Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I im eröffneten Verfahren

  • Horrido.

    Hier wird sich gerade gestritten, ob eine im laufenden Verfahren eingetretene Aufrechnungslage (innerhalb des pfandfreien Einkommens) per se möglich ist oder oder durch die Insolvenz gesperrt ist.

    Die bisher aufgefundenen Entscheidungen


    sprechen immer nur davon, dass die Aufrechnungslage bereits vor Verfahrenseröffnung bereits bestand.

    Bei uns ist die Aufrechnungslage aber nach § 229 Abs. 2 SGB V wegen nachträglich erhöhter Leistung entstanden.

    Howgh.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Spannend, dass sich jeder einer Erklärung entzieht: "ob § 114 Abs. 2 InsO auch eine Verrechnung von rückständigen Sozialversicherungsbei-trägen mit laufenden Rentenleistungen gemäß § 52 SGB I hinsichtlich des nicht pfändba-
    ren Teils der laufenden Rentenleistungen ausschließt". (
    Rn. 9 aus BSG, 26.11.2009 - B 5 R 332/09 B)

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung - § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. "Wird ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig .... ". Beziehen sich die Nachzahlungen der Rente auf eine Zeitraum nach Insolvenzeröffnung ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn etwas zur Insolvenzmasse (d.h. pfändbares Einkommen) geschuldet wird. Sind die Bezüge unpfändbar und die Insolvenzmasse nicht betroffen, dann bleibt es bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass eine Aufrechnung in den Grenzen des Sozialgesetzbuches möglich ist. Das hat der Schuldner aber selbst mit dem Sozialversicherungsträger zu klären.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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