KFB trotz Erfüllung?

  • Guten Morgen zusammen,

    in einem Verfahren wurde ein KFA nach § 104 ZPO gestellt. Diesen habe ich dann zunächst der Gegenseite geschickt und dann den KFB erlassen. Der Antragsgegner hat dann sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass er nach Erhalt des Antrags vollständig gezahlt hat. Nun hadere ich, ob ich der sofortigen Beschwerde abhelfen muss. Aus dem Münchener Kommentar zu § 114 ZPO entnehme ich, dass nach Erfüllung grundsätzlich mangels Rechtschutzbedürfnis kein KFB mehr zu erlassen ist. Meiner ist jedoch bereits erlassen.

    Ich habe das Beschwerdeschreiben bereits zur Stellungnahme an den Antragsteller geschickt. Dieser hat die Zahlung bejaht und mitgeteilt, dass daher keine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, der Beschwerde jedoch nicht zu entsprechen ist.

    Meine Frage daher, ob die Erfüllung ein Grund ist, den ich bei der Abhilfeprüfung berücksichtigen muss. Eigentlich handelt es sich ja um einen materiell-rechtlichen Einwand, sodass ich das eher verneinen würde, oder?

  • Wäre jetzt auch so eine Idee von mir gewesen, daß der Erlaß schon wegen des Feststellungsinteresses zum Zeitpunkt der Entscheidung korrekt ist, aber keine Vollstreckung ermöglicht werden darf.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da auch unstreitige materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 –) und ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Kostenfestsetzung entfallen lassen, hat auch nach meinem Dafürhalten eine Berücksichtigung der unstreitigen Erfüllung im Abhilfeverfahren zu erfolgen.

  • gut, ich argumentiere auch immer so wenn ich einen drohenden KFB abwehren will, aber was ist mit dem Zinsanspruch der sich aus dem Zeitraum zwischen KFA und Erfüllung ergibt? zuminstest dieser ist weiter zu bescheiden bzw. aufrechtzuerhalten... nur so als überlegung... :gruebel:

  • gut, ich argumentiere auch immer so wenn ich einen drohenden KFB abwehren will, aber was ist mit dem Zinsanspruch der sich aus dem Zeitraum zwischen KFA und Erfüllung ergibt? zuminstest dieser ist weiter zu bescheiden bzw. aufrechtzuerhalten... nur so als überlegung... :gruebel:

    Wenn bestritten wird, dass dieser erfüllt wurde oder dessen Erfüllung gar nicht vorgetragen wurde ist dies zweifellos der Fall. Das wurde an anderer Stelle im Forum schon erörtert.
    Vorliegend wurde aber offenbar die vollständige Zahlung vorgetragen und zugestanden. Dann muss davon ausgegangen werden, dass auch der Zinsanspruch erfüllt ist (mal angenommen die Festsetzung wurde insoweit überhaupt beantragt).

  • Vielen Dank!

    Die Zinsen wurden tatsächlich beantragt und habe ich im KFB auch tituliert. Gezahlt wurden jedoch nur die Gebühren, sodass die Zinsen weiterhin zu zahlen wären. Allerdings wurden im KFA Auslagen in Höhe von 24,00 € geltend gemacht, für die keine Nachweise eingereicht wurden. Diese habe ich abgesetzt. Der Antragsgegner hat diese jedoch mit bezahlt, sodass ich ja dann davon ausgehen kann, dass auch die Zinsen bezahlt wurden. Also könnte ich vollständig abhelfen oder?

  • Vielen Dank!

    Die Zinsen wurden tatsächlich beantragt und habe ich im KFB auch tituliert. Gezahlt wurden jedoch nur die Gebühren, sodass die Zinsen weiterhin zu zahlen wären. Allerdings wurden im KFA Auslagen in Höhe von 24,00 € geltend gemacht, für die keine Nachweise eingereicht wurden. Diese habe ich abgesetzt. Der Antragsgegner hat diese jedoch mit bezahlt, sodass ich ja dann davon ausgehen kann, dass auch die Zinsen bezahlt wurden. Also könnte ich vollständig abhelfen oder?

    Der Schluss liegt nahe, aber in deinem Fall würde ich tatsächlich nochmal anfragen, ehe ich entscheide. Immerhin machst du gerade eine Entscheidung, von der beide Seiten schon wissen, dass sie sie wegen der zugestandenen Erfüllung nicht mehr brauchen.

    Seit ich neulich einen KFB über einen Zinsanspruch im einstelligen Bereich streitig entscheiden durfte, aus dem der Gläubiger gegen den Schuldner (eine Landesbehörde) zwangsvollstrecken will, bin ich inzwischen vorsichtiger mit eigenen Annahmen, die auf gesundem Menschenverstand basieren.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Es werden die Auslagen bezahlt (und damit anerkannt) und Du machst einfach Zinsen daraus?

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  • Es werden die Auslagen bezahlt (und damit anerkannt) und Du machst einfach Zinsen daraus?

    Nö, tut Phantom nicht. Die Verzinsung ist beantragt und im KFB beschieden, s. #9

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  • Tut das Phantom doch, wenn es die Bezahlung der Auslagen als Bezahlung der Zinsen nimmt.

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  • FED: Ich verstehe Phantoms Post #9 anders als du, glaube ich. Ich lese es so, dass Phantom davon ausgeht, dass der Schuldner die gesamte Anmeldung ("unabgesetzte" Hauptforderung plus Nebenforderung = Zinsen) beglichen hat. Also keine Umdeutung der Auslagen in eine Zinszahlung, sondern Zahlung (auch) der Auslagen und der Zinsen.

    Wir bräuchten vielleicht nochmal eine Klarstellung vom Phantom.

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  • Vielen Dank!

    Die Zinsen wurden tatsächlich beantragt und habe ich im KFB auch tituliert. Gezahlt wurden jedoch nur die Gebühren, sodass die Zinsen weiterhin zu zahlen wären. Allerdings wurden im KFA Auslagen in Höhe von 24,00 € geltend gemacht, für die keine Nachweise eingereicht wurden. Diese habe ich abgesetzt. Der Antragsgegner hat diese jedoch mit bezahlt, sodass ich ja dann davon ausgehen kann, dass auch die Zinsen bezahlt wurden. Also könnte ich vollständig abhelfen oder?

    Finde ich jetzt nicht besonders mißverständlich, aber gut.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Vielen Dank!

    Die Zinsen wurden tatsächlich beantragt und habe ich im KFB auch tituliert. Gezahlt wurden jedoch nur die Gebühren, sodass die Zinsen weiterhin zu zahlen wären. Allerdings wurden im KFA Auslagen in Höhe von 24,00 € geltend gemacht, für die keine Nachweise eingereicht wurden. Diese habe ich abgesetzt. Der Antragsgegner hat diese jedoch mit bezahlt, sodass ich ja dann davon ausgehen kann, dass auch die Zinsen bezahlt wurden. Also könnte ich vollständig abhelfen oder?

    Finde ich jetzt nicht besonders mißverständlich, aber gut.

    Doch, wohl - wenn man (wie ich) doof ist ist und nach dem ersten Satz zu lesen aufgehört hat, dann schon. ;)

    Hast ja Recht. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.

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  • Finde ich jetzt nicht besonders mißverständlich, aber gut.

    ging mir genauso. problematisch ist natürlich dann auch die Tilgungsreihenfolge... tituliert sind ja die Kosten+Auslagen+Zinsen. Auslagen waren abgesetzt, aber dennoch bezahlt. wenn ich den KFB jetzt im Unfang von Kosten+Auslagen bezahle, kein ausdrückliches Anerkenntnis bzgl der nicht zwangsweise (da abgesetzt) von mir zu tragenden Auslagen abgebe... bleibt immer noch die Frage ob ich diese 24 Euro jetzt nehmen darf, um die Zinsen aus den Kosten zu tilgen... :gruebel: :gruebel: von daher solte Phantom auf jeden fall noch mal nachfragen

  • Vielleicht bin ich ja zu lange aus der Kostenfestsetzung raus und/oder stehe mächtig auf dem Schlauch, aber wenn der Antragsteller keine vollstreckbare Ausfertigung will, der Antragsgegner laut KFB sogar weniger zahlen soll als er gezahlt hat, wo liegt denn da der Beschwerdegrund?

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