Hallo zusammen,
aus der Vergangenheit kann ich mich dunkel erinnern, dass wir früher mit dem vollstreckbaren Titel (Grundschuldbestellung) in persönlicher Hinsicht vollstreckt haben obwohl die Grundschuld bereits erloschen war. Nun bin ich mir aber nicht mehr ganz sicher, da dies einige Jahre her ist.
Aktuell habe ich einen Fall, wo wir die Löschungsbewilligung erteilt haben, weil das Objekt verkauft wurde und wir unseren Teil aus der Grundschuld erhalten haben (GS+Zinsen+NL).
Nun sind die Darlehen für welche diese GS haftet weitaus höher als der Betrag, den wir erhalten haben und es besteht eine Restforderung.
Kann ich trotz der gelöschten Grundschuld mit dem Titel in persönlicher Hinsicht vollstrecken oder muss ich einen Vollstreckungsbescheid erwirken?
Mich irritiert der Passus ..."die Gläubigerin darf sich aus der GS nur einmal in Höhe des Grundschuldbetrages ...befriedigen"
Vielen lieben Dank im Voraus für eure Hilfe!!!