Löschung Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zu Lasten einer WEG

  • Hallo zusammen,

    eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) ist in allen Blättern eines WEG- Objektes zu deren Lasten eingetragen. Eine Löschungsbewilligung liegt zu allen 12 Blättern vor.
    Nun haben nur 2 der Eigentümer die Löschung auf einigen der Blätter beantragt.
    Verstehe ich HRP Rn. 2949a nun dahingehend richtig, dass in diesem Fall auch auf den anderen WEG Blättern die Löschung quasi von Amts wegen erfolgen muss, obwohl zu diesen kein Antrag vorliegt?
    Wie würdet ihr das handhaben?

    Viele Grüße!

  • Das Wegerecht ist sicher nicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentumsrechte, sondern zu Lasten des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks eingetragen. Das lässt sich aus der Buchung nach § 4 WEG ersehen. Gemäß § 4 WGV muss die Grunddienstbarkeit in der zweiten Abteilung sämtlicher Wohnungsgrundbücher in der Weise eingetragen werden, dass die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Ist das nicht der Fall, hätte dies nach Ansicht des BayObLG im Beschluss 27.04.1995, 2Z BR 31/95 = MittBayNot 1995, 288 = Rpfleger 1995, 455 die Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zur Folge.

    Und wenn das Grundstück insgesamt belastet ist, reicht der Löschungsantrag eines einzelnen Miteigentümers aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das gesamte Recht zu löschen infolge Löschung an einer Buchungsstelle ist vielmehr für den Fall vorstellbar, daß an einem Wohnungsei die Dienstbarkeit durch Zwangsversteigerung erloschen (und gelöscht) ist. Dann muß die amtswegige Löschung an allen anderen Buchungsstellen folgen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für eure Antworten.

    Das Recht wurde nach der Aufteilung in WEG eingetragen. Eine Buchung nach § 4 WEG ist nicht vorhanden. Ich hab die Eintragungsbewilligung gerade nicht vorliegen, gehe aber auch von einer Eintragung zu Lasten des Grundstücks aus.

    So oder so...es wird auf allen Blättern zu löschen sein.

  • Danke. Daher habe ich ja auch formuliert: „..hätte dies nach Ansicht des BayObLG…“.

    Mal abgesehen von der neuen Rechtslage, wonach auch ein Sondereigentum mit einem Wegerecht belastet werden kann,
    s. Gutachten des DNotI Gutachten/Abruf-Nr: 186451; Erscheinungsdatum: 12.11.2021; erschienen im DNotI-Report 22/2021, 169-172
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…51d1ca13938f15a
    dürfte aber klar sein, dass ein Wegerecht nicht an einzelnen WE-Objekten (weiter) bestehen kann

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