Quittung, Miteigentümer, Abtretung, Verzicht, Amtswiderspruch

  • Hallo und schon mal danke fürs Mitüberlegen und Hinweisegeben, gerade in Anbetracht der Länge des Sachverhalts ;)
    Erstmal ganz allgemein, da mir die Akte noch nicht vollständig vorliegt:

    Grundbuchbestand:

    In Abt. I sind 3 Eigentümer (1.2, 1.3 und 1.5, ursprünglich 1.1 und 1.4) eingetragen.
    Abt. III lautet: GS III/1 in Höhe von ursprünglich 100.000,-EUR
    Veränderungsspalte:
    III/1: 30.000,- EUR Verzicht des Gläubigers,
    III/1.1: letztrangige 70.000,- EUR Abtretung an Name (=1.2)nebst (später eingetragener) Löschungsvormerkung - sofern GS auf Anteil 1.5 lastet - für Name (=1.1 und 1.4)

    Verzicht und Abtretung haben das gleiche Eintragungsdatum


    Sachverhalt:
    Es soll eine Quittung vorliegen, wonach 1.2 auf die GS eine Teilzahlung (70.000,- EUR) geleistet hat, sodass der Gläubiger auf den letztrangigen Teil der GS die Zahlung angerechnet hat und für den erstrangigen Betrag den Verzicht erklärt hat.
    Es geht jetzt um mögliche Löschungen von Amts wegen wegen Gegenstandslosigkeit und einzutragene Amtswidersprüche bzgl. III/1 und III/1.1 (Anregung des Rechtsanwalts):

    Vorab:
    Zu III/1 (30.000,- EUR) wird gar nichts mehr ausgeführt, für die Löschung bräuchte ich aber angesichts des Verzichts die Löschungsbewilligung aller Eigentümer.
    Verzicht bedeutet ja, dass das Recht nicht erlischt, sondern für alle Eigentümer gemeinschaftlich in Bruchteilseigentum fortbesteht.

    Behauptungen des RA:
    1. Die GSIII/1.1 hätte nicht abgetreten werden könenn, da es sich sowohl eine Fremdgrundschuldhandelt als auch die Forderung erloschen sei

    Grundsätzlich ist ja zu unterscheiden, auf was die Zahlung erfolgte.
    Sofern wirklich auf die GS der Teilbetrag geleistet worden ist, ist daraus eine Eigentümergrundschuld für 1.2 geworden.
    Nur wenn die Leistung auf die persönliche Forderung verrechnet worden wäre, wäre keine Eigentümergrundschuld entstanden, dieForderung erloschen und es bestünde der Rückgewähranspruch (hat durch Verzicht,Abtretung oder Aufhebung zu erfolgen).
    Hier müsste ich natürlich erstmal die Quittung haben bzw. dieEintragungsgrundlagen von damals. Aber egal auf was die Zahlung geleistet worden ist, im Ergebnis ist 1.2 ist neuer Gl.


    2. Die GSIII/1.1. dürfte nur an dem Anteil von 1.2 lasten und an den anderen Anteilen sei sie erloschen
    Hätte ich jetzt mit Nein beantwortet. Die GS lastete vorherauch an allen Anteilen, wieso sollte das jetzt anders sein?

    Ergebnis:
    Um die Rechte zu löschen, brauch ich also die Löschungsbewilligung der Eigentümer bzw. des Gl 1.2 und die Zustimmung der Eigentümer nach § 27 GBO.
    Die Löschungsvormerkung ist schön und gut, ändert hier an dem Ganzen aber gar nichts. Sie dient nur als Schutz bzgl. der GS lastend auf Anteil 1.5.
    Es ist lediglich die Eintragungsgrundlage III/1.1 zu prüfen,Gl ist und bleibt aber 1.2.

    Was hab ich übersehen/falsch gesehen/ist mir nicht aufgefallen?

    Danke euch!

  • Der Grundbuchstand beantwortet die Frage doch. Es ist eine Abtretung an 1.2 erfolgt (Urkunde müsste sich in der GA befinden). Alles andere ist m.E. Sache des Zivilgerichts.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Unrichtigkeitsnachweis in Urkundsform ist nicht geführt, also ist eine Löschung nur auf Bewilligung des Gläubigers und Zustimmung der Eigentümer nach § 27 GBO möglich.
    Wie tom schon sagt, wer da gegen wen Ansprüche zu haben glaubt, der möge sie zivilrechtlich durchsetzen. Mit einem entsprechenden rechtskräftigen Urteil könnte er dann gern wieder bei Dir vorstellig werden. Und eine Zahlung auf die Grundschuld wäre schon ungewöhnlich...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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