Vielleicht könnt Ihr mich ja aufklären, ich blicke da nämlich irgendwie nicht mehr durch.
Die Zwangsversteigerung ist angeordnet, Gl. besitzt einen vollstreckbaren Titel, hat aber noch keine Sicherungshypothek eintragen lassen.
Meine Fragen hierzu, auf die ich keine Antworten finde :
1.
Kann die Forderung „einfach so“ zum Verfahren angemeldet werden oder aber ist hierzu ein Beitritt erforderlich?
2.
Falls ein Beitritt erforderlich sein sollte, muss hierzu vorab eine Sicherungshypothek eingetragen werden?
3.
Aus welchem Rang würde die Forderung (ohne / mit Sicherungshypothek) berücksichtigt werden?
4.
Würde eine Sicherungshypothek jetzt noch eingetragen und das Verfahren ausgehoben, würde die Hypothek dann in einem erneuten Verfahren anders „behandelt“ werden?
Ich hoffe, Ihr könnt mich helfen
Besten Dank