Wiederverheiratungsklausel - Bedingte Vorerbschaft?

  • Folgender Fall:
    Klassisches Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Erbeinsetzung der 3 Kinder nach dem Tod des Längstlebenden.
    Als letzter Satz im Testament steht jedoch wörtlich:
    " Sollte ein Ehepartner wieder heiraten, erbt diese Person nicht mit".

    Die Ehefrau beantragt nun nach Versterben des Ehemanns einen unbeschränkten Alleinerbschein. Ausführungen zur Wiederverheiratungsklausel gibt es keine im Antrag.

    Was meint ihr? Habe ich hier eine bedingte Vorerbschaft angeordnet für den Fall der Wiederverheiratung?
    Danke vorab

  • Ich hätte jetzt gedacht, dass hier nur eine Klarstellung getroffen wurde, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten, dessen neuer Ehemann/Ehefrau den Überlebenden nicht beerbt, sondern nur die drei Kinder erben sollen.

    Kann man aber auch anders verstehen.

  • wenn "diese Person" nicht erben soll, kann sich das wohl kaum auf den neuen Ehepartner des Überlebenden beziehen. Satzsubjekt ist "der überlebende Ehepartner".

    das kann für mich nur bedeuten, dass der überlebende Ehegatte, sollte er nochmals heiraten, das Erbe auflösend bedingt wieder verlieren sollen sollte... :gruebel:

  • Diese Gedanken sind natürlich richtig. Ich war über den Passus "erbt ... nicht mit" zu meiner Vermutung gekommen. Diese Person soll nicht mit den anderen zusammen erben. Dies könnte sich nur auf den neuen Ehepartner beziehen.

    Ich gehe davon aus, dass die Ehefrau erklären kann, wie der Satz zu verstehen ist.

  • wenn "diese Person" nicht erben soll, kann sich das wohl kaum auf den neuen Ehepartner des Überlebenden beziehen. Satzsubjekt ist "der überlebende Ehepartner".

    das kann für mich nur bedeuten, dass der überlebende Ehegatte, sollte er nochmals heiraten, das Erbe auflösend bedingt wieder verlieren sollen sollte... :gruebel:

    Ich halte das schon für den neuen Ehegatten, dessen - auch gesetzliches - Erbrecht am gemeinsamen Vermögen (der 1. Ehe) ausgeschlossen werden soll.
    -> Vor- und Nacherbschaft, u.U. auch bindende Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder mit Verzicht auf Anfechtungsrecht beim Hinzutreten neuer Pflichtteilsberechigter (zweiter Ehegatte).

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