Anspruch auf Rückübertragung sicherbar?

  • A.übergibt an T.

    A. behält sich die Rückforderung vor, sofern diverse Bedingungen vorliegen. Einerdavon ist: Wenn T. vor ihr verstirbt.

    Der Rückforderungsanspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

    Dies soll durch eine AV zugunsten von A gesichert werden.

    Ferner soll folgendes durch eine AV gesichert werden:

    Wenn A vor T verstirbt und T verstirbt sodann kinderlos, dann ist F berechtigtgemäß der o.g. Maßgabe auf sich verlangen. Und zwar nur gemäß dieser Bedingung,die übrigen Varianten (Geschäftsunfähigkeit von T usw.) sind ausdrücklich nichterwähnt!

    Hier hänge ich nun fest.

    F. kann, wenn A vor T verstirbt und dieser kinderlos nachverstirbt, die Übertragung auf sich verlangen, jedochgreift dies nur , wenn T vor A verstirbt? Das geht doch nicht mehr?


    Jedoch geht dies nicht, wenn der Anspruch grundsätzlich erst dann entsteht ,wenn T vor A verstirbt.

    Das ist doch nicht durch eine AV sicherbar, denn der Anspruch des F kanngarnicht entstehen?

    Ich würde ja verstehen, wenn F grundsätzlich an die Stelle von T treten sollte,sofern T vor A kinderlos verstirbt

  • Zitat

    Wenn A vor T verstirbt und T verstirbt sodann kinderlos, dann ist F berechtigtgemäß der o.g. Maßgabe auf sich verlangen.


    Ganz normaler bedingter Anspruch:
    Anspruch auf Übereignung, für F, aufschiebend bedingt :
    1. dadurch, dass A vor T verstirbt
    2. dadurch, dass T kinderlos vor F verstirbt

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das stimmt. Jedoch soll F. dass nur nach Maßgabe der unter Ziffer E bei den Bedingungen zwischen A und T zustehen. Und dort steht: A. kann die Rückübertragung verlangen, wenn T vor A verstirbt. Das macht für mich keinen Sinn. Wie soll F. denn zum Zuge kommen? A muss versterben, T kinderlos nachversterben und dann muss eintreten, dass T vor A verstirbt?

  • F. kann, wenn A vor T verstirbt und dieser kinderlos nachverstirbt, die Übertragung auf sich verlangen, jedochgreift dies nur , wenn T vor A verstirbt?

    Warum denn das?

    Stirbt der Übernehmer vor dem Übergeber, kann der Übergeber den Grundbesitz zurückverlangen.
    Stirbt der Übergeber vor dem Übernehmer, sollen offenbar die Kinder des Übernehmers mal den Grundbesitz erben.
    Stirbt der Übergeber vor dem Übernehmer, kann bei fehlenden Kindern des nachverstorbenen Übernehmers der F den Grundbesitz verlangen.

  • Weil die Formulierung im Vertrag so ist.

    A. steht die Rückforderung dann zu, wenn eine der unter a) bis e) vereinbarten Bedingungen eintritt. Unter Ziffer e) ist aufgeführt: A hat dann das Rückforderungsrecht, wenn T vor ihr verstirbt.

    Dann wird folgendes vereinbart:

    Wenn A vor T verstirbt, T dann kinderlos verstirbt, steht F der Anspruch wie unter e) vereinbart, zu.

    Dieser Anspruch ist dann doch hinfällig.

    Müsste nicht vereinbart werden:

    Wenn A vor T verstirbt, kann F – für den Fall das T sodann ohne Abkömmlingeverstirbt- die Übertragung des Grundbesitzes auf sich verlangen.

  • Dann wird folgendes vereinbart:

    Wenn A vor T verstirbt, T dann kinderlos verstirbt, steht F der Anspruch wie unter e) vereinbart, zu.

    Die Regelung ersetzt dann die unter e). Weiß nicht, ob das in der Urkunde genügend zum Ausdruck gebracht wurde, aber gemeint ist es natürlich so.

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