Umschreibung Vollstreckungsklausel

  • Im Grundbuch ist eine vollstreckbare Grundschuld für die Süd AG eingetragen. Die Süd AG wurde auf die BA AG mit dem Sitz in Österreich verschmolzen. Die BA AG hat eine Zweigliederlassung unter der Firma Süd-BA AG Niederlassung Deutschland mit dem Sitz in München errichtet. Im Grundbuch ist immer noch die Süd AG eingetragen.

    Die Süd-BA AG hat jetzt beantragt, die ursprünglich auf die Süd AG lautende Vollstreckungsklausel auf die Süd-BA AG Niederlassung Deutschland umzuschreiben und hat eine Notarbescheinigung nach § 21 BNotO vorgelegt, die die vorstehenden Sachverhalte bestätigt.

    Kann die Vollstreckungsklausel wie beantragt umgeschrieben werden ?

  • so sehe ich das auch.
    Rechtsträger ist die BA AG in Österreich.

    Allerdings kann ich den Wunsch nachvollziehen, die Forderung und der für sie bestehende Titel einer bestimmten Zweigniederlassung zuzuordnen.

    Ich habe das in einer vergleichbaren Konstellation dann so gelöst:

    Vorstehende Ausfertigung wird der
    BA AG, irgendwo in Österreich
    - Süd-BA AG AG Niederlassung Deutschland, irgendwo in München, eingetragen im HRB des AG München 123 (Vorausgesetzt die Zweigniederlassung wurde im HR eingetragen)-

    als Rechtsnachfolgerin der Süd AG zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    Die RNF ergibt sich aus der Notarbescheinigung v. ___

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Mit einem Titel/Klausel auf die Haupt-NL kann jede Zweig-NL vollstrecken. Insoweit genügt die Umschreibung auf die Haupt-NL.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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