Wenn die Zahlung vor Erlass des KFB erfolgte wäre der KFB auf die Beschwerde hin aufzuheben (vgl. OLG Celle, 2 W 221/18, JurBüro 2019, 206).
Dazu auch im Anschluß aktuell(er) noch das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.06.2020, 13 WF 313/20), das sich auch mit der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren (hier: nach § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers und Kostenschuldners) auseinandergesetzt hat.
Zu dem vermeintlichen Problem der Zinsen usw.:
Der Schuldner wendet Erfüllung ein, der Gläubiger bestätigt sie ausdrücklich. Es kann für das KFV (hier: die Beschwerde) demnach vollkommen egal sein, wodurch die Erfüllung eingetreten ist (ob durch irgendeine Zahlung in irgendeiner Höhe, durch Verrechnung usw. usf.). Entscheidend ist ja nur, dass der Einwand zurecht erhoben wird und der mit dem KFB geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Also ist der KFB im Wege der Beschwerde aufzuheben und - will man dem OLG Koblenz folgen - eine Kostenentscheidung zu Lasten des Kostenschuldners zu treffen ist.