Erstattungsfähigkeit Kosten des Terminsvertreters / fiktive Reisekosten

  • Hallo zusammen,
    mich habe folgende Fallkonstellation zur Kostenfestsetzung auf dem Tisch liegen und stehe gerade auf dem Schlauch..

    Die Klagepartei wohnt im Gerichtsbezirk und beauftragt einen Anwalt am 3. Ort. Für insgesamt 3 Gerichtstermine erscheint ein Terminsvertreter. Vollmachten in der Akte.
    Der Klägervertreter beantragt nunmehr fiktive Reisekosten bis zum entferntesten Ort im Gerichtsbezirk für die 3 Termine (da er am 3. Ort ansässig ist).

    Nach Aufforderung werden die 3 Rechnungen des Terminsvertreters vorgelegt, welche allesamt an den Prozessbevollmächtigten adressiert sind.

    Nunmehr bestreitet der Beklagtenvertreter die Erstattungsfähigkeit der beantragten fiktiven Reisekosten oder ggf. die geringeren Kosten des Terminsvertreters, da der Prozessbevollmächte wohl anhand der Rechnungen des Terminsvertreters diesen beauftragt habe, da dieser als Rechnungsempfnger angegeben ist. Zitiert wird hier der Beschluss des OLG Stuttgart v. 21.07.2017 - 8 W 321/15 (Juris).

    Jedoch habe ich auch die Kommentarstelle im Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage, § 1 Rn. 125a ff. gefunden, in welcher beschrieben wird, dass eine Rechnung des Terminsvertreters an den Prozessbevollmächtigten nur ein Indiz für eine eigene Beauftragung ist. Wenn sonstige Anhaltspunkte fehlen, so ist darauf abzustellen, ob die Beauftragung des Terminsvertreters im Interesse des Mandanten war. Handelt der RA im Interesse des Mandanten, so ist in der Regel von einer Beauftragung im Namen des Mdt. auszugehen.

    Kann ich nun davon ausgehen, dass der RA in der Regel immer im Namen seines Mandanten einen Terminsvertreter beauftragt und daher die Kosten erstattungsfähig sind oder muss ich tatsächlich aufgrund der Rechnungsstellung an den Hauptbevollmächtigten die Erstattung versagen? Wie macht ihr das?

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