Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Kind und Eltern sind in Deutschland wohnhaft. Verstorben ist der Großvater des minderjährigen Kindes. Die Mutter hat das Erbe wirksam ausgeschlagen, sodass dieses grundsätzlich auf das Kind übergegangen ist. Auch für das Kind haben die Eltern das Erbe ausgeschlagen, was ja ohne familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 BGB möglich ist. Nun beantragen die Eltern die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung, da dies durch das italienische Gericht verlangt wird.
Ich habe einen ähnlichen Fall gefunden (OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2020, II-13 WF 66/20), wonach die familiengerichtliche Genehmigung wahrscheinlich notwendig ist. Es stellt sich jetzt jedoch folgendes Problem:
Aus der Nachlassakte entnehme ich, dass grundsätzlich Kontoguthaben vorhanden ist, welches die Beerdigungskosten überschreitet. Weitere Verbindlichkeiten sind nicht vorhanden. Außerdem ist in Italien ein Haus vorhanden, dieses ist zwar sanierungsbedürftig, dürfte aber dennoch einen gewissen Wert haben. Daher kann ich die Voraussetzungen für die Erbausschlagung nicht bejahen.
Nun meine Frage:
Versage ich die familiengerichtliche Genehmigung? Gilt dies dann auch für das deutsche Vermögen/ Erbrecht? Das deutsche Nachlassgericht hat meines Wissens nach schon einen Erbschein erteilt. Aufgrund der Anwendung des italienischen Rechts stehe ich ein bisschen auf dem Schlauch.