Berücksichtigung einer rein pers. Forderung

  • Vielleicht könnt Ihr mich ja aufklären, ich blicke da nämlich irgendwie nicht mehr durch.


    Die Zwangsversteigerung ist angeordnet, Gl. besitzt einen vollstreckbaren Titel, hat aber noch keine Sicherungshypothek eintragen lassen.


    Meine Fragen hierzu, auf die ich keine Antworten finde :oops::


    1.
    Kann die Forderung „einfach so“ zum Verfahren angemeldet werden oder aber ist hierzu ein Beitritt erforderlich?


    2.
    Falls ein Beitritt erforderlich sein sollte, muss hierzu vorab eine Sicherungshypothek eingetragen werden?


    3.
    Aus welchem Rang würde die Forderung (ohne / mit Sicherungshypothek) berücksichtigt werden?


    4.
    Würde eine Sicherungshypothek jetzt noch eingetragen und das Verfahren ausgehoben, würde die Hypothek dann in einem erneuten Verfahren anders „behandelt“ werden?


    Ich hoffe, Ihr könnt mich helfen :)


    Besten Dank

  • Für nicht im Grundbuch gesicherte Gläubiger ist ein Beitritt nötig, die vorherige Eintragung einer Sicherungshypothek ist nicht zwingend. Die Rangklassen ergeben sich aus § 10 ZVG (Grundbuchgesicherte: Rangklasse 4, betreibende Gläubiger ohne grundbuchliche Sicherung: Rangklasse 5).

  • Für nicht im Grundbuch gesicherte Gläubiger ist ein Beitritt nötig, die vorherige Eintragung einer Sicherungshypothek ist nicht zwingend. Die Rangklassen ergeben sich aus § 10 ZVG (Grundbuchgesicherte: Rangklasse 4, betreibende Gläubiger ohne grundbuchliche Sicherung: Rangklasse 5).

    Das ist korrekt. Anders herum geht aber auch, also Eintragung einer Zwangssicherunhshypothek und dann deren Anmeldung im Verfahren macht Dich auch zum Beteiligten.

    Ich bevorzuge den letzteren Weg, denn die Zwangssicherungshypothek ist insolvenzfest, das reine Betreiben nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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