A.übergibt an T.
A. behält sich die Rückforderung vor, sofern diverse Bedingungen vorliegen. Einerdavon ist: Wenn T. vor ihr verstirbt.
Der Rückforderungsanspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Dies soll durch eine AV zugunsten von A gesichert werden.
Ferner soll folgendes durch eine AV gesichert werden:
Wenn A vor T verstirbt und T verstirbt sodann kinderlos, dann ist F berechtigtgemäß der o.g. Maßgabe auf sich verlangen. Und zwar nur gemäß dieser Bedingung,die übrigen Varianten (Geschäftsunfähigkeit von T usw.) sind ausdrücklich nichterwähnt!
Hier hänge ich nun fest.
F. kann, wenn A vor T verstirbt und dieser kinderlos nachverstirbt, die Übertragung auf sich verlangen, jedochgreift dies nur , wenn T vor A verstirbt? Das geht doch nicht mehr?
Jedoch geht dies nicht, wenn der Anspruch grundsätzlich erst dann entsteht ,wenn T vor A verstirbt.
Das ist doch nicht durch eine AV sicherbar, denn der Anspruch des F kanngarnicht entstehen?
Ich würde ja verstehen, wenn F grundsätzlich an die Stelle von T treten sollte,sofern T vor A kinderlos verstirbt