Kosten in Strafsachen: Richter weist an, so und so zu entscheiden

  • Habe da mal etwas:

    KFB ergeht in Strafsachen, KFB entspricht Bezi Vorschlag.

    Beschwerde geht ein, Wert unter 200,00 €.

    Richter entscheidet:
    "Der Rechtspfleger wird angewiesen, für die Gebühr XXXX VV RVG insgesamt X € zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen."

    Ich bin da mal etwas sprachlos, ich hab so etwas noch nie gehört und normalerweise entscheiden die Richter hier: Die Kosten werden auf XX festgesetzt. Und geben das nicht zurück mit so einem Satz.

    Ich setze jetzt dann die Kosten neu fest -unter Bezug auf die Richterentscheidung- und warte aufs Bezi Rechtsmittel?

    Danke schon einmal für eure Meinungen, ist mir neu der Vorgang. Passiert so was bei euch?

    Schönes WE

  • Kommt drauf an, wie sehr man eskalieren möchte. Der Richter liefert jedenfalls eine schöne Vorlage, um mit

    "Der Richter wird angewiesen, die Erinnerung förmlich zu bescheiden"

    zu reagieren.

    Ansonsten würde ich dem Richter die Sache mit einem freundlichen Hinweis im Gespräch klären.

    Neufestsetzung verbietet sich, weil ja schon entschieden wurde.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Danke schon einmal für eure Meinungen, ist mir neu der Vorgang. Passiert so was bei euch?


    Über § 464b S. 3 StPO finden die Vorschriften der ZPO auf das KFV Anwendung. Nach § 572 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht (bzw. bei der Erinnerung dem/der Richter/in i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG) die erforderlichen Anordnungen dem/der Rpfleger/Rpflegerin übertragen. Von der Zurückverweisung soll aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Entscheidung des/der Rpflegers/Rpflegerin an einem schweren Mangel leidet und keine geeignete Grundlage für die weitere Beurteilung abgibt, z. B., wenn sie die Festsetzung ohne oder mit unhaltbarer Begründung überhaupt abgelehnt hat (Kostenfestsetzung/Asperger, 24. Aufl. 2021, Kap. 6 Rn. 155). Im Strafrecht gilt zudem der Grundsatz der Unzulässigkeit der Zurückverweisung (§ 309 StPO), so daß von diesem Grundsatz allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden kann (OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2963).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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