Abfindung, Freigabe nach §850i ZPO

  • Hallo :) ,
    ich habe folgendes Problem und leider nichts im Forum gefunden.
    Antragsteller richtet sich mit einem Antrag nach §850 i ZPO an das Vollstreckungsgericht. Er wird nach freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und möchte diese teilweise freigegeben bekommen, da eine Sperre des Arbeitsamts vorliegt.
    Eine gerichtliche Pfändung liegt nicht vor, lediglich eine Abtretung seiner Lohnzahlung. Der Schuldner verweist in seinem Antrag auf §400 BGB.

    Nun meine Frage: Ist das Vollstreckungsgericht für den Antrag/Freigabe zuständig? Ich habe hierzu leider nichts eindeutiges gefunden. Da es sich hierbei um eine privatschriftliche Urkunde handelt und bisher keine titulierte Forderung vorliegt, würde ich ein Zuständigkeit des VG verneinen.

    Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen? :)

  • müsste vor dem Prozessgericht zu klären sein.

    Ebenso:daumenrau

    Ausdrücklich so für Erhöhungen nach §850f ZPO bei Abtretungen: Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Auflage, Rn. C.536; OLG Köln, Beschluss vom 18.02.1998, 12 W 4/98.
    Dies dürfte sich auf Entscheidungen gemäß §850i ZPO übertragen lassen.

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