG: "Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."
    Ich lese das so, dass die Übersendung der Rechnung erstmal eine vorläufige Entscheidung darstellt, und würde mich nicht gehindert sehen, diese Entscheidung aus eigenem Antrieb zu überdenken und darüber jetzt eine anderslautende, endgültige Entscheidung zu treffen.

    Die falsch adressierte Gerichtskostenrechnung würde ich im System wegen unrichtiger Sachbehandlung erledigen und dem eigentlichen Kostenschuldner (Versicherungsunternehmen) anschließend die korrekte Rechnung schicken. Damit habe ich dann vielleicht die verstrichene Frist missachtet, aber sehenden Auges aus der bisherigen Rechnung gegen den "falschen" Schuldner/Zweitschuldner vollstrecken würde ich ja auch nicht. Und irgendwie habe ich auch meine Zweifel, ob die Monatsfrist als Rechtsmittelfrist zu verstehen ist... (<-- Bauchgefühl, keine fundierte Rechtsauffassung.)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Was wurde ausgestellt? Eine Gerichtskostenrechnung?

    Fast: Die Alternative hierzu im (gerichtskostenfreien aber streitsachengebührenpflichtigen) sozialgerichtlichen Verfahren (nach § 183 SGG). Diese Gebühr schuldet regelmäßig die beklagte Behörde, grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Allerdings ist hier nicht der Kostenbeamte tätig, sondern der Urkundsbeamte. Daher komme ich auch nicht zur Möglichkeit einer Berichtigung nach § 19 Abs.5 GKG. So sehr mir Schneewittchens Lösung daher auch im Ergebnis zusagt, handelt es sich hier -so fürchte ich - um eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung (vielleicht am ehesten vergleichbar mit einer PKH-Festsetzung), die ohne Erinnerung nicht mehr abgeändert werden kann. Und für die Erinnerung ist es zu spät...

  • Die Forderung könnte nach § 59 LHO unbefristet "aus anderen Gründen" niedergeschlagen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Festsetzung dieser Gebühr nicht mehr abgeändert werden kann.

    Auch eine gute Idee, vielen Dank!

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