Erteilung von Ausfertigungen

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur Erteilung von Ausfertigungen, zum Beispiel von Beschlüssen des Ermittlungsrichters etc.

    Nach §48 BeurkG erteilt die Stelle, welche die Urschrift verwahrt, die Ausfertigung. Das ist im Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren ja in der Regel die Staatsanwaltschaft, diese ist im Strafverfahren ja auch aktenführende Behörde. Der UdG des Gerichts erteilt die Ausfertigung gem. §48 BeurkG ja nur, wenn sich die Urschrift dort befindet.
    Kann somit also auch der Geschäftsstellenbeamte der Staatsanwaltschaft Ausfertigungen von bspw. Durchsuchungsbeschlüssen, Strafbefehlen, Urteilen etc. erteilen, wenn die Akten (und somit auch die Urschrift) bei der Staatsanwaltschaft sind?

    LG Marcel

  • Wir haben es ganz oft, dass gerade Ermittlungsrichter-Sachen nur mit beglaubigten Abschriften zurückkommen. Deshalb die Frage, ob dann die StA auch ausfertigen darf, denn in §48 BeurkG steht ja „[FONT=&quot]Die[/FONT][FONT=&quot] Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt.“, was dann ja eben nicht mehr das AG ist sondern die StA.. [/FONT]

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