• Wenn die Zahlung vor Erlass des KFB erfolgte wäre der KFB auf die Beschwerde hin aufzuheben (vgl. OLG Celle, 2 W 221/18, JurBüro 2019, 206).


    :daumenrau

    Dazu auch im Anschluß aktuell(er) noch das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.06.2020, 13 WF 313/20), das sich auch mit der von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren (hier: nach § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers und Kostenschuldners) auseinandergesetzt hat.

    Zu dem vermeintlichen Problem der Zinsen usw.:

    Der Schuldner wendet Erfüllung ein, der Gläubiger bestätigt sie ausdrücklich. Es kann für das KFV (hier: die Beschwerde) demnach vollkommen egal sein, wodurch die Erfüllung eingetreten ist (ob durch irgendeine Zahlung in irgendeiner Höhe, durch Verrechnung usw. usf.). Entscheidend ist ja nur, dass der Einwand zurecht erhoben wird und der mit dem KFB geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Also ist der KFB im Wege der Beschwerde aufzuheben und - will man dem OLG Koblenz folgen - eine Kostenentscheidung zu Lasten des Kostenschuldners zu treffen ist.

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  • Vielleicht bin ich ja zu lange aus der Kostenfestsetzung raus und/oder stehe mächtig auf dem Schlauch, aber wenn der Antragsteller keine vollstreckbare Ausfertigung will, der Antragsgegner laut KFB sogar weniger zahlen soll als er gezahlt hat, wo liegt denn da der Beschwerdegrund?

    Erfüllung, siehe Beiträge 3 und 4

    Aber die Erfüllung muss doch dann unstreitig vor Erlass des KFB bekannt sein. Das sehe ich hier nicht. Einmal ist (ich unterstelle das mal) die Verzinsung noch offen und dann hat der Antragsgegner die Erfüllung ja offenbar im Kostenfestsetzungsverfahren nicht eingewandt.
    Da durch den Verzicht auf eine vollstreckbare Ausfertigung den KFB quasi zu einem nur noch deklaratorischen Beschluss macht, sehe ich dafür auch nicht zwingend ein Rechtschutzbedürfnis.

    Wenn man das den aber so sehen will, dann ist aber der von Bolleff Beschluss des OLG Koblenz der für mich richtigere Weg ---- nämlich das dann der Beschwerdeführer trotz Obsiegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, da er im Kostenfestsetzungsverfahren geschwiegen hat.

  • Da durch den Verzicht auf eine vollstreckbare Ausfertigung den KFB quasi zu einem nur noch deklaratorischen Beschluss macht, sehe ich dafür auch nicht zwingend ein Rechtschutzbedürfnis.


    Das Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung dürfte deshalb bestehen, weil ein Vollstreckungstitel existiert, der aufgrund des begründeten Rechtsmittels aus der Welt geschaffen werden soll. Daß die Voraussetzungen ggf. schon bei Erlaß des KFB gar nicht mehr vorlagen, spielt allenfalls für die zu treffende KGE eine Rolle.

    Ich weiß, was Du meinst, denke aber, daß Deine Irritation oder Auffassung eher den Fall betreffen dürfte, daß ein KFB noch gar nicht existent wäre. Da würde es in der hiesigen Konstellation (unstreitige Erfüllung) aufgrund des Fehlens eines Titels dann u. U. gar kein Feststellungsbedürfnis im KFV geben.

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  • Also der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerdeschrift einen Nachweis eingereicht, wonach er die Kostenschuld vollständig bezahlt hat (Datum vor Erlass des KFB). Also wäre dieser m.E. aufzuheben. (Danke für die OLG-Entscheidungen)
    Hieraus ist für mich aber auch eindeutig ersichtlich, dass die Zinsen nicht bezahlt wurden. Also müsste ich dies in der Abhilfeentscheidung berücksichtigen.

    Wie müsste denn dann der Abhilfebeschluss formuliert werden, wenn die Zinsen bestehen bleiben? Also einmal ja, dass der sofortigen Beschwerde bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von XX € vollständig abgeholfen wird und dann klarstellen, dass die Verzinsung bis zur Zahlung bestehen bleibt? Ein konkretes Datum kann ich ja nicht angeben und auch die Zinsen nicht selbst ausrechnen oder?

  • Beispiel:

    I. Der Beschwerde vom ... gegen den KFB vom helfe ich ab, soweit sie über die Pflicht zur Zahlung von Zinsen aus ... Euro in Höhe von ... Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ... hinausgeht. Im Umfang der Abhilfe wird der KFB vom aufgehoben.

    II. (Kosten)

    Gründe:

    ... (Zahlung von ... am ...)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wird die Zahlung nicht zuerst auf die Zinsen verrechnet, so dass ein verzinslicher Kostenrest bleibt?

    Dann vielleicht eher so:

    "...wird der sofortigen Beschwerde gegen den KFB vom... abgeholfen. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend geändert, dass die von... an... zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 543,00 € zuzüglich Zinsen seit dem... abzüglich am... gezahlter 543,00 €.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte."

  • Ich versteh das alles nicht so wirklich: Also ist jedes Urteil, auf das gezahlt wird, aufzuheben ?

    Genau, wohl eher nicht.

    Also warum beim KFB ?

  • Hier war der Fall laut Fragestellung so, dass bezahlt worden ist, bevor der KFB ergangen ist. In einem solchen Fall wäre auch das entsprechende Urteil aufzuheben, weil nicht "auf das Urteil", sondern vorher bezahlt wurde. Und damit würde das Urteil zu Unrecht erneut eine Zahlungspflicht anordnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja - falls nicht ausdrücklich eine Tilgungsbestimmung bei Bewirkung der Zahlung getroffen worden ist. Eine Tilgungsbestimmung geht der Anrechnung vor. So hatte ich den Vorbeitrag verstanden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Gut, aus der Überweisung sehe ich ja, dass keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Also wäre dies ja zunächst auf die Zinsen anzurechnen. Dafür müsste ich ja die Zinsen selbst ausrechnen. Dies kann ich ja aber nicht, weil ich den Zahlungseingang bei der RA nicht kenne. Die Tilgungsbestimmung könne ja jedoch auf anderem Wege getroffen worden sein. Würdet ihr daher beim Beschwerdeführer nochmals nachhaken?

    Bezüglich der Kostenentscheidung finde ich jedoch auch, dass nicht der Antragsteller die Kosten tragen müsste. Der Antragsgegner hätte sich ja bereits vor Erlass des KFB melden können, dann wäre dieser gar nicht so erlassen worden.

  • Gut, aus der Überweisung sehe ich ja, dass keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde.


    Eine Tilgungsbestimmung kann auch konkludent getroffen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn - wie hier - genau der Betrag der Hauptforderung gezahlt wird.

    Würdet ihr daher beim Beschwerdeführer nochmals nachhaken?


    Ich würde allein deshalb schon nachhaken, weil der Antrag auf Rücknahme der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung möglicherweise zugleich die Rücknahme (oder Erledigung) seines Verzinsungsantrags beinhaltete. Denn welchen anderen (wirtschaftlichen) Sinn soll die Erklärung der Rücknahme des Ausfertigungsantrag sonst haben?

    An der dann zu treffenden KGE würde das wohl nichts ändern.

    Andere Frage: Wenn Du nur wegen der Hauptforderung abhelfen willst, kannst Du doch nur eine Teilabhilfe fertigen und müßtest die Akte zum Beschwerdegericht für alles Weitere (also inkl. der KGE) hochgeben (§ 572 Abs. 1 ZPO). Das würde sich nur erledigen, wenn - wie nach meinem Verständnis - der Verzinsungsantrag zurückgenommen worden wäre.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Dem stimme ich zu, das hatte ich oben übersehen.

    Zur Kostenentscheidung aber generell eine Anmerkung: Richtig ist, dass sich der Kostenbelastete hätte melden können und hätte mitteilen können, dass er bereits bezahlt hat. Aber der Kostengläubiger hätte sich sogar melden müssen, um mitzuteilen, dass er den Betrag bereits erhalten hat. Tut er dies nicht, befindet er sich (mindestens) sehr nahe am § 263 StGB, denn er betreibt ein Verfahren weiter, das zu einem Titel führen wird, der ihm nicht mehr zusteht. Er hat den Anlass für das KF-Verfahren gesetzt und befindet sich in einer Garantenstellung dafür, dass bei Erlass der Entscheidung die ihm bekannten Umstände noch unverändert sind.

    Ich sehe da einen deutlichen Wertungsunterschied zwischen "hätte können" und "hätte müssen", und sürde deswegen die Kostenentscheidung entsprechend treffen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bin ich anderer Meinung. ;)

    Die Frage ist, ob dem erfolgreichen Beschwerdeführer Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und nicht, ob dem Gegner dieser Vorwurf auch gemacht werden kann. Der § 97 Abs. 2 ZPO erfüllt den Zweck, demjenigen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, der den Prozeß nachlässig führt (BGH, NJW-RR 2005, 866), wobei es für das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund dessen er obsiegt, ohne Relevanz ist, ob es dem Gegner bereits in der Vorinstanz bekannt war (Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 97 Rn. 11 - aber nur bis zur Arglist).

    Hier wissen wir schon nicht, ob dem Antragsteller vor Erlaß des KFB die Erfüllung überhaupt bereits bekannt war (um dann argumentativ da überhaupt einhaken zu können). Wir wissen genauso wenig, ob dem Kostenschuldner eine Stellungnahmefrist gesetzt worden war (innerhalb derer er zum Antrag entsprechend Stellung hätte nehmen und die Zahlung hätte darlegen können, von der der Antragsteller ggf. wiederum noch gar keine Kenntnis hatte).

    § 97 Abs. 2 ZPO ist als Muss-Vorschrift ausgestaltet, so daß der Vorwurf, der Gegner hätte den Prozeß auch nachlässig geführt, nicht relevant ist. Ist dem Beschwerdeführer beim Obsiegen solches anzulasten, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

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