Apostille Kasachstan - Ausnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz

  • Hallo,

    ich habe einen Erbscheinsantrag mit kasachischen Personenstandsurkunden bekommen. Meine Recherche hat ergeben, dass ich für das Erbscheinsverfahren Apostillen benötige. Die Beschaffung der Apostillen gestaltet sich für die Beteiligten jedoch zunehmend schwierig. Am Telefon teilte mir die Tochter nun mit, dass man hierfür extra nach Kasachstan fliegen müsste. Die Botschaft kann hier wohl nicht behilflich sein. Vom Standesamt hätte sie jedoch die Mitteilung bekommen, dass in ihrem Fall keine Apostillen benötigt werden, da alle Familienmitglieder über einen Ausweis nach dem Bundesvertriebenengesetz verfügen.
    Bei meiner Recherche hab ich jedoch keine Ausnahme gefunden. Hatte hier schon mal jemand so einen Fall? :confused:

    Danke vorab,

    Rinchen

  • Die Vorlage von apostillierten Urkunden muss besonders begründet werden bzw. dargelegt werden, aus welchem Grund das Gericht an der Echtheit der vorgelegten öffentlichen Urkunden zweifelt. Und das für jede einzelne Urkunde. Sozusagen von vorne herein auf eine Apostille bei ausländischen Urkunden zu bestehen, wäre vmtl. ermessensfehlerhaft.

    Das Problem löst sich zumeist dadurch, dass man sich kein Problem macht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Als Vertriebene anerkannte Personen werden hinsichtlich ihres Personalstatuts deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt.

    Das löst aber nicht nicht mein Problem. Es kann ja auch vorkommen, dass Deutsche im Ausland geboren sind oder heiraten und deswegen Urkunden mit Apostillen vorlegen müssen.

  • Als Vertriebene anerkannte Personen werden hinsichtlich ihres Personalstatuts deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt.

    Das löst aber nicht nicht mein Problem. Es kann ja auch vorkommen, dass Deutsche im Ausland geboren sind oder heiraten und deswegen Urkunden mit Apostillen vorlegen müssen.

    Sie müssen nur, wenn Du begründete Zweifel an der Echtheit hast. Und hier kommt der Vertriebenen-/Spätaussiedlernachweis ins Spiel: Das ist alles schon bei der Aussiedlung von einer deutschen Behörde geprüft worden.

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