monatliche Erhöhung Freibetrag wegen Erstattung aus privater Krankenkasse

  • Und vollendete Tatsachen schaffen, da bis zu einem Rechtsmittel das gegenständliche Guthaben zumeist nicht mehr auf dem Konto ist.

    Insulaner: Ich würde in Erwägung ziehen, mit kurzer Frist vorab rechtliches Gehör zu gewähren.
    Eine Einstellung ist zumeist aufgrund der Fristen des § 835 ZPO gar nicht erforderlich (und ab Dezember noch viel seltener).
    Dann hast du immer noch "wenig Arbeit", wärst aber auf einer rechtssicheren Seite.

  • So ganz sind mir die neuen Vorschriften rund ums P-Konto noch nicht klar.

    Daher würde ich mich über Hilfe zu folgendem Fall freuen:

    Schuldner (Rentner) ist chronisch krank mit höheren Arzt- und Medikamentenkosten und privatversichert;

    Abrechnung und Erstattungen der PKV erfolgen laut Kontoauszügen (P-Konto) wohl ein Mal im Monat; nachgewiesen entsprechende Eingänge im März und April

    Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages um die Erstattungen der PKV gestellt;

    Pfändung des P-Kontos wegen Nichtzahlung von Rundfunkgebühren (Pfändungs- und Einziehungsverfügung) erfolgt


    Nun meine Fragen:

    1. Nach welcher Vorschrift wäre eine Erhöhung möglich? § 850b Nr. 4 ZPO passt wohl für die Erstattungen der PKV, aber wie komme ich zum Pfändungsschutz am Konto? eventuell der unklare § 906 II ZPO?

    2. Ist das Vollstreckungsgericht überhaupt zuständig oder doch der Beitragseinzug des Rundfunks?


    Vielen Dank schon einmal.

  • 1. genau so. Einzelne Gerichte bejaen die Möglichkeit der Quellenfreigabe der Erstattungen der KV, z.B. LG Bielefeld, Beschluss vom 05.01.2018 - 23 T 763/17.

    2. § 910 ZPO: Regel Nr. 1, jeder macht sein (bis auf kleine Ausnahmen, die hier aber nicht zutreffen....)

    Also: Du bist raus :)

  • [QUOTE=

    Also: Du bist raus :)[/QUOTE]

    wie winterM aber evtl. liegen die Voraussetzungen des § 907 ZPO vor.;)

    Wenn ein anderes Konto für den Bezug der Rente genutzt wird, eher nicht, oder? :gruebel: (Ein Antrag nach § 907 ZPO wurde auch nicht gestellt.)

    (Auf dem gepfändeten P-Konto geht nur der Hinzuverdienst ein (Lohn) neben den Zahlungen der PKV und Ausgaben weg, u. a. Miete. Da der Schuldner vom Alter her Rentner sein muss, dürfte die Rente woanders landen, vielleicht gar auf einem weiteren P-Konto.)

    Vielen Dank euch!

    Ich finde den § 906 II ZPO irgendwie ziemlich nichtssagend/weit gefasst. Man kann nur hoffen, dass der nicht für alle möglichen Erhöhungswünsche von Schuldnern herhalten muss.

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