Vorläufiger Ratenplan, Überzahlung, Nachforderung, Abänderung

  • Huhu,

    ich hab folgenden Fall:

    PKH wurde bewilligt in beiden Instanzen:
    I. Instanz Raten 200 €
    II. Instanz ohne

    Die Partei zahlt fleißig Raten in der ersten Instanz und überzahlt auch den vorläufigen Ratenplan. (9 x 200,00 € und einen Teil einer weiteren Rate mehr als der vorläufige Plan vorsieht, bis Juli 2020)
    Aufgrund der Überzahlung wird die Partei vom KB angeschrieben zwecks Rückzahlung.
    Es erfolgt Rückzahlung von knapp 2000,00 € während das Verfahren in der I. Instanz im Januar 2021 noch nicht abgeschlossen war .

    Zwei Monate später war das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen.
    Es sind 800,00 € mehr an Kosten angefallen, als im vorläufigen Ratenplan angefordert waren.

    Verfahren geht in die Berufung und wird ans LG geschickt, ohne dass jemand zuvor nochmal die restlichen Raten anfordert.
    LG bewilligt für II. Instanz im Juli 2021 PKH ohne Raten.
    Ich bekomme das Ding jetzt auf den Tisch und sehe: Da fehlt in der I. Instanz noch Geld und lasse die restliche Forderung durch die in der I. Instanz fortstehende Bewilligung von Raten anfordern.
    Jetz bekomme ich natürlich einen Antrag auf Abänderung der Raten, weil die Partei seit Juli 2020 arbeitslos ist.
    Deswegen wurde in der II. Instanz 2021 sodann auch PKH ohne Raten bewilligt.

    Ich kann ja die Bewilligung der ersten Instanz nur rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung abändern.
    Aufgrund vorläufigen Ratenplans wurden bis Oktober 2019 Raten gezahlt. Verschlechterung trat im Juli 2020 ein.
    Es fehlen noch 800,00 € / 200 € Raten -> 4 Monate wären Raten bis Februar 2020 gewesen

    Diese waren ja aber auch nicht angefordert und wurden nicht einfach nicht gezahlt sondern sogar zurück bezahlt.

    Darf ich diese jetzt noch anfordern?
    Konnte sich die Partei darauf verlassen, dass nichts mehr kommt?
    Hätte die Partei die Rückzahlugn zurück halten müssen, falls der endgültige Ratenplan höher und länger ausfällt?

  • Ich verstehe bereits nicht, wozu ein vorläufiger Ratenplan aufgestellt wurde. So etwas habe ich noch nie gesehen.

    An hiesigen Gerichten - egal welche Abteilung - werden die PKH-Raten eingezogen bis klar ist, welche Kosten endgültig angefallen sind (mal von einer eventuellen Zweitschuldnerhaftung abgesehen). Dann erhält die PKH-Partei eine Schlusskostenrechnung und eventuelle Überzahlungen erstattet. Ggf. erfolgt zwischendurch eine vorläufige Einstellung der Zahlungen (§ 120 Abs. 3 ZPO).

    In deinem Fall konnte die Partei die Rückzahlung m. E. nur so verstehen, dass der Teil der einbehaltenen Zahlungen die entstandenen Kosten bereits vollständig decken. Ein Einzug des fehlenden Betrages kommt daher - auch aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der eingetretenen Arbeitslosigkeit - wohl nicht mehr in Betracht.

    Es gab auch keinen Grund für die PKH-Partei, die Rückzahlungen beiseite zu legen.

  • Bei uns wird ein sog. vorläufiger Ratenplan (Kostenvoranschlag) erstellt, mit wahrscheinlich anfallenden Koste, es gibt in den DB zu PKH sogar entsprechende Tabellen.

    ,, Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellen als Anlagen an. Den Tabellen können die voraussichtlich
    entstehenden Verfahrenskosten in den dort genannten Verfahren entnommen werden
    (Anlage 1 für Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten I. und II. Instanz, Anlage 2 für familiengerichtliche
    Verfahren I. Instanz). Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf
    entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den
    Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn. 3100 und 3104 bzw. Nrn.
    3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich
    entstehende weitere Kosten sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabellen hinzuzurechnen.''


    M.E. hätte halt auf keinen Fall eine Rückzahlung erfolgen dürfen.

    Aber die Ratenzahlungsverpflichtung für den Zeitraum bekomme ich m.E. auch nicht beseitigt.
    Es befinden sich Vermerke in der Akte, dass die Partei um Rückzahlung bat und diese erfolge, da noch keine Entscheidung vorliege.

    Ob man die Partei darauf hingewiesen hat, dass noch Kosten eingefordert werden können, weiß ich nun natürlich nicht.

  • Ich vermute, mit "vorläufigem Ratenplan" und "Ratenplan basierend auf voraussichtlichen Kosten" meint ihr das gleiche. ;)

    Es sind m.E. an zwei Punkten "Fehler" passiert:

    (...)
    M.E. hätte halt auf keinen Fall eine Rückzahlung erfolgen dürfen.

    Aber die Ratenzahlungsverpflichtung für den Zeitraum bekomme ich m.E. auch nicht beseitigt.
    Es befinden sich Vermerke in der Akte, dass die Partei um Rückzahlung bat und diese erfolge, da noch keine Entscheidung vorliege.

    Ob man die Partei darauf hingewiesen hat, dass noch Kosten eingefordert werden können, weiß ich nun natürlich nicht.

    An dem Punkt (Partei verlangt das Geld zurück) hätte der beigeordnete PB sinnigerweise aufgefordert werden sollen, nach § 55 Abs. 6 S. 1 RVG binnen Monatsfrist eine Abrechnung einzureichen (gegen EB mit Hinweis auf die Konsequenzen aus S. 2). Man hat die Raten ja nicht grundlos angefordert und die Gerichtskasse ist auch kein Sparkonto der Partei, von dem sie lustig Geld abheben kann. (Ist jetzt aber auch müßig, das Kind ist ja schon in den Brunnen gefallen.)

    Huhu,

    ich hab folgenden Fall:

    PKH wurde bewilligt in beiden Instanzen:
    I. Instanz Raten 200 €
    II. Instanz ohne

    Setzt ein höherer Rechtszug eine niedrigere PKH-Rate fest oder bewilligt (wie hier) ratenfreie PKH, wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos. Es sollen nicht zwei unterschiedliche Raten für das gleiche Verfahren laufen, nur, weil es in mehreren Instanzen läuft, vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750 (juris), Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 17. Februar 2015 – 14 Ta 10/15 –, Rn. 5, juris, unter Berufung auf BGH; 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944.

    Praktisch müsste man die Raten ab der PKH-Bewilligung II. Instanz löschen und den Rest bestehen lassen. Wenn die Partei wegen der Arbeitslosigkeit seit Juli 2020 keine Raten mehr zahlen konnte, wird's eine streitige Umsetzungsfrage. Ggf. hat sie das in der II. Instanz aber auch mitgeteilt: Dann würde ich das als Abänderungsantrag werten und die Raten seit Juli 2020 "antragsgemäß" löschen.

    Fraglich ist hier m.E. nur, was mit den Raten ist, die bis zur Verschlechterung der Verhältnisse hätten gezahlt werden können bzw. auch gezahlt wurden.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Da stimme ich Schneewittchen zu. Leider wurde das alles vom KB aus eigener Veranlassung gemacht und der Rechtspfleger hat die Akte erst bekommen, als die Misere bereits passiert war.

    Höhere Kosten als vorläufig angesetzt sind wohl wegen Sachverständigenkosten angefallen.

    Ich habe ja bereits einen Abänderungsantrag und muss auch zwingend jetzt ab Juli 2020 die Ratenzahlung aufheben.
    Die II. Instanz hat ja erst im Juli 2021 über die PKH abweichend entschieden.

    Die Fragen aller Fragen ist nun

    a) schreibe ich dem Prozessbevollmächtigten Aufhebung Ratenverpflichtung ab Juli 2020, aber es muss trotzdem alles gezahlt werden, weil der Betrag durch Raten bis dahin zu zahlen gewesen wären:

    ,,Es steht hier für die erste Instanz noch ein Betrag offen in Höhe von xx € -xx € (bereits erfolgte Zahlungen) = xx €.
    Raten wurden effektiv gezahlt bis Oktober 2019. Darüber hinaus ist unrechtmäßige Rückerstattung erfolgt.
    Sofern die Verschlechterung im Juli 2020 eingetreten ist, hat demnach noch vollständige Zahlung des Restbetrags im Wege der Raten zu erfolgen, selbst wenn eine rückwirkende Ab-änderung der Ratenverpflichtung erfolgt.''


    oder

    b) hebe ich Ratenzahlung ab Juli 2020 auf und stelle fest, dass ich nichts mehr anfordern darf.

    c) ich frage den Bezirksrevisor (ist mir aus kollegialer Sicht nicht so lieb, auch bzw. gerade weil es nicht mein Fehler ist)

    :gruebel:

  • Bei uns wird ein sog. vorläufiger Ratenplan (Kostenvoranschlag) erstellt, mit wahrscheinlich anfallenden Koste, es gibt in den DB zu PKH sogar entsprechende Tabellen.

    ...

    Das ist richtig.

    Die entsprechenden Tabellen dienen aber m. E. nur der Abschätzung im Rahmen der Bewilligung, ob die Kosten voraussichtlich vier Monatsraten übersteigen.

    Als vorläufigen Ratenplan = von PKH-Partei zu leistende Zahlungen kann und sollte man diese jedoch nicht verwenden. Bereits beim Abweichen des bei Verfahrensende festgesetzten Streitwertes nach oben gegenüber der vorläufigen Streitwertfestsetzung fehlen nämlich sonst schon teils erhebliche Beträge zur Kostendeckung.

  • Dreh- und Angelpunkt dürfte hier die Frage sein, ob die tatsächliche Handlung (also die komplette Rückzahlung der eingezahlten Raten) einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder nicht.

    Ich würde es eventuell mit einer abgewandelten Variante a versuchen:
    Anschreiben an den Anwalt, die Rechtslage schildern (ggf. ohne die unrechtmäßige Rückerstattung zu erwähnen) und mitteilen, dass demnach die noch offene Forderung bis zur Abänderung der PKH zu begleichen ist. Frist zur Stellungnahme setzen und abwarten, ob zur Rückzahlung vorgetragen wird.

    Für Variante b habe ich keine Grundlage gefunden.
    Das OLG Celle hatte mal einen Fall (OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2015 – 15 WF 79/14 –, juris), bei dem es um die Frage nach "Vertrauensschutz bei (Über-)Zahlung durch den KB" ging, aber der betraf Anwaltsvergütung und passt hier nicht wirklich. Aus dem Beschluss würde ich tatsächlich nur saugen, dass die formlose Rückzahlungsaufforderung durch den KB den Vertrauensschutz im dortigen Fall noch beseitigen konnte.

    Praktisch vermute ich, dass, auch wenn man sich für die "Anschreiben"-Variante entscheidet, am Ende der Gerichtsvollzieher in die Röhre schaut. Wie Frog schon schrieb: Es gibt grundsätzlich keine Verpflichtung, die Raten auf Halde zurückzulegen. Wenn die Partei sie verbraucht hat und sonst nichts da ist, ist de facto nichts zu holen.

    TL;DR: Ich würde den Anwalt anschreiben und der Dinge harren, die dann kommen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die entsprechenden Tabellen dienen aber m. E. nur der Abschätzung im Rahmen der Bewilligung, ob die Kosten voraussichtlich vier Monatsraten übersteigen.

    Als vorläufigen Ratenplan = von PKH-Partei zu leistende Zahlungen kann und sollte man diese jedoch nicht verwenden. Bereits beim Abweichen des bei Verfahrensende festgesetzten Streitwertes nach oben gegenüber der vorläufigen Streitwertfestsetzung fehlen nämlich sonst schon teils erhebliche Beträge zur Kostendeckung.

    Dann darf ich deinen Post #2 so verstehen, dass ihr bei PKH mit Ratenzahlung sofort einen Ratenplan mit Rate x 48 Monate rausschickt? De facto weiß man ja schließlich nie, wann das Verfahren endet, wie viele Gerichtstermine (Reisekosten) und Akteneinsichten (Kopiekosten) bis dahin passieren und wie es endet (Einigungsgebühr).

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die entsprechenden Tabellen dienen aber m. E. nur der Abschätzung im Rahmen der Bewilligung, ob die Kosten voraussichtlich vier Monatsraten übersteigen.

    Als vorläufigen Ratenplan = von PKH-Partei zu leistende Zahlungen kann und sollte man diese jedoch nicht verwenden. Bereits beim Abweichen des bei Verfahrensende festgesetzten Streitwertes nach oben gegenüber der vorläufigen Streitwertfestsetzung fehlen nämlich sonst schon teils erhebliche Beträge zur Kostendeckung.

    Dann darf ich deinen Post #2 so verstehen, dass ihr bei PKH mit Ratenzahlung sofort einen Ratenplan mit Rate x 48 Monate rausschickt? De facto weiß man ja schließlich nie, wann das Verfahren endet, wie viele Gerichtstermine (Reisekosten) und Akteneinsichten (Kopiekosten) bis dahin passieren und wie es endet (Einigungsgebühr).

    Ich weiß gar nicht, was ihr immer mit dem Ratenplan habt. :confused:

    Wenn an hiesigen Gerichten PKH mit Ratenanordnung bewilligt wird, erhält die Justizkasse eine Abschrift des Beschlusses und einen Vordruck, in dem die Ratenhöhe und der Ratenbeginn vermerkt sind, sowie der fiktive Betrag (Betrag von 48 Raten). Von der Justizkasse bekommt die PKH-Partei ein Schreiben (mit einer Buchungsnummer der Justizkasse), dass aufgrund der Bewilligung der PKH mit Beschluss vom .... Raten in Höhe von ..., erstmals am ... und für höchstens 48 Monate zu leisten sind.

    Wenn nach Beendigung des Verfahrens klar ist, in welcher Höhe Kosten durch die PKH-Partei zu tragen sind, erhält diese eine sogenannte Schlusskostenrechnung und die Justizkasse eine Information über den tatsächlich geschuldeten Betrag. Eventuelle Überzahlungen erstattet die Kasse dann zurück.

    Irgendwelche Ratenpläne während des laufenden Verfahren versenden wir daher gar nicht. Wozu auch?

  • und was machst du dann mit (den von dir selbst genannten) § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO?

    Stelle mit gerade vor, dass ich PKH mit 500,00 Raten im amtsgerichtlichen Verfahren kriege und, weil die Gegenpartei sehr schreibfreudig ist, der Richter 3 mal wechselt und der Sachverständige auch nicht der Schnellste ist, ich dann tatsächlich irgenwann 24.000,00 EUR bei dir geparkt habe.... (bei so 1.500 EUR Gericht- und Anwaltskosten + Sachverständiger)

  • Ich weiß gar nicht, was ihr immer mit dem Ratenplan habt. :confused:

    Wenn an hiesigen Gerichten PKH mit Ratenanordnung bewilligt wird, erhält die Justizkasse eine Abschrift des Beschlusses und einen Vordruck, (...)

    Irgendwelche Ratenpläne während des laufenden Verfahren versenden wir daher gar nicht. Wozu auch?

    Da liegt wahrscheinlich der Hase im Pfeffer. An meinem Gericht bin ich auch Kostenbeamtin und für die Eingabe der Ratenpläne im Programm zuständig. Auf Basis meiner Eingabe werden dann (nominell durch die Gerichtskasse) Ratenpläne erstellt. Den Stein in Sachen Rateneinziehung ins Rollen gebracht habe ich dann aber als Kostenbeamtin im Gericht. Wird von vornherein PKH mit Raten bewilligt (passiert hier ehrlich gesagt nicht oft), dann schätzen wir bislang noch die voraussichtlichen Prozesskosten und ziehen die ein. Das kann, wie von Frog weiter vorn erwähnt, natürlich abhängig vom weiteren Verfahrensablauf dazu führen, dass man nochmal nachfordern muss.

    In der Hinsicht ist mir der "wir ziehen erstmal 48 Monatsraten ein"-Ansatz vergleichsweise sympathisch. Falls das nicht zu weit vom Ausgangspost wegführt: Wird das von den PKH-Parteien tatsächlich ohne Murren so akzeptiert, Frog (s. WinterMs Beispiel)?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • c) ich frage den Bezirksrevisor (ist mir aus kollegialer Sicht nicht so lieb, auch bzw. gerade weil es nicht mein Fehler ist)

    Klingt für mich tatsächlich trotzdem nach der besten Variante. Es ist durch den Kostenbeamten eine unrechtmäßige Rückerstattung erfolgt, weshalb die Staatskasse jetzt vermutlich in die Röhre schaut. Da finde ich es durchaus angebracht, den Bezirksrevisor (der ja die Staatskasse vertritt) mit ins Boot zu holen.
    Falls es dir kollegialer Sicht besser gefällt, kannst du diesem ja auch direkt deine Ideen mitteilen; zumindest unsere Bezirksrevisoren ist für sowas immer recht dankbar.

  • Ich weiß gar nicht, was ihr immer mit dem Ratenplan habt. :confused:

    Wenn an hiesigen Gerichten PKH mit Ratenanordnung bewilligt wird, erhält die Justizkasse eine Abschrift des Beschlusses und einen Vordruck, (...)

    Irgendwelche Ratenpläne während des laufenden Verfahren versenden wir daher gar nicht. Wozu auch?

    ....

    In der Hinsicht ist mir der "wir ziehen erstmal 48 Monatsraten ein"-Ansatz vergleichsweise sympathisch. Falls das nicht zu weit vom Ausgangspost wegführt: Wird das von den PKH-Parteien tatsächlich ohne Murren so akzeptiert, Frog (s. WinterMs Beispiel)?

    Ja, da murrt niemand.

    Das von WinterM m. E. ziemlich konstruierte Beispiel kommt bei uns aber auch nicht vor, weder was die Ratenhöhe von 500,- € betrifft, noch die "ewige" Verfahrensdauer.

    Natürlich gibt es auch (vorläufige) Einstellungen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), aber sehr, sehr selten. (Und beschließen kann man in diesen wenigen Fällen allerdings auch nur, wenn die Akte entsprechend vorgelegt wird.)


  • c) ich frage den Bezirksrevisor (ist mir aus kollegialer Sicht nicht so lieb, auch bzw. gerade weil es nicht mein Fehler ist)

    Klingt für mich tatsächlich trotzdem nach der besten Variante.

    Man kann ja Eskalationsstufen daraus machen: Anschreiben an den Anwalt (Variante a), je nachdem, was dabei rumkommt: Vorlage an die Bezirksrevision (Variante c) und für Variante b ist dann immer noch Zeit und Raum.


    Ja, da murrt niemand.

    :dankescho Das werde ich das bei nächster Gelegenheit hier mal so anstoßen. :daumenrau

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich weiß gar nicht, was ihr immer mit dem Ratenplan habt. :confused:

    Wenn an hiesigen Gerichten PKH mit Ratenanordnung bewilligt wird, erhält die Justizkasse eine Abschrift des Beschlusses und einen Vordruck, (...)

    Irgendwelche Ratenpläne während des laufenden Verfahren versenden wir daher gar nicht. Wozu auch?

    Da liegt wahrscheinlich der Hase im Pfeffer. An meinem Gericht bin ich auch Kostenbeamtin und für die Eingabe der Ratenpläne im Programm zuständig. Auf Basis meiner Eingabe werden dann (nominell durch die Gerichtskasse) Ratenpläne erstellt. Den Stein in Sachen Rateneinziehung ins Rollen gebracht habe ich dann aber als Kostenbeamtin im Gericht. Wird von vornherein PKH mit Raten bewilligt (passiert hier ehrlich gesagt nicht oft), dann schätzen wir bislang noch die voraussichtlichen Prozesskosten und ziehen die ein. Das kann, wie von Frog weiter vorn erwähnt, natürlich abhängig vom weiteren Verfahrensablauf dazu führen, dass man nochmal nachfordern muss.

    In der Hinsicht ist mir der "wir ziehen erstmal 48 Monatsraten ein"-Ansatz vergleichsweise sympathisch. Falls das nicht zu weit vom Ausgangspost wegführt: Wird das von den PKH-Parteien tatsächlich ohne Murren so akzeptiert, Frog (s. WinterMs Beispiel)?

    Läuft bei uns genauso wie bei Frog. Die vorläufige Einstellungsfrist mit WV an Rechtspfleger wird am Anfang zwar ausgerechnet, aber selten eingehalten, da die Akte solange das Verfahren noch läuft halt mehr beim Richter ist und der sie dringender braucht als ich.

    Wenn Leute wirklich sehr hohe Raten haben, melden die sich tatsächlich auch hin und wieder und fragen, wieviel sie noch zahlen müssen, dann legt das mir die Geschäftsstelle auch vorher vor. Hat bisher immer recht friedlich funktioniert :D

  • ... Natürlich gibt es auch (vorläufige) Einstellungen (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), aber sehr, sehr selten. (Und beschließen kann man in diesen wenigen Fällen allerdings auch nur, wenn die Akte entsprechend vorgelegt wird.)

    Das mein Beispiel "etwas" überspitzt ist, ist mir durchaus bewusst :)

    Die Einstellung nach § 120 Abs. 3 ZPO sollte jedoch immer dann erfolgen, wenn die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind, was vom Gericht auch entsprechend zu beaufsichtigen ist (anderenfalls würde die Norm ja sinnbefreit sein).
    Hierzu wäre es natürlich erforderlich, die voraussichtlichen Kosten einzuschätzen und eine entsprechende Frist in der Akte zu verfügen.
    Aus diesen Gründen enthalten die DB PKH in diversen Bundesländern auch Übersichten, welche Anwalts- und Gerichtskosten in welcher Instanz bei welchem Streitwert der Partei erwachsen , um auf dieser Basis die Wiedervorlagefrist zu ermitteln.
    Dass durch Beweiserhebungen die Kosten noch höher werden, kann immer passieren.
    Soweit bei der Wiedervorlage das mehr an Kosten ersichtlich ist, lässt man die Raten noch entsprechend laufen.
    Und anderenfalls hat man ja die Ratenzahlung auch nur vorläufig eingestellt und kann diese jederzeit (bei entsprechender Notwendigkeit) wieder fortsetzen lassen.

    Ich muss aber einräumen, dass ich in diesem Thema eher ein Troll bin, da ich in meinen Aufgabengebieten (zum Glück) sehr selten mit PKH (und dann auch noch mit Raten) befasst bin.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!