Vermögensabschöpfung und Insolvenz 3; 459 g StPO

  • Hallo! Ich bin Rpflin an der StA und habe ein kleines Problem, für das hier hoffentlich jemand eine Lösungsidee hat.

    Gegen den Verurteilten wurde im Strafbefehl Wertersatzeinziehung angeordnet; Geschädigte ist eine Bank.
    Die Bank hat ihre Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet und die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Dem VU wurde anschließend die Restschuldbefreiung versagt und das Verfahren wurde mangels Masse eingestellt.

    Dann wurde von meiner Vorgängerin ein Antrag auf Unterbleiben der Vollstreckung nach § 459 g V StPO gestellt, über den nach nunmehr zwei Jahren entschieden worden ist... "Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz aus dem Strafbefehl (...) unterbleibt."
    M.E. ist die Entscheidung so zu verstehen, dass die Vollstreckung vollständig zu unterbleiben hat, also als wäre die Einziehung iHv 0 EUR angeordnet worden.

    Zwischenzeitlich hat der Verurteilte immer wieder kleinere Beträge gezahlt, sodass es jetzt eine Überzahlung gibt. Wie ist mit den Beträgen zu verfahren, Auskehrung an die Bank (Doppelvollstreckung?) oder Erstattung an den Verurteilten?
    Und kann man in dem Fall die Zahlungen zuerst auf die Verfahrenskosten buchen?

  • Ich denke, dass eine Erstattung an die Bank erfolgen muss. Der Beschluss spricht nur dafür, dass (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen. Alles bisher Beigetriebene sollte unabhängig von dem Beschluss behandelt werden.

  • Ich denke, dass eine Erstattung an die Bank erfolgen muss. Der Beschluss spricht nur dafür, dass (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen. Alles bisher Beigetriebene sollte unabhängig von dem Beschluss behandelt werden.

    So sehe ich das auch.
    Allerdings nur, wenn seitens des TV eine Anmeldung gem. § 459j StPO erfolgt ist. Ansonsten Umbuchung der Zahlung auf den Sondertitel.

    Mit den Kosten darfst du es wegen § 459b StPO nicht verrechnen.

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