Verzicht Vorkaufsrecht

  • Hallo,

    ich habe hier ein Vorkaufsrecht das für die ersten beiden Verkaufsfälle eingetragen ist.

    Der Berechtigte verzichtet nun auf die Ausübung des Vorkaufrechts beim ersten Verkaufsfall und bewilligt und beantragt die berichtigende Eintragung.

    Kann ich das überhaupt eintragen? :gruebel:


    Danke schonmal für eure Hilfe :)

  • Spontan aus meiner Sicht max. als Inhaltsänderung, über die sich Eigentümer und Berechtigter geeinigt haben müßten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wegen des formellen Konsensprinzips reicht für die Eintragung dieser Inhaltsänderung die Bewilligung des Vorkaufsberechtigten gem. § 19 GBO. Betroffen ist nur der Berechtigte, wenn er sein Vorkaufsrecht von zwei Fällen auf einen Fall reduziert. Für den Eigentümer ist dies hingegen günstig. Die materiell-rechtliche Einigung nach §§ 877, 873 BGB ist daher ggü. dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Stimmt, er verzichtet ja nur auf die Ausübung, nicht auf das Recht. Damit gibt es nichts berichtigend einzutragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!