bulgarischer Staatsangehöriger hatte letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

  • Hallo,
    mein Erblasser war bulgarischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Die Ehefrau und der Sohn wollen jetzt einen Erbscheinsantrag stellen. Ist das ein Fall fürs ENZ? Und weiß jemand, ob ich bulgarisches Erbrecht anwenden muss / wenn ja, wie das bulgarische Erbrecht ist?

    Danke


  • Ist das ein Fall fürs ENZ?


    Das lässt sich anhand des Sachverhaltes unmöglich sagen. Auf jeden Fall ist die Erteilung eines Erbscheines auf entsprechenden Antrag zulässig.
    Ob ein ENZ zweckmäßiger ist kommt darauf an, ob der Erblasser auch Vermögenswerte außerhalb Deutschlands (und in der EU) hat.

    Und weiß jemand, ob ich bulgarisches Erbrecht anwenden muss / wenn ja, wie das bulgarische Erbrecht ist?


    Für die Anwendbarkeit bulgarischen Erbrechts bietet der Sachverhalt angesichts von Art. 21 Abs. 1 EUErbVO keine Anhaltspunkte.


  • mein Erblasser war bulgarischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Die Ehefrau und der Sohn wollen jetzt einen Erbscheinsantrag stellen. Ist das ein Fall fürs ENZ? Und


    Nein, für ein Erbscheinsverfahren. Es sei denn, es ist auch Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, in dem die EuErbRVO gilt, vorhanden.

    weiß jemand, ob ich bulgarisches Erbrecht anwenden muss /


    Das mußt Du prüfen (Stichwort: Rechtswahl).

    wenn ja, wie das bulgarische Erbrecht ist?


    Erste Anhaltspunkte hier: https://europa.eu/youreurope/cit…ce/index_de.htm
    Ansonsten die einschlägigen IPR-Kommentare.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe jetzt noch herausgefunden, dass es nur ein Konto in Deutschland gibt, sonst ist kein Vermögen vorhanden.
    Der Sohn hatte keine Geburtsurkunde, die muss er erst noch in Bulgarien beschaffen. Die Heiratsurkunde habe ich mit Apostille.

  • Ich habe jetzt noch herausgefunden, dass es nur ein Konto in Deutschland gibt, sonst ist kein Vermögen vorhanden.
    Der Sohn hatte keine Geburtsurkunde, die muss er erst noch in Bulgarien beschaffen. Die Heiratsurkunde habe ich mit Apostille.

    Wenn die Urkunden erforderlich sind, scheint es kein Testament zu geben, sodass eine Rechtswahl ausscheidet. Dann spricht alles für die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts nach Art. 21 Abs. 1 EUErbVO und die Beantragung eines Erbscheines.

  • Wenn die Beteiligten einen Erbscheinsantrag wollen, dann nehme ich auch einen Erbscheinsantrag auf und kein Antrag auf ein ENZ. Rechtsberatung wird hier nicht erteilt.
    Wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hatte, dann ist deutsches Erbrecht anwendbar (wenn keine Rechtswahl getroffen wurde), unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
    Ist das dein erster Erbscheinsantrag mit anderer Staatsangehörigkeit? Kommt doch andauernd vor.

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