Kosten Akteneinsicht (E-Akte)

  • Hallo zusammen,

    kurze Frage: Es ist korrekt, dass die Gewährung einer Akteneinsicht durch das Gericht in Form der Übersendung der elektronischen Akte (ggfs. inklusive elektronisch geführter behördlicher Beiakten), beispielsweise an das beA, nach Nr. 9000 Abs.4 KV GKG kosten- bzw. auslagenfrei ist, oder?

    Danke und Grüße!

  • Es ist korrekt, dass die Gewährung einer Akteneinsicht durch das Gericht in Form der Übersendung der elektronischen Akte (ggfs. inklusive elektronisch geführter behördlicher Beiakten), beispielsweise an das beA, nach Nr. 9000 Anm. Abs.4 KV GKG kosten- bzw. auslagenfrei ist, oder?


    :daumenrau Im Rahmen der Einsicht in die elektronische Akte (§ 299 Abs. 3 S. 1 ZPO) fällt keine Dokumentenpauschale an. Die Akteneinsicht unterfällt auch nicht der Nr. 9000 Nr. 3 KV (NK-GK/Volpert, 3. Aufl. 2021, Nr. 9000 KV Rn. 41 und 67 ff.). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9416, 107) heißt es übrigens dazu:

    "Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Vorschlag zielt darauf ab, die bisher bestehende grundsätzliche Kostenfreiheit der Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligte nicht auf diejenigen Verfahren zu übertragen, in denen die Akte elektronisch geführt wird. Stattdessen soll nach dem Vorschlag des Bundesrates die im geltenden Recht (vgl. u. a. Nummer 9000 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) für Fälle jenseits des Akteneinsichtsrechts geschaffene Dokumentenpauschale für die Bereitstellung von elektronisch gespeicherten Dateien zum Abruf auch den Fall der Akteneinsicht durch Abruf erfassen.


    Der Vorschlag des Bundesrates berücksichtigt dabei nicht, dass der elektronische Aktenabruf künftig – auch nach dem Willen der Länder – anders als bisher der Regelfall der Akteneinsicht sein soll. Dieser Regelfall wird nunmehr gesetzlich vorgegeben. Bei der Bereitstellung von Akten zum Zweck der Akteneinsicht handelt es sich um eine typische Leistung der Gerichte, die entweder im sozialgerichtlichen Verfahren kostenfrei ist (§ 120 Absatz 2 Satz 6 SGG) oder in den anderen Verfahrensordnungen durch die anfallenden Verfahrensgebühren abgegolten ist.


    Soweit das Strafverfahren betroffen ist, ist zudem auf erhebliche europa- und auch verfassungsrechtliche Risiken hinzuweisen. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren gibt ausdrücklich vor, dass die Akteneinsicht in Strafsachen kostenfrei zu erfolgen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Verfassungsgemäßheit der Aktenversendungspauschale in Strafsachen hervorgehoben, dass sie (nur) deshalb verfassungsgemäß sei, weil sie im Rahmen der Akteneinsicht eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft darstelle (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 1996, 2 BvR 386/96, Rz. 11). Der Verteidiger habe daneben stets die kostenfreie Möglichkeit, die Akten durch Abholung bei Gericht einzusehen (a.a.O., Rz. 13)."

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Es "kosten" nur die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG) bzw. die Versendung der Akten (Nr. 9003 KV GKG). Die Einsicht (etwa durch Gang auf die Geschäftsstelle des Gerichts) kostet nichts.

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