Einrede der Verjährung nach Erlass PfüB

  • Im Jahr 2020 wurde aufgrund eines Vollstreckungsbescheides und auf Antrag des Gläubigers G ein PfüB gegen den Schuldner S erlassen.

    Nun ist beim Vollstreckungsreicht ein Schreiben des Schuldners S eingegangen, in dem er das Aktenzeichen des PfüB angibt und "...die Einrede der Verjährung auf sämtliche Forderungen des Gläubigers G..." erhebt.

    Ich würde dieses Schreiben als Erinnerung nach § 766 ZPO deuten, einen Nichtabhilfebeschluss erlassen (Begründung: materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft) und an den zuständigen Richter vorlegen.

    Seht Ihr das auch so?

  • Nein. Du schreibst doch selbst, dass er materielle Einwendungen erhebt. Also ist es ein Antrag nach § 769 ZPO, der von einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO flankiert werden müsste.

    Ich selbst war schon Gläubigervertreter im Arbeitsrecht, wo ich aus einem Titel auf Arbeitslohn nach beendeten Arbeitsverhältnis eine Forderung des Arbeitgebers gegen dessen Kunden mit einem PfüB anging. Der Arbeitgeber/Schuldner legte "Widerspruch" beim PfüB-Rechtspfleger ein mit der Begründung, die titulierte Forderung sei wegen tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen. Stimmte nicht. Der Rechtspfleger schrieb ihm unter Berufung auf einem mir bisher nicht bekannten Kommentar "Zöller/Schmidt" (Schmidt ist der Verlag), dass das ein Fall der §§ 769, 767 ZPO ist, mit dem er vors Arbeitsgericht als Prozessgericht muss, und führte unter Berufung auf den nach gleichen Namensgesetzen gebildeten "Palandt/Beck" (C. H. Beck!) aus, dass die Verjährung eine Einrede gegen den Titel aus materiellem Recht ist und eine Ausschlussfrist "in jener Hinsicht" (er schrieb 10 x "jener" statt "dieser") sowas ähnlich ist wie die Verjährung. Stimmte m. E. alles.

    Ich selbst habe gegen eine PfüB Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, weil in einer notariellen Urkunde a) eine Forderung A tituliert wurde und B) eine Absichtserklärung hinsichtlich einer Forderung B protokolliert wurde ("wird sich in Zukunft an den Kosten xy mit mindestens ... € beteiligen"), der Gläubiger aber aus A und B einen PfüB beantragte und bekam. Hier liegt über B kein Titel vor. Insoweit ist es ein Fall des § 766 ZPO. Normalerweise ist es ja so, dass einem nur die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu verstehen geben, die Anwälte hätten keine Ahnung, während die Richter sachlich bleiben. Zuständig hier war aber ein Oldschool-Richter Mitte 60, der mit mit der Stimme eines Mannes, dessen Hausmarke Voltaren mit Whiskey ist, mich anrief und mir erklärte, ich hätte keine Ahnung, über die Wildsau, die er vor einigen Tagen geschossen hatte, schwadronierte und mir die Rücknahme nahelegte. Ich habe ihm dann erklärt, dass er dann recht hätte, wenn ich in Vertretung des Schuldners z. B. einwenden würde, die titulierte Forderung sei verjährt. Ich brachte dann genau das Beispiel, das der Threadstarter hier als Fall ins Forum einstellt. - Der Richter war am Telefon à la "Alter Weißer Mann" nicht zu überzeugen: "Nnnnnnnna, wer weiß!", entschied dann aber doch auf den Antrag nach § 766 ZPO + einstw. Einst. antragsgemäß.

    In einem solchen Fall kann man daneben AUCH Titelgegenklage analog § 767, 769 ZPO mit einstw. einst. der Zwangsvollstreckung erheben, in Deinem Fall MUSS man direkt nach §§ 767, 769 ZPO vorgehen und kann nicht daneben den § 766 ZPO wählen.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • ist das tatsächlich meine Aufgabe als Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts oder müsste sich hierum nicht gleich der Richter kümmern?

    Ja natürlich ist das deine Aufgabe. Denn entweder musst du über die Abhilfe der Erinnerung befinden oder originär über den Antrag nach §769 II ZPO. In beiden Varianten bist du zunächst zur Entscheidung berufen.

  • ist das tatsächlich meine Aufgabe als Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts oder müsste sich hierum nicht gleich der Richter kümmern?

    Ja natürlich ist das deine Aufgabe. Denn entweder musst du über die Abhilfe der Erinnerung befinden oder originär über den Antrag nach §769 II ZPO. In beiden Varianten bist du zunächst zur Entscheidung berufen.

    Dem stimme ich völlig zu! Für einen Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO fehlt allerdings i.d.R. das Eilbedürfnis. Es kann direkt Vollstreckungsabwehrklage nebst Antrag auf einstweilige Einstellung beim zuständigen Prozessgericht gestellt werden.

    Im vorliegenden Fall wäre ich allerdings auch von einer Erinnerung nach § 766 ZPO ausgegangen und hätte einen Nichtabhilfebeschluss gemacht.

  • ist das tatsächlich meine Aufgabe als Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts oder müsste sich hierum nicht gleich der Richter kümmern?

    Ja natürlich ist das deine Aufgabe. Denn entweder musst du über die Abhilfe der Erinnerung befinden oder originär über den Antrag nach §769 II ZPO. In beiden Varianten bist du zunächst zur Entscheidung berufen.

    Das leuchtet mir ein. Mir ist aber nicht ganz klar, welche beiden Anträge in dem Schreiben des Schuldners zu sehen sein könnten. Wie kann man das dem Schuldner erklären, der sich in der Regel in der Mterie nicht auskennt?

  • ist das tatsächlich meine Aufgabe als Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts oder müsste sich hierum nicht gleich der Richter kümmern?

    Ja natürlich ist das deine Aufgabe. Denn entweder musst du über die Abhilfe der Erinnerung befinden oder originär über den Antrag nach §769 II ZPO. In beiden Varianten bist du zunächst zur Entscheidung berufen.

    Das leuchtet mir ein. Mir ist aber nicht ganz klar, welche beiden Anträge in dem Schreiben des Schuldners zu sehen sein könnten. Wie kann man das dem Schuldner erklären, der sich in der Regel in der Mterie nicht auskennt?



    Gerade weil er sich nicht auskennt, muss man ihm doch darlegen als was sein Antrag ausgelegt werden kann, inwiefern dies dann begründet wäre und ihn dann fragen was er eigentlich beantragen wollte oder ob er seinen Antrag ganz zurück nimmt

  • Für einen Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO fehlt allerdings i.d.R. das Eilbedürfnis. Es kann direkt Vollstreckungsabwehrklage nebst Antrag auf einstweilige Einstellung beim zuständigen Prozessgericht gestellt werden.

    Im vorliegenden Fall wäre ich allerdings auch von einer Erinnerung nach § 766 ZPO ausgegangen und hätte einen Nichtabhilfebeschluss gemacht.

    Ich lege solche Einwendungen i.d.R. auch als Erinnerungen aus, weil sich meist ergibt, dass der Schuldner die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme begehrt, welche nur über die Erinnerung zu erreichen wäre. Das die Einwendungen inhaltlich unzulässig sind, kann bei der Auslegung des Begehrens keine Rolle spielen.
    Ebenso ohne Belang wäre für die Auslegung natürlich, dass keine Eilbedürftigkeit für den §769 II ZPO dargelegt ist.

    Kaum ein Schuldner wird eine einstweilige Einstellung beanspruchen wollen, weil das Konstrukt der einstweilige Einstellung meist nicht mal verstanden wird. Gewünscht wird wieder über die gepfändete Forderung verfügen zu können und nicht, dass bloß die Auskehrung an den Gläubiger einstweilen vermieden wird.

  • Für einen Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO fehlt allerdings i.d.R. das Eilbedürfnis. Es kann direkt Vollstreckungsabwehrklage nebst Antrag auf einstweilige Einstellung beim zuständigen Prozessgericht gestellt werden.

    Im vorliegenden Fall wäre ich allerdings auch von einer Erinnerung nach § 766 ZPO ausgegangen und hätte einen Nichtabhilfebeschluss gemacht.

    Ich lege solche Einwendungen i.d.R. auch als Erinnerungen aus, weil sich meist ergibt, dass der Schuldner die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme begehrt, welche nur über die Erinnerung zu erreichen wäre. Das die Einwendungen inhaltlich unzulässig sind, kann bei der Auslegung des Begehrens keine Rolle spielen.
    Ebenso ohne Belang wäre für die Auslegung natürlich, dass keine Eilbedürftigkeit für den §769 II ZPO dargelegt ist.

    Kaum ein Schuldner wird eine einstweilige Einstellung beanspruchen wollen, weil das Konstrukt der einstweilige Einstellung meist nicht mal verstanden wird. Gewünscht wird wieder über die gepfändete Forderung verfügen zu können und nicht, dass bloß die Auskehrung an den Gläubiger einstweilen vermieden wird.

    Dem schließe ich mich an.

    Aus meiner Sicht ist es eher abwegig, dem Schuldner einen Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO "in den Mund zu legen", dem darüberhinaus grundsätzlich auch nicht zu entsprechen wäre.

    Zumindest habe ich noch nie so einen Antrag eines (nicht anwaltlich vertretenen) Schuldners gesehen, mit dem überhaupt die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage nachgewiesen worden wäre (von der nötigen Eilbedürftigkeit für § 769 II ZPO mal abgesehen.).

  • Nein. Du schreibst doch selbst, dass er materielle Einwendungen erhebt. Also ist es ein Antrag nach § 769 ZPO, der von einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO flankiert werden müsste.

    Ich selbst war schon Gläubigervertreter im Arbeitsrecht, wo ich aus einem Titel auf Arbeitslohn nach beendeten Arbeitsverhältnis eine Forderung des Arbeitgebers gegen dessen Kunden mit einem PfüB anging. Der Arbeitgeber/Schuldner legte "Widerspruch" beim PfüB-Rechtspfleger ein mit der Begründung, die titulierte Forderung sei wegen tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen. Stimmte nicht. Der Rechtspfleger schrieb ihm unter Berufung auf einem mir bisher nicht bekannten Kommentar "Zöller/Schmidt" (Schmidt ist der Verlag), dass das ein Fall der §§ 769, 767 ZPO ist, mit dem er vors Arbeitsgericht als Prozessgericht muss, und führte unter Berufung auf den nach gleichen Namensgesetzen gebildeten "Palandt/Beck" (C. H. Beck!) aus, dass die Verjährung eine Einrede gegen den Titel aus materiellem Recht ist und eine Ausschlussfrist "in jener Hinsicht" (er schrieb 10 x "jener" statt "dieser") sowas ähnlich ist wie die Verjährung. Stimmte m. E. alles.

    Ich selbst habe gegen eine PfüB Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, weil in einer notariellen Urkunde a) eine Forderung A tituliert wurde und B) eine Absichtserklärung hinsichtlich einer Forderung B protokolliert wurde ("wird sich in Zukunft an den Kosten xy mit mindestens ... € beteiligen"), der Gläubiger aber aus A und B einen PfüB beantragte und bekam. Hier liegt über B kein Titel vor. Insoweit ist es ein Fall des § 766 ZPO. Normalerweise ist es ja so, dass einem nur die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu verstehen geben, die Anwälte hätten keine Ahnung, während die Richter sachlich bleiben. Zuständig hier war aber ein Oldschool-Richter Mitte 60, der mit mit der Stimme eines Mannes, dessen Hausmarke Voltaren mit Whiskey ist, mich anrief und mir erklärte, ich hätte keine Ahnung, über die Wildsau, die er vor einigen Tagen geschossen hatte, schwadronierte und mir die Rücknahme nahelegte. Ich habe ihm dann erklärt, dass er dann recht hätte, wenn ich in Vertretung des Schuldners z. B. einwenden würde, die titulierte Forderung sei verjährt. Ich brachte dann genau das Beispiel, das der Threadstarter hier als Fall ins Forum einstellt. - Der Richter war am Telefon à la "Alter Weißer Mann" nicht zu überzeugen: "Nnnnnnnna, wer weiß!", entschied dann aber doch auf den Antrag nach § 766 ZPO + einstw. Einst. antragsgemäß.

    In einem solchen Fall kann man daneben AUCH Titelgegenklage analog § 767, 769 ZPO mit einstw. einst. der Zwangsvollstreckung erheben, in Deinem Fall MUSS man direkt nach §§ 767, 769 ZPO vorgehen und kann nicht daneben den § 766 ZPO wählen.

    Sehe ich etwas anders, § 767 ZPO und § 769 ZPO sind beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu stellen. Allenfalls kann § 769 II ZPO greifen, wenn eine Eilbedürftigkeit gegeben und dies beantragt ist. Es kommt auf den genauen Vortrag des Schuldners an, ob sein Vorbringen als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen ist.
    Hier ergeht bei solchen Eingängen der Hinweis, dass die Verjährung zu den über § 767 ZPO zu klärenden Einwendungen, die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen sind, gehört und eine Vollstreckungserinnerung nicht erfolgversprechend ist. Wird auf die Erinnerung bestanden, erfolgt Nichtabhilfe und Vorlage an den zuständigen Abteilungsrichter

  • Nein. Du schreibst doch selbst, dass er materielle Einwendungen erhebt. Also ist es ein Antrag nach § 769 ZPO, der von einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO flankiert werden müsste.

    Ich selbst war schon Gläubigervertreter im Arbeitsrecht, wo ich aus einem Titel auf Arbeitslohn nach beendeten Arbeitsverhältnis eine Forderung des Arbeitgebers gegen dessen Kunden mit einem PfüB anging. Der Arbeitgeber/Schuldner legte "Widerspruch" beim PfüB-Rechtspfleger ein mit der Begründung, die titulierte Forderung sei wegen tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen. Stimmte nicht. Der Rechtspfleger schrieb ihm unter Berufung auf einem mir bisher nicht bekannten Kommentar "Zöller/Schmidt" (Schmidt ist der Verlag), dass das ein Fall der §§ 769, 767 ZPO ist, mit dem er vors Arbeitsgericht als Prozessgericht muss, und führte unter Berufung auf den nach gleichen Namensgesetzen gebildeten "Palandt/Beck" (C. H. Beck!) aus, dass die Verjährung eine Einrede gegen den Titel aus materiellem Recht ist und eine Ausschlussfrist "in jener Hinsicht" (er schrieb 10 x "jener" statt "dieser") sowas ähnlich ist wie die Verjährung. Stimmte m. E. alles.

    Ich selbst habe gegen eine PfüB Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, weil in einer notariellen Urkunde a) eine Forderung A tituliert wurde und B) eine Absichtserklärung hinsichtlich einer Forderung B protokolliert wurde ("wird sich in Zukunft an den Kosten xy mit mindestens ... € beteiligen"), der Gläubiger aber aus A und B einen PfüB beantragte und bekam. Hier liegt über B kein Titel vor. Insoweit ist es ein Fall des § 766 ZPO. Normalerweise ist es ja so, dass einem nur die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu verstehen geben, die Anwälte hätten keine Ahnung, während die Richter sachlich bleiben. Zuständig hier war aber ein Oldschool-Richter Mitte 60, der mit mit der Stimme eines Mannes, dessen Hausmarke Voltaren mit Whiskey ist, mich anrief und mir erklärte, ich hätte keine Ahnung, über die Wildsau, die er vor einigen Tagen geschossen hatte, schwadronierte und mir die Rücknahme nahelegte. Ich habe ihm dann erklärt, dass er dann recht hätte, wenn ich in Vertretung des Schuldners z. B. einwenden würde, die titulierte Forderung sei verjährt. Ich brachte dann genau das Beispiel, das der Threadstarter hier als Fall ins Forum einstellt. - Der Richter war am Telefon à la "Alter Weißer Mann" nicht zu überzeugen: "Nnnnnnnna, wer weiß!", entschied dann aber doch auf den Antrag nach § 766 ZPO + einstw. Einst. antragsgemäß.

    In einem solchen Fall kann man daneben AUCH Titelgegenklage analog § 767, 769 ZPO mit einstw. einst. der Zwangsvollstreckung erheben, in Deinem Fall MUSS man direkt nach §§ 767, 769 ZPO vorgehen und kann nicht daneben den § 766 ZPO wählen.

    Sehe ich etwas anders, § 767 ZPO und § 769 ZPO sind beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu stellen. Allenfalls kann § 769 II ZPO greifen, wenn eine Eilbedürftigkeit gegeben und dies beantragt ist. Es kommt auf den genauen Vortrag des Schuldners an, ob sein Vorbringen als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen ist.
    Hier ergeht bei solchen Eingängen der Hinweis, dass die Verjährung zu den über § 767 ZPO zu klärenden Einwendungen, die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen sind, gehört und eine Vollstreckungserinnerung nicht erfolgversprechend ist. Wird auf die Erinnerung bestanden, erfolgt Nichtabhilfe und Vorlage an den zuständigen Abteilungsrichter

    Das Schreiben ist nur allgemein an das Amtsgericht gerichtet, das Aktenzeichen des Pfänders wurde nicht angegeben und vom Schuldner wurde lediglich "Einrede" erhoben. Wäre es hiermit nicht ausreichend, dem Schuldner den Hinweis zu geben, dass er sich wegen § 767 ZPO an das zuständige Prozessgericht wenden muss und seine Eingabe ohne weitere Veranlassung in der hiesigen Akte abgelegt wird?


  • Sehe ich etwas anders, § 767 ZPO und § 769 ZPO sind beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu stellen. Allenfalls kann § 769 II ZPO greifen, wenn eine Eilbedürftigkeit gegeben und dies beantragt ist. Es kommt auf den genauen Vortrag des Schuldners an, ob sein Vorbringen als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen ist.
    Hier ergeht bei solchen Eingängen der Hinweis, dass die Verjährung zu den über § 767 ZPO zu klärenden Einwendungen, die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen sind, gehört und eine Vollstreckungserinnerung nicht erfolgversprechend ist. Wird auf die Erinnerung bestanden, erfolgt Nichtabhilfe und Vorlage an den zuständigen Abteilungsrichter

    Die genaue Lektüre meines von Dir zitierten Beitrages kann Deinen Ausführungen nicht vorausgegangen sein. Sage ich denn etwas anderes? Ein Beispiel mit dem Prozessgericht bilde ich doch selbst.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA


  • Sehe ich etwas anders, § 767 ZPO und § 769 ZPO sind beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu stellen. Allenfalls kann § 769 II ZPO greifen, wenn eine Eilbedürftigkeit gegeben und dies beantragt ist. Es kommt auf den genauen Vortrag des Schuldners an, ob sein Vorbringen als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen ist.
    Hier ergeht bei solchen Eingängen der Hinweis, dass die Verjährung zu den über § 767 ZPO zu klärenden Einwendungen, die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen sind, gehört und eine Vollstreckungserinnerung nicht erfolgversprechend ist. Wird auf die Erinnerung bestanden, erfolgt Nichtabhilfe und Vorlage an den zuständigen Abteilungsrichter

    Die genaue Lektüre meines von Dir zitierten Beitrages kann Deinen Ausführungen nicht vorausgegangen sein. Sage ich denn etwas anderes? Ein Beispiel mit dem Prozessgericht bilde ich doch selbst.

    Du schreibst selbst in der ersten Zeile Deines Beitrags, dass eine solche Eingabe ein Antrag nach § 769 ZPO sei, das sehe ich etwas anders. Ein sachlichere und weniger polemische Auseinandersetzung mit meinem von Dir zitierten Post wäre wünschenswert gewesen. Denn das Tätigwerden des Prozessgerichts nach § 769 I ZPO setzt das Einreichen der Klageschrift voraus (Herget in Zöller ZPO, 33. Aufl, 2020, § 769 Rn. 4). Bloße materiell-rechtliche Einwendungen stellen noch keinen Antrag nach § 769 ZPO dar.
    Ob ein solcher Antrag -zumindest konkludent- in der Eingabe des Schuldners enthalten ist, wäre im Einzelfall, beim Vollstreckungsgericht jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 769 II ZPO, zu prüfen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (18. November 2021 um 12:59)

  • Das Schreiben ist nur allgemein an das Amtsgericht gerichtet, das Aktenzeichen des Pfänders wurde nicht angegeben und vom Schuldner wurde lediglich "Einrede" erhoben. Wäre es hiermit nicht ausreichend, dem Schuldner den Hinweis zu geben, dass er sich wegen § 767 ZPO an das zuständige Prozessgericht wenden muss und seine Eingabe ohne weitere Veranlassung in der hiesigen Akte abgelegt wird?[/QUOTE]

    Das kann man so halten, wenn weiter keine für das Vollstreckungsverfahren relevanten Eingaben enthalten sind

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