Vermögender Stundensatz bei geringfügiger Überschreitung

  • Hallo,

    die Betreuerin rechnet für einen Monat nach dem Vermögensstatus " nicht mittellos" ab, da die Betroffen 5.040,-- EUR zum Ende des Abrechnungsmonates hatte. Mittlerweile liegt das Vermögen aber bei 4.000,-- EUR , so dass Zahlungsschuldner die Staatskasse sein dürfte. Kann der Monat mit vermögend abgerechnet werden, obgleich die Überschreitung des Schonbetrages unter der monatlichen Pauschale liegt ?

  • Wenn die Zahlung der fälligen Vergütung aus dem Vermögen zur Unterschreitung des Schonbetrages führen würde, ist der Betroffene als mittellos zu betrachten. § 1836 BGB.
    In diesem Fall also aus der Staatskasse mit dem Kriterium "mittellos"

    LG
    Adele

  • Hallo,

    die Betreuerin rechnet für einen Monat nach dem Vermögensstatus " nicht mittellos" ab, da die Betroffen 5.040,-- EUR zum Ende des Abrechnungsmonates hatte.

    Kann er in diesem Fall aber wegen § 5 Abs. 4 VBVG, 1836d BGB nicht. Die 40 € reichen nicht für die vollständige Vergütung für den Abrechnungsmonat.

    Mittlerweile liegt das Vermögen aber bei 4.000,-- EUR , so dass Zahlungsschuldner die Staatskasse sein dürfte. Kann der Monat mit vermögend abgerechnet werden, obgleich die Überschreitung des Schonbetrages unter der monatlichen Pauschale liegt ?

    Hierfür ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich, hier unter 5.000 €, damit auf jeden Fall aus der Staatskasse. Ob du bei den einzelnen Abrechnungsmonaten nach obigen Maßstab auf vermögend oder mittellos kommst, ist dafür unerheblich.

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