Schuldner im PfÜB hat nur eine Postfachadresse

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen PfÜB-Antrag, in dem der Schuldner nur mit einer Postfachadresse angegeben ist.
    Aus dem zugrundeliegenden Zivilverfahren weiß ich, dass der Schuldner im Ausland wohnt und sich auch weigert, eine andere Adresse als die Postfachadresse anzugeben. Das teilt der Gläubiger auch im PfÜB-Antrag mit und reicht ein Schreiben des Schuldners dazu ein.
    Die Titel wurden öffentlich zugestellt.
    Der PfÜB wird ja an sich wirksam mit Zustellung an den Drittschuldner, aber muss ich da bzgl. des Schuldners noch irgendwas veranlassen bzw. kann der PfÜB evtl. so gar nicht erlassen werden?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Liebe Grüße

  • Nö, nicht dein Bier, die Rechtsfolgen sind überschaubar:

    "Wird die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner versäumt, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Pfändung zur Folge. Der Schuldner kann aber mit der Erinnerung verlangen, dass die Zustellung des Beschlusses nachgeholt wird."
    (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 829 Rn. 43)


    Und bezüglich Postfach:
    [h=1]V ZB 182/11[/h]
    Das könnte interessant sein ;)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Der Gläubiger müßte dir was zur Frage deiner Zuständigkeit vortragen....

    Der Antrag wurde erst bei einem anderen Gericht gestellt, das wiederum das Ganze zu uns abgegeben hat, mit der Begründung, der Schuldner hat keinen inländischen Wohnsitz und die Zuständigkeit richtet sich daher nach dem (Wohn-) Sitz des Drittschuldners.


  • Danke! :)

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