Persönliche ZV nach Löschung Grundschuld

  • Hallo zusammen,

    aus der Vergangenheit kann ich mich dunkel erinnern, dass wir früher mit dem vollstreckbaren Titel (Grundschuldbestellung) in persönlicher Hinsicht vollstreckt haben obwohl die Grundschuld bereits erloschen war. Nun bin ich mir aber nicht mehr ganz sicher, da dies einige Jahre her ist.

    Aktuell habe ich einen Fall, wo wir die Löschungsbewilligung erteilt haben, weil das Objekt verkauft wurde und wir unseren Teil aus der Grundschuld erhalten haben (GS+Zinsen+NL).

    Nun sind die Darlehen für welche diese GS haftet weitaus höher als der Betrag, den wir erhalten haben und es besteht eine Restforderung.

    Kann ich trotz der gelöschten Grundschuld mit dem Titel in persönlicher Hinsicht vollstrecken oder muss ich einen Vollstreckungsbescheid erwirken?

    Mich irritiert der Passus ..."die Gläubigerin darf sich aus der GS nur einmal in Höhe des Grundschuldbetrages ...befriedigen"

    Vielen lieben Dank im Voraus für eure Hilfe!!!

  • Die persönliche Unterwerfung ist völlig unabhängig von der Grundschuld und in der Regel nur über die Zweckbestimmungserklärung eingeschränkt. Diese würde ich daher diesbezüglich mal durchlesen.

    Macht immer Spaß, denn die Dinger sind meistens nach 10 Jahren vergilbt und haben Schriftgröße 6.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die drei Punkte sind da fehl am Platz, denn - angesichts der Höhe der Grundschuldzinsen - kommte es gerade hier auf den vollen Wortlaut an. Die Klausel lautet (ich habe da das üblicherweise verwendete Formular der Genossenschaftsbanken erkannt):

    [Die Besteller] "übernehmen hiermit die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen) entspricht. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Jeder Schuldner unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dies gilt auch schon vor der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch und vor der Vollstreckung in das belastete Grundeigentum sowie für den Fall des Erlöschens der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des Betrags (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen, Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gemäß § 1118 BGB), mit welchem die Gläubigerin hierbei ausgefallen ist. Der Notar hat insbesondere auf die über die Grundschuldsicherheit hinaus übernommene persönliche Schuldverpflichtung hingewiesen und über die daraus folgende Haftung mit dem gesamten Vermögen belehrt. Aus der unter Nummer 1 bestellten Grundschuld und der übernommenen persönlichen Haftung darf sich die Gläubigerin nur einmal in Höhe des Betrags der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gem. § 1118 BGB befriedigen."

    Mit anderen Worten:

    1. Im Innenverhältnis besteht laut Urkunde eine Beschränkung auf (Nennbetrag + Grundschuldzinsen + Nebenleistung (wenn vereinbart) + Vollstreckungskosten) minus gezahltem Betrag - muss man halt ausrechnen, wieviel da noch offen ist.
    2. Im Außenverhältnis kann also erstmal in voller Höhe vollstreckt werden,
    3. ob auch in dieser Höhe vollstreckt werden darf, richtet sich nach dem noch offenen Betrag oder auch danach, ob nachträglich die Zweckerklärung (denn darum handelt es sich bei dem letzten Satz) geändert wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Sorry, habe mich nicht ganz korrekt ausgedrückt. Wir haben den vollen Betrag, sprich Nennbetrag + Grundschuldzinsen + Nebenleistung aus dem Verkauf erhalten. Vollstreckungskosten gab es noch keine. Die ZE wurde nachträglich nicht geändert.

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