Versagung Genehmigung: Kosten

  • Hallo, ich habe die Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft versagt. Es entfallen auf das mdj. Kind etwa 45.000,00 EUR. Zuvor hatte ich eine gutachterliche Stellungnahme über den Wert des Grundstücks eingeholt. Kann ich in meinem Beschluss die Kosten des Verfahrens dem mdj. Kind auferlegen (§§ 80, 81 FamFG).... oder dem Vormund oder wird von der Erhebung der Kosten abgesehen ?(kann ja nicht sein, ohne meine Ermittlungen hätte das Kind nichts geerbt und es sind Kosten für den Sachverständigen entstanden)

  • Ich entscheide in solchen Fällen, dass das Kind die Kosten zu tragen hat.

    Ich sehe nicht ein, warum das Gericht für lau arbeiten sollte, zumal durch die gerichtliche Tätigkeit ja Vermögen von rund 45.000 € erworben wurde. Der Normalfall ist ja schon, dass die Kinder die Kosten tragen sollen. Nach billigem Ermessen kann das Gericht auch anders entscheiden oder von der Kostenerhebung absehen. Ich sehe das hier aber als Normalfall.

  • Drei Fragen stehen für mich noch im Raum:
    Wurde das Grundstück verkauft oder handelt es sich um eine gutachterliche Schätzung?
    Gehört das Kind zu einer Erbengemeinschaft?
    Ist der Vormund persönlich mit einem der Miterben verbunden?

    Meine erste Frage bevor ich eine Ausschlagung beantrage ist: Wer würde davon profitieren, falls ich mich irre?

  • Zu den Fragen von Moosi:
    1. Zum Nachlass gehört ein Grundstück. Deshalb wurde eine gutachterliche Stn. eingeholt.
    2. Das mdj. Kind würde neben einer weiteren Person erben (auf das Kind würden 1/2 = 45.000,00 EUR entfallen). Alle anderen haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    3. Der Vormund ist der Bruder des Mündels; selbst nicht erbberechtigt.
    Ich weiß nicht, weshalb dies für die Frage der Kostenauferlegung entscheidend sein soll.

  • Zu den Fragen von Moosi:
    1. Zum Nachlass gehört ein Grundstück. Deshalb wurde eine gutachterliche Stn. eingeholt.
    2. Das mdj. Kind würde neben einer weiteren Person erben (auf das Kind würden 1/2 = 45.000,00 EUR entfallen). Alle anderen haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    3. Der Vormund ist der Bruder des Mündels; selbst nicht erbberechtigt.
    Ich weiß nicht, weshalb dies für die Frage der Kostenauferlegung entscheidend sein soll.

    Das verstehe ich auch nicht. Die Fragen haben hinsichtlich der Kostenentscheidung null Relevanz.

  • Ich entscheide in solchen Fällen, dass das Kind die Kosten zu tragen hat.

    Ich sehe nicht ein, warum das Gericht für lau arbeiten sollte, zumal durch die gerichtliche Tätigkeit ja Vermögen von rund 45.000 € erworben wurde. Der Normalfall ist ja schon, dass die Kinder die Kosten tragen sollen. Nach billigem Ermessen kann das Gericht auch anders entscheiden oder von der Kostenerhebung absehen. Ich sehe das hier aber als Normalfall.

    ich ebenfalls

  • Ich entscheide in solchen Fällen, dass das Kind die Kosten zu tragen hat.

    Ich sehe nicht ein, warum das Gericht für lau arbeiten sollte, zumal durch die gerichtliche Tätigkeit ja Vermögen von rund 45.000 € erworben wurde. Der Normalfall ist ja schon, dass die Kinder die Kosten tragen sollen. Nach billigem Ermessen kann das Gericht auch anders entscheiden oder von der Kostenerhebung absehen. Ich sehe das hier aber als Normalfall.


    Sehe ich auch so

  • Die vierte und fünfte Frage war mir entfallen: Gibt es Erträge aus dem Grundstück? Ist eine Immobilie darauf erreichtet?

    Die Fragen habe ich gestellt, weil meinen Pflegling (4Jahre) in einem vergleichbaren Fall die Diskrepanz zwischen Gutachterwerten und potentiellem Verkaufserlös finanziell belastet.

    Mein Pflegling hat keine Möglichkeit, die aufgelaufenen Kosten und laufenden Rechnungen zu begleichen.
    Nachdem vor Ort (Mittelrhein) endlich ein Kaufinteressent gefunden war, blockierte das hiesige Familiengericht den Verkauf mit Verweis auf das Gutachten. Keine Bank ist bereit, ein Darlehen zu geben. Die Miterben hatten für das Gutachten keine Kosten zu tragen. Einer der Miterben nutzt die Immo tatsächlich als Ferienwohnung. Sein Vorwand: laufende Instandhaltung der jahrelang leerstehenden Immobilie.

    Nebenbei: Die Mutter hatte als vorherige gesetzlich Vertreterin VKH unter Beiordnung eines RA beantragt. VKH und Beiordnung waren abgelehnt worden, weil es sich um ein Amtsverfahren handele. Teilweiser Vermögens-Sorgerechtsentzug und Pflegerbestellung folgten.

  • Das kann man im Amtsverfahren aber durchaus auch anders sehen. Das stimmt, das kann man. Wobei bei Erbausschlagungsgenehmigungen doch auch einige dabei sind, die offensichtlich unbegründet sind, bei denen die Vertreter oft auf gut Deutsch keinen Bock haben, sich auseinanderzusetzen.

    Eine der Fallgestaltungen des § 81 Abs. 2 FamFG liegt jedenfalls nicht vor. Richtig. Selbst wenn die Vertreter "beantragen", die Genehmigung zu erteilen. Im Regelfall sind sie nicht Beteiligte, also auch keine Entscheidungsschuldner nach § 81 II FamFG.

    Also kein billiges, sondern ein teures Ermessen. 5 € ins Schweinderl ;)!


    Wie bereits gesagt, sehe ich hier den Normalfall, also die Kostenauferlegung, an. Nebenbei: Es ist ja strittig, wer Beteiligter im Genehmigungsverfahren ist. Nach hM nicht derjenige, dessen Handeln gerichtlich überprüft werden soll, also nicht der Vormund oder der Elternteil; nach anderer Auffassung haben zumindest die Eltern aus natürlichem Elternrecht heraus Beteiligtenstellung einschließlich Beschwerdeerecht etc. Dann könnte man ihnen auch die Kosten auferlegen. Aber da dies diesen Thread sprengen würde, schneide ich das nur am Rande an.
    Ehrlich gesagt geht es mir ein bisschen auch aus berufsständischen Gründen darum, den Rechtspflegerverfahren eine gewisse Wertigkeit zu geben. Und gerade die Genehmigungsverfahren bei Erbausschlagungen sind teilweise sehr aufwendig.

  • Die vierte und fünfte Frage war mir entfallen: Gibt es Erträge aus dem Grundstück? Ist eine Immobilie darauf erreichtet?

    Die Fragen habe ich gestellt, weil meinen Pflegling (4Jahre) in einem vergleichbaren Fall die Diskrepanz zwischen Gutachterwerten und potentiellem Verkaufserlös finanziell belastet.

    Mein Pflegling hat keine Möglichkeit, die aufgelaufenen Kosten und laufenden Rechnungen zu begleichen.
    Nachdem vor Ort (Mittelrhein) endlich ein Kaufinteressent gefunden war, blockierte das hiesige Familiengericht den Verkauf mit Verweis auf das Gutachten. Keine Bank ist bereit, ein Darlehen zu geben. Die Miterben hatten für das Gutachten keine Kosten zu tragen. Einer der Miterben nutzt die Immo tatsächlich als Ferienwohnung. Sein Vorwand: laufende Instandhaltung der jahrelang leerstehenden Immobilie.

    Nebenbei: Die Mutter hatte als vorherige gesetzlich Vertreterin VKH unter Beiordnung eines RA beantragt. VKH und Beiordnung waren abgelehnt worden, weil es sich um ein Amtsverfahren handele. Teilweiser Vermögens-Sorgerechtsentzug und Pflegerbestellung folgten.

    Ich kann immer noch keine Relevanz zur Frage der Kostentragung erkennen, außer dass man von einem Grundstück natürlich nichts abbeißen kann... Da gibt es aber bei den Landesjustizkassen Möglichkeiten (Stundung, Niederschlagung etc.). Wobei sich zumindest in meinem Beritt bei Immobilien kein Problem der Verwertbarkeit stellt. Selbst Sachen, die man nicht geschenkt haben möchte, erzielen hier gute Erlöse.

  • Ivo, da kann ich dir nur beipflichten. Der Vormund verlässt sich auf die Aussagen der ausschlagenden Miterben und schlägt ohne weitere eigene Nachfoschungen für sein Mündel aus; wir als Fam-gericht ermitteln zum Wohle des Kindes und stellen werthaltigen Nachlass fest. Ich kann das nur nicht richtig in den Wortlaut der §§ 80, 81 FamFG unterbekommen; lege aber jetzt die Kosten dem Kind auf. Bei z.B. einer Genehmigung zum Grundstückskaufvertrag bedienen wir uns ja auch derselben Paragraphen und legen die Kosten dem Kind auf.

  • ... Bei z.B. einer Genehmigung zum Grundstückskaufvertrag bedienen wir uns ja auch derselben Paragraphen und legen die Kosten dem Kind auf.

    Dieselben Paragraphen auf unterschiedliche Sachverhalte anwenden? Bei einem Kaufvertrag steht ja ein konkreter Zahlbetrag zur Auszahlung an. Bei Gutachten ist die Schätzung nicht in Geld umwandelbar.
    Die Oberjustizkasse hat die Gerichts- und Gutachterkosten bis zur Volljährigkeit in 14 Jahren gestundet und auf Haftungsbeschränkung nach §1629a BGB hingewiesen. Das ändert aber nichts an den laufenden Kosten.
    Zumindest muss geprüft werden, ob das Erbe überhaupt einen Ertrag hat.

  • Zumindest muss geprüft werden, ob das Erbe überhaupt einen Ertrag hat.

    Da stimme ich eingeschränkt zu: Natürlich fließt das in die Genehmigungsentscheidung hinein, aber auch ein Grundstück ohne Erträge ist - zumindest in meiner Gegend - regelmäßig ein so großer wirtschaftlicher Gewinn, dass eine Ausschlagungsgenehmigung regelmäßig versagt wird. Die idR öffentlichen Lasten lassen sich meist gut stunden bis zum Verkauf/Vermietung/Verpachtung, Versicherungen sind idR ja auch nicht soo teuer.

    Ich kann mich aber auch an die Situation in meiner Anwärterzeit vor knapp zwanzig Jahren erinnern, da gab es auch Gegenden, in denen Problemimmobilien eine starke Belastung dargestellt haben, da hat es z. B. oft mehrere Versteigerungstermine gebraucht oder einige alte Gerütsche sind hoffnungslos verfallen. Da würde ich ein solches Erbe sicher anders bewerten. Diese Zeiten sind hier jetzt aber schon seit Längerem vorbei, da hebt die Flut alle Boote.

  • Ivo, die Regionen mit Leerständen gibt es - natürlich außerhalb von Bayern - heute auch noch. Das Haus der Erbengemeinschaft liegt in einem Seitental des Rheins, gehört zu einer der schrumpfenden Gemeinden im Rheintal, die stark unter Bahn- und Straßenverkehr leidet. Das Gutachten stellt lediglich auf die bereits erteilte Abriss- und Neubaugenehmigung im Außenbereich ab.

    Erwägungen, ob das Grundstück tatsächlich veräußert werden kann oder nicht, vermisse ich. Dagegen fließen sachfremde Abwägungen (Kaufvertrag, berufliche Aufwertung der RP) in die Entscheidungsfindung ein.

    Schade dass bei meinem Pflegling alle Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, weil die Mutter resigniert hatte.

  • Jedes Genehmigungsverfahren ist anders und weil da eben sehr ausführlich abgewogen werden muss und für diese Entscheidung wiederum oft sehr viele Recherchen notwendig sind, finde ich es daher gerechtfertigt, dies grundsätzlich auch mit einem Preisschild zu versehen.

    Das mag man mit guten Gründen anders sehen können, es ist ja auch eine Ermessensentscheidung. Ich will da auch niemand missionieren und ich sehe es gewiss auch nicht als meine Aufgabe an, die leeren Staatskassen auf Kosten Minderjähriger zu sanieren, ich nehme lediglich für mich in Anspruch, gute Arbeit abzuliefern und das darf dann auch etwas wert sein - das mögen Betroffene gelegentlich anders sehen und dafür sind alle meine Entscheidungen und auch die Kostenrechnungen einer richterlichen Prüfung zugänglich.

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