Der Kl. hat einen Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung.
Er erhebt Stufenklage und macht mit 1,3 aus Nr. 2300 VV das vorgerichtliche Honorar aus 6.500,00 EUR geltend mit dem Argument, dass er glaubt, ungefähr in dieser Höhe könne die Auskunft ausfallen. Der gibt in der Klage dies auch als Streitwert an und zahlt die GK-Vorschuss aus 6.500,00 EUR ein.
Das Gericht setzt den Streitwert direkt nach Klageerhebung auf 6.500,00 EUR fest.
Auf die Ausurteilung der Auskunftsstufe erteilt der Beklagte Auskunft und legt Rechnung.
Aus diesen Angaben, die belegt werden, leitet der Kläger ab, dass ihm nicht 6.500,00 EUR, sondern 60.000,00 EUR zustehen. In dieser Höhe ruft er die Zahlungsstufe auf. Er ändert den Betrag über das vorgerichtliche Honorar und will nun eine 1,3 aus Nr. 2300 VV aus 60.000,00 EUR
Das Gericht urteilt 40.000,00 EUR aus sowie nach Nr. 2300 VV eine 1,3 aus 40.000,00 EUR und weist die Klage wegen 20.000,00 EUR ab. Kosten Kläger 1/3, Beklagter 2/3. Der Streitwert wird im Urteil auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Meine Frage ist nun:
Muss der Kläger nun in Kf-Verfahren nach § 106 ZPO (Kostenquotelung) bei der 1,3 nach Nr. 3100 VV aus 60.000,00 eine 0,65 aus 6.500,00 EUR oder aus 40.000 EUR abziehen?