Eintragung einer Rechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung

  • ....Wie verhält sich das Grundbuchamt, wenn ein Antrag der Zweigniederlassung eingeht, sie als neue Grundschuldgläubiger im Grundbuch einzutragen ?

    Dem würde ich entsprechen.

    Das BPatG München 7. Senat führt im Beschluss vom 27.02.2019, 7 W (pat) 14/17
    https://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechts…=71&Blank=1.pdf
    aus:
    „Der Zweigniederlassung als solcher fehlt als Teil des Unternehmens zwar die Parteifähigkeit, denn Träger des der Zweigniederlassung zugewiesenen Vermögens und damit Partei ist allein der Unternehmensträger (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 50 Rdn. 26a; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Bd. 1, § 13 Rdn. 64). Führt der Unternehmensträger für die Zweigniederlassung eine eigene Firma, kann er jedoch unter dieser klagen und verklagt werden (vgl. BGHZ 4, 62, 65; Zöller, a. a. O., § 50 Rdn. 26a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 13 Rdn. 4), da die Firma der Zweigniederlassung den Namen des Rechtsträgers darstellt, unter dem er in dem betreffenden Geschäftskreis tätig wird (vgl. Ebenroth/ Boujong/ Joost/Strohn, a. a. O., § 13 Rdn. 64). Mangels Rechtsfähigkeit ist die Zweigniederlassung als solche zwar nicht grundbuchfähig, aber der Unternehmensträger kann im Grundbuch unter der Firma der Zweigniederlassung eingetragen werden, wenn das betreffende Grundstück bzw. Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist (vgl. LG Bonn NJW 1970, 570, 571; LG Meiningen, NJW-RR 2000, 680; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 13 Rdn. 65; Baumbach/Hopt, a. a. O., § 13 Rdn. 4). Die Eintragung allein der Zweigniederlassung wird bereits deshalb als ausreichend angesehen, „weil diese lediglich eine andere Bezeichnung der berechtigten Gläubigerin darstellt, auf Grund derer ihre Identität im Rechtsverkehr bestimmt werden kann. … Damit wird auch dem Grundsatz Genüge getan, nach dem Eintragungen im Grundbuch in möglichster Klarheit auszuführen sind“ (LG M…). ….“

    Das entspricht den Ausführungen im Beschluss vom 31. Oktober 2019, gleiches Az.
    http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechts…z=2&Blank=1.pdf

    Ebenso das OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) im Beschluss vom 15.01.2021, 3 Wx 253/20 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20210115.html
    Randziffern 18, 19. Danach ist allgemein anerkannt, dass eine Handelsgesellschaft als Inhaberin eines Rechts unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma einer Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn das Recht dem Geschäftsvermögen der Zweigniederlassung zuzuordnen ist (Zitat: vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, Rn. 243).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sehr instruktiv !

    Das Bundespatengericht führt aus:
    Die Eintragung allein der Zweigniederlassung wird bereits deshalb als ausreichend angesehen, „weil diese lediglich eine andere Bezeichnung der berechtigten Gläubigerin darstellt, auf Grund derer ihre Identität im Rechtsverkehr bestimmt werden kann.

    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verlangt zusätzlich noch eine "Zuordnungserklärung" in der Form des § 29 GB0.

    Welche Meinung verdient den Vorzug ?

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (7. Oktober 2022 um 15:32)

  • Ich verstehe die Frage nicht. Auch das BPatG führt aus: „Mangels Rechtsfähigkeit ist die Zweigniederlassung als solche zwar nicht grundbuchfähig, aber der Unternehmensträger kann im Grundbuch unter der Firma der Zweigniederlassung eingetragen werden, wenn das betreffende Grundstück bzw. Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist (vgl. LG Bonn NJW 1970, 570, 571; LG Meiningen, NJW-RR 2000, 680; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 13 Rdn. 65; Baumbach/Hopt, a. a. O., § 13 Rdn. 4).

    Dir geht es doch um die Vollstreckungsklausel.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…8742#post948742
    kann nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 14.11.2000, 15 W 318/00 = Rpfleger 2001, 190 = NJOZ 2001, 716 der Gläubigerin die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die Gläubigerbezeichnung einer Vollstreckungsklausel nicht verweigert werden“ (siehe dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 727 RN 13)

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  • Die erforderliche Zuordnungserklärung wird im Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Zweigniederlassung gesehen, allerdings muss eine entsprechende – notariell beglaubigte - Vollmacht der Hauptniederlassung vorliegen, vgl. die vorgenannte Entscheidung des OLG Hamm unter Rz. 16 a.E.

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20001114.html

    http://www.dnoti.eu/Report/2001/re…0727%20Abs.%201

    Die vorzulegenden Nachweise sind bei der Grundbucheintragung bei Eintragung der Zweigniederlassung und bei Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Zweigniederlassung gleich.

    Vgl. hierzu auch
    OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2000 - 15 W 318/2000 -
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20210115.html

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021 - I-3 Wx 253/20,
    NJW-RR 2021,469
    https://beck-online.beck.de/Dokument?VPath…2B3Wx253%252f20

    2 Mal editiert, zuletzt von ollik (7. Oktober 2022 um 15:30)

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