Hallo und guten Morgen,
mir liegt ein Antrag vor, wonach die Stadt zugunsten eines Vereins ein Erbbaurecht für ein Gemeindehaus bestellen will.
Es liegt eine Nutzungsvereinbarung bis zum 29.02.2032 vor. Daher soll das Erbbaurecht (erst) ab dem 01.03.2032 + 33 Jahre bestellt werden.
Nach dem Komm. Ingenstau/Hustedt, RN 112 zu § 1 ErbbauRG ist die Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung zulässig. Somit können die
Parteien vereinbaren, dass das Erbbaurecht erst bei Eintritt eines in der Zukunft liegenden Ereignisses zur Entstehung gelangen soll.
Hiernach kann m.E. in das Eigentums-GB ein aufschiebend bedingtes (bzw. hier aufschiebend befristetes) Erbbaurecht eingetragen werden.
Ich habe aber große Bedenken, bereits jetzt (vor Entstehung des Erbbaurechts) ein Erbbau-GB anzulegen.
Vielen Dank im Voraus für Vorschläge, Ideen u. Erfahrungswerte ...