Im Jahr 2020 wurde aufgrund eines Vollstreckungsbescheides und auf Antrag des Gläubigers G ein PfüB gegen den Schuldner S erlassen.
Nun ist beim Vollstreckungsreicht ein Schreiben des Schuldners S eingegangen, in dem er das Aktenzeichen des PfüB angibt und "...die Einrede der Verjährung auf sämtliche Forderungen des Gläubigers G..." erhebt.
Ich würde dieses Schreiben als Erinnerung nach § 766 ZPO deuten, einen Nichtabhilfebeschluss erlassen (Begründung: materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft) und an den zuständigen Richter vorlegen.
Seht Ihr das auch so?