Rückauflassungsvormerkung für Betreute,Rückforderung auf Grund höchstpersönlicher Ent

  • Für die Betreute ist bei Übertragung des Grundbesitzes an die Tochter ( = Betreuerin ) eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen worden.Rückforderungsgrund ist Veräusserung ohne ihre Zustimmung.Nach der Urkunde ist die Rückforderung möglich , sofern ein Rückforderungsgrund eintritt und die Rückforderung auf Grund höchstpersönlicher Entscheidung erklärt wird.Die Betreute ist nunmehr geschäftsunfähig.Der Notar , der den Verkauf beurkunden will , steht auf dem Standpunkt , daß eine Vertretung durch einen Ergänzungsbetreuer für die Geltendmachung der Rechte der Rückauflassungsvormerkung wegen der Höchstpersönlichkeit nicht möglich ist.?

  • Höchstpersönlich ist höchstpersönlich.

    Wenn (!) das eindeutig so festgelegt ist, teile ich die Auffassung des Notars, dass der Ergänzungsbetreuer da nix erklären kann. Der Ergänzungsbetreuer kann schließlich auch nicht für die Betroffene heiraten.

    Ob der Anspruch damit erledigt ist (Was wenn die Betreute nächste Woche wieder gesund wird und DANN ihren Anspruch durch höchstpersönliche Erklärung geltend machen möchte?) - wäre eine Frage, die ich gern mit einer Kollegin aus dem Grundbuchamt diskutierte...

  • Ein Verzicht des Betreuers auf das Recht und damit die Erteilung einer Löschungsbewilligung kommt m.E. nicht in Betracht, da es sich um eine unentgeltliche Leistung handeln würde, welche nach §1908i Abs. 2 i.V.m. §1804 BGB unzulässig wäre.

    Was ist überhaupt die Frage der Themenerstellerin?

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