monatliche Erhöhung Freibetrag wegen Erstattung aus privater Krankenkasse

  • Hallo,

    ich habe einen besonderen Fall:

    Ein Antragsteller möchte den monatlichen Freibetrag angehoben haben. Vorliegend handelt es sich um eine Kontopfändung. Gläubiger ist eine Sparkasse. Drittschuldner eine andere Bank.
    Begründung: Er habe im Durchschnitt mtl. Beträge i.H.v. 1296 EUR aus der priv. Krankenversicherung, die auf sein Konto gehen.
    Anlagen: Eine Bescheinigung der priv. Krankenversicherung, aus der die Gesamtsumme der erstatteten Beträge aus 2021, 2020, 2019, 2018, 2017 und 2016 hervorgehen. In 2021 und 2020 waren es im Jahr ca. 14.000 EUR (Er rechnet 14.256 EUR durch 11 Monate= 1296 EUR). In den Vorjahren deutlich weniger.

    Eine Möglichkeit nach § 850 k IV i.V.m. § 850 f ZPO sehe ich, aber eigentlich ist die Erstattung so individuell, dass ich einen Antrag auf Freigabe spezieller Beträge richtiger finde. Jetzt muss ich über den vorliegenden Antrag entscheiden und wollte mal wissen, was das Schwarmwissen dazu denkt.

    Vielen Dank schon mal.

  • wird nur der von der Krankenkasse erstattete Betrag freigegeben- natürlich auch nur Beträge für die Erstattung von ärztlichen Leistungen- keine Treuprämien, Beitragserstattungen oder ähnliches...

    Sprich: Ich bekomme immer Kontoauszug, Bescheid der Krankenkasse und Antrag zu entsprechenden Erstattungen, die dann freigegeben werden. Durchschnittswerte freigeben: Niemals.

  • Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 05.01.2018 - 23 T 763/17 (nicht veröffentlicht) eine "Quellenfreigabe" in Anwendung von BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 hinsichtlich Erstattungen der Beihilfestelle und privaten KV für möglich erachtet.
    (hab den Beschluss leider nicht gespeichert und kann ihn daher nicht hier einstellen)

  • Bin da beim Insulaner.

    @Winter: mein LG hat was entsprechend von uns damals beschlossenes aufgehoben.
    Zwei der Kernpunkte:

    - Entzug der Kontrolle, ob die Überweisung nicht doch möglicherweise der Pfändung unterliegen würde (siehe auch Insulaner, Prämien etc.)

    - Aufwand für Drittschuldner ist höher, als wenn 1x im Monat zum immergleichen Tag der Lohn eingeht.

    Entscheidung ist leider nicht veröffentlicht...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 05.01.2018 - 23 T 763/17 (nicht veröffentlicht) eine "Quellenfreigabe" in Anwendung von BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 hinsichtlich Erstattungen der Beihilfestelle und privaten KV für möglich erachtet.
    (hab den Beschluss leider nicht gespeichert und kann ihn daher nicht hier einstellen)

    Handhabe ich hier mit Beihilfe und der privaten KV ebenfalls so (Quellenfreigabe). :daumenrau

  • Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 05.01.2018 - 23 T 763/17 (nicht veröffentlicht) eine "Quellenfreigabe" in Anwendung von BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 hinsichtlich Erstattungen der Beihilfestelle und privaten KV für möglich erachtet.
    (hab den Beschluss leider nicht gespeichert und kann ihn daher nicht hier einstellen)

    Handhabe ich hier mit Beihilfe und der privaten KV ebenfalls so (Quellenfreigabe). :daumenrau

    Ich hab das hier auch mal so entschieden. War im Nachgang aber nicht vollkommen zweifelsfrei sicher über Entscheidung und hab mir vorgenommen beim nächsten Mal da nochmal drüber nachzudenken.
    Den Punkt mit Prämien, Beitragsrückerstattung etc. ist beachtlich, den hatte ich nicht auf dem Schirm.
    Allerdings war der Schuldner bei mir chronisch krank und hatte ständig Rechnungen zu begleichen. Da wird es wohl auch keine Prämien etc. geben.
    Ich hielt es da weder für Schuldner noch für das Vollstreckungsgericht für zumutbar, dass für jede einzelne der häufigen Rechnung ein Antrag gestellt werden müsste. Es dürfte auch nicht im Interesse des Gläubigers liegen, dass für jede einzelne Rechnung ein Verfahren geführt wird. Schließlich entsteht dadurch auch beim Gläubiger Aufwand (selbst wenn er die Post nur abheftet und gar nicht liest).

    Praktisch gesehen könnte der Gläubiger natürlich einfach beim Drittschuldner Prämien etc. pfänden, dann wäre er auf der sicheren Seite. Ich hätte dogmatisch gesehen indes Bedenken, ob man ihn wirklich auf diese Möglichkeit verweisen kann.

    Macht es dem Drittschuldner wirklich (viel) Mehrarbeit wenn er von sich aus gucken soll welche Eingänge von Drittschuldner X kommen, im Vergleich zum Aufwand der Umsetzung der ständigen gerichtlichen Entscheidungen?

    Ich denke daher im Ergebnis, dass eine Quellfreigabe zumindest dann vertretbar erscheint, wenn sehr häufig Erstattungen freizugeben wären.

  • Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 05.01.2018 - 23 T 763/17 (nicht veröffentlicht) eine "Quellenfreigabe" in Anwendung von BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 hinsichtlich Erstattungen der Beihilfestelle und privaten KV für möglich erachtet.
    (hab den Beschluss leider nicht gespeichert und kann ihn daher nicht hier einstellen)

    Handhabe ich hier mit Beihilfe und der privaten KV ebenfalls so (Quellenfreigabe). :daumenrau

    Ich hab das hier auch mal so entschieden. War im Nachgang aber nicht vollkommen zweifelsfrei sicher über Entscheidung und hab mir vorgenommen beim nächsten Mal da nochmal drüber nachzudenken.
    Den Punkt mit Prämien, Beitragsrückerstattung etc. ist beachtlich, den hatte ich nicht auf dem Schirm.
    Allerdings war der Schuldner bei mir chronisch krank und hatte ständig Rechnungen zu begleichen. Da wird es wohl auch keine Prämien etc. geben.

    Ja, Prämien oder Beitragsrückerstattungen zahlt die Krankenkasse nur, wenn man eben keine Rechnungen zur Erstattung eingereicht hat. Von daher sollte keine entsprechende Gefahr drohen, dass dem Gläubiger Gelder durch die erwähnte Quellenfreigabe verloren gehen.

    Ich hielt es da weder für Schuldner noch für das Vollstreckungsgericht für zumutbar, dass für jede einzelne der häufigen Rechnung ein Antrag gestellt werden müsste. Es dürfte auch nicht im Interesse des Gläubigers liegen, dass für jede einzelne Rechnung ein Verfahren geführt wird. Schließlich entsteht dadurch auch beim Gläubiger Aufwand (selbst wenn er die Post nur abheftet und gar nicht liest).

    ....

    Für jede einzelne Rechnung muss man eigentlich kein Freigabe-Verfahren führen. Zumindest die Rechnungen eines Monats dürften sich problemlos in einem Antrag zusammenfassen lassen. Beim P-Konto müssen die Banken ja erst einmal den Ablauf des Folgemonats abwarten, ehe eine Auszahlung an den Gläubiger in Betracht kommt.

  • Die Frage ist halt:

    Ab wo schieben die Obergerichte wem den schwarzen Peter zu?

    Der Bank mit der Auferlegung der automatischen Prüfung der Geldeingänge einer Versicherung?
    oder
    Dem Gericht mit monatlich neuer Antragstellung (zB. RASt oder M-Abteilung) und Entscheidung.
    bzw.
    dem Schuldner mit der monatlichen Antragstellung

    Die von mir genannte LG Entscheidung sowie die in einer anderen Sache lassen den Verdacht aufkommen, dass die Banken eine ganz gute Lobby haben.
    Ich würde mir da gerne für den Fall eine BGH Entscheidung wünschen, aber bleibt wohl Wunschdenken...


    Zitat

    Macht es dem Drittschuldner wirklich (viel) Mehrarbeit wenn er von sich aus gucken soll welche Eingänge von Drittschuldner X kommen, im Vergleich zum Aufwand der Umsetzung der ständigen gerichtlichen Entscheidungen?


    Wäre tatsächlich interessant, da mal unsere Drittschuldner im Forum zu zu hören.
    Eigentlich kann ich es mir kaum vorstellen ...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (16. November 2021 um 09:51) aus folgendem Grund: Zitat jfp

  • Ich habe auch so einen ähnlichen Fall, allerding geht es bei mir mal monatlich um 70€ mal um 20€.

    Bisher zahlt der Schuldner die jeweiligen Medikamente und reicht es unmittelbar bei der Kasse ein - alle Erstattungsbeiträge wurden bisher gepfändet.


    Jetzt gibt es ja zum 01.12.2021: PKoFoG § 907 ZPO

    § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

    (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner

    1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und

    2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.

    Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

    (2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.


    Die Frage ist jetzt: Kann ich das dann jetzt nur für die Zahlungen der Krankenkassen machen?

    Eine pauschale, für alle Eingänge gültige Freigabe für z.B. 6 Monate finde ich, insbesondere im Hinblick auf etwaige Erstattungen von Nebenkostenabrechnungen o. Ä. was halt pfändbar wäre, doch sehr fragwürdig.

  • nein, da geht nur ganz oder gar nicht.

    neu ist der auch nicht, gerade ist es noch der § 850l ZPO....

    Eine solche Entscheidung wirkt auch nicht nur auf eine konkrete Pfändung, sondern wirkt auch auf alle bestehenden Pfändungen (auch öffentlicher Stellen) und der Pfändungen, die noch innerhalb des Zeitraums der Anordnung der Unpfändbarkeit auf dem Konto landen.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Ich habe dem Schuldner nun einen gerichtlichen Hinweis gegeben, dass ich eine pauschale monatliche Freigabe im Voraus nicht machen kann, er aber seinen Antrag in einen Antrag auf "Quellenfreigabe" , also einer allgemeinen Freigabe der Erstattungsbeträge der priv. Krankenversicherung, ändern kann.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Ich habe dem Schuldner nun einen gerichtlichen Hinweis gegeben, dass ich eine pauschale monatliche Freigabe im Voraus nicht machen kann, er aber seinen Antrag in einen Antrag auf "Quellenfreigabe" , also einer allgemeinen Freigabe der Erstattungsbeträge der priv. Krankenversicherung, ändern kann.


    Und nimmst es damit in Kauf auch Beitragsrückerstattungen u.ä. mit frei zu geben

  • "Und nimmst es damit in Kauf auch Beitragsrückerstattungen u.ä. mit frei zu geben"

    Bei 14.000 EUR Erstattungen in den letzten Jahren und bei dem Alter des Schuldners (habe ich nicht mehr zur Hand - ist jedoch jenseits der 60) ... recht unwahrscheinlich.

    Die Alternative ist eine Freigabe jeden Monat, die für alle Beteiligten ein großer Arbeitsaufwand wäre.

  • Die Alternative ist eine Freigabe jeden Monat, die für alle Beteiligten ein großer Arbeitsaufwand wäre.

    Ich würde in der Anhörung der Beteiligten schon darlegen, wie deine beabsichtigte Entscheidung aussehen würde und welches die Alternative (und ihre Nachteile) wäre. Dann kannst du (hoffentlich) die Stellungnahmen gleich in eine konkrete Richtung lenken, sodass sie dir auch was nützen. Im Idealfall bekommst du sogar eine ausdrückliche Zustimmung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Beide Alternativen würde ich in der Anhörung nicht zur Disposition stellen. Ich würde lediglich darauf hinweisen, welche Entscheidung vom Vollstreckungsgericht angedacht ist, damit erst gar keine Verwirrung entsteht.

  • "Die Alternative ist eine Freigabe jeden Monat, die für alle Beteiligten ein großer Arbeitsaufwand wäre."

    Ich hab hier einige davon, wir haben EUREKA- letzte Freigabe aufrufen, Betrag neu einsetzen, Datum ändern- auf Anhörung wird wegen der eindeutigen Rechtslage verzichtet, von der Rechtskraft wird der Beschluss daher ebenfalls nicht abhängig gemacht. Ist hier kein großer Aufwand auf Gerichtsseite.


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