Guten Morgen zusammen,
in einem Verfahren wurde ein KFA nach § 104 ZPO gestellt. Diesen habe ich dann zunächst der Gegenseite geschickt und dann den KFB erlassen. Der Antragsgegner hat dann sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass er nach Erhalt des Antrags vollständig gezahlt hat. Nun hadere ich, ob ich der sofortigen Beschwerde abhelfen muss. Aus dem Münchener Kommentar zu § 114 ZPO entnehme ich, dass nach Erfüllung grundsätzlich mangels Rechtschutzbedürfnis kein KFB mehr zu erlassen ist. Meiner ist jedoch bereits erlassen.
Ich habe das Beschwerdeschreiben bereits zur Stellungnahme an den Antragsteller geschickt. Dieser hat die Zahlung bejaht und mitgeteilt, dass daher keine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, der Beschwerde jedoch nicht zu entsprechen ist.
Meine Frage daher, ob die Erfüllung ein Grund ist, den ich bei der Abhilfeprüfung berücksichtigen muss. Eigentlich handelt es sich ja um einen materiell-rechtlichen Einwand, sodass ich das eher verneinen würde, oder?