GmbH-Gesellschafterbeschluss anfechtbar oder gar nichtig?

  • Folgender Gesellschafterbeschluss vom 18.09.2021 wird beim Registergericht eingereicht:
    Alle Gesellschafter - Gesellschafter A (zugleich Geschäftsführer, Anteil: 25.000,-€) und Gesellschafter B (zugleich Geschäftsführer, Anteil: 20.000,-€) - sind anwesend.
    Laut Protokoll hat A mit Übergabe-Einschreiben vom 01.09.2021 zur Gesellschafterversammlung eingeladen.
    B widerspricht der Ordnungsgemäßheit der Ladung, da er erst am 11.09.2021 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Die Ladung sei daher zu spät erfolgt. (Anm: Im Gesellschaftsvertrag gibt es keinerlei Regelungen zur Gesellschafterversammlung).
    A stellt sich als Versammlungsleiter zur Verfügung. Er stimmt dafür, B dagegen. Laut Protokoll ist damit A zum Versammlungsleiter gewählt.
    B stellt die Frage, ob damit auch die Beschlussfeststellungskompetenz gemeint sei. A bejaht, B widerspricht dem.
    Sodann wird die Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt, dass B als Geschäftsführer abberufen wird. A stimmt für diesen Vorschlag, B dagegen. B rügt seine Abberufung als Geschäftsführer als Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht.
    Sodann stellt A laut Protokoll in seiner Eigenschaft als gewählter Versammlungsleiter fest, dass damit die Abberufung von B als Geschäftsführer der Gesellschaft beschlossen worden sei.
    1 Monat nach Abhaltung der Gesellschafterversammlung wird von A die Abberufung von B zum Handelsregister angemeldet.
    Ich denke, die Einwände von B, die Einladung sei zu spät erfolgt, da er erst 1 Woche vorher aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, und es liege ein Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht vor, machen den Gesellschafterbeschluss nicht nichtig, allenfalls anfechtbar. Ich tendiere dahin, B als Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen.
    Kann oder sollte ich dennoch B zuvor eine kurze Frist zum Zwecke des rechtlichen Gehörs gewähren?

  • § 51 GmbHG ist hier maßgeblich.

    Die Kommentierung sagt hier, dass Fristbeginn der realistisch zu erwartende Zugang der Ladung ist. Urlaubsabwesenheit ist meiner Kenntnis nach fast nie beachtlich. Wenn man abwesend ist, muss man selbst dafür Sorge tragen, dass jemand nach der Post sieht. Darüber hinaus führt ein Unterschreiten der Ladungsfrist in den meisten Fällen nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit.

    Man könnte den GF noch bitten, zu versichern, dass keine Anfechtungsklage erhoben worden ist.

  • Nur zur Ergänzung: Laut Threadstarter waren alle Gesellschafter anwesend, § 51 Abs. 3 GmbHG.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :zustimm: ...und B hat auch nicht die Beschlussfassung an sich gerügt, sondern sich vielmehr an der Abstimmung beteiligt. Seine Rüge bezieht sich insoweit ja dann auch nur auf das Beschlussergebnis, nämlich seine Abberufung.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
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