Erweiterung der Ergänzungspflegschaft und geänderte Aufenthalt der Pfleglings

  • In zwei seit ca. einem Jahr anhängigen Pflegschaftssachen über zwei Geschwister wurde den Eltern vom Richter in einem Verfahren weitere elterliche Sorgerechte entzogen, der Umfang der Pflegschaft somit praktisch erweitert. Was ist in einem solchen Fall von mir als Rechtspfleger zu veranlassen? Ist das ein neues Verfahren oder kann die Erweiterung in das bestehende integriert werden? Muss ein Anfangsbericht des Jugendamtes als Pfleger vorgelegt werden?

    Im anderen Verfahren ist der Pflegling nun in einer Einrichtung außerhalb unseres Bezirks. Sind wir hier noch zuständig oder muss/kann das Verfahren abgegeben werden?

  • In zwei seit ca. einem Jahr anhängigen Pflegschaftssachen über zwei Geschwister wurde den Eltern vom Richter in einem Verfahren weitere elterliche Sorgerechte entzogen, der Umfang der Pflegschaft somit praktisch erweitert. Was ist in einem solchen Fall von mir als Rechtspfleger zu veranlassen? Ist das ein neues Verfahren oder kann die Erweiterung in das bestehende integriert werden? Muss ein Anfangsbericht des Jugendamtes als Pfleger vorgelegt werden?

    Die neuen Aufgabenkreise führen nicht zu einem neuen Verfahren. Wenn der Pfleger nicht das JA wäre, müsste er nochmal verpflichtet werden und bekäme eine neue Bestallung. Ob das JA nochmal berichten soll, würde ich davon abhängig machen, welche Aufgabenmkreise dazu gekommen sind und, wann der nächste reguläre Bericht fällig ist.

    Im anderen Verfahren ist der Pflegling nun in einer Einrichtung außerhalb unseres Bezirks. Sind wir hier noch zuständig oder muss/kann das Verfahren abgegeben werden?

    Streitig, § 4 FamFG. Ich frage das neue örtlich zuständige Gericht immer an, ob die Sache übernommen wird. Meist erklären die sich zur Übernahme bereit, wenn aktuell nichts ansteht.

  • In einem weiteren Verfahren ist zunächst Pflegschaft für entzogene Teile der elterlichen Sorge angeordnet worden. Wie vorher wurde der Kreis nun durch weiteren Entzug erweitert.

    Der Pflegling befindet sich nun ebenso in einer Einrichtung außerhalb unseres Landkreises. Für die später entzogenen Teile der Elterlichen Sorge wurde daher das Jugendamt des Kreises bestellt, wo sich die Einrichtung befindet.

    Kann das so gewollt sein? Der Pflegling hätte ja nun zwei Pfleger.

  • Zwei Pfleger für unterschiedliche Aufgabenkreise sind zwar rechtlich möglich, aber in diesem Fall wohl kaum sinnvoll. Ob das so gewollt ist, musst du den Richter fragen :D
    Ansonsten würde ich erstmal einem Pflegerwechsel zu einem JA machen und dann das Verfahren abgeben (wenn er dauerhaft/längerfristig in der Einrichtung ist). Natürlich vorher brav anhören und am besten beim Übernahmegericht auch anfragen.

  • Zwei Pfleger für unterschiedliche Aufgabenkreise sind zwar rechtlich möglich, aber in diesem Fall wohl kaum sinnvoll. Ob das so gewollt ist, musst du den Richter fragen :D
    Ansonsten würde ich erstmal einem Pflegerwechsel zu einem JA machen und dann das Verfahren abgeben (wenn er dauerhaft/längerfristig in der Einrichtung ist). Natürlich vorher brav anhören und am besten beim Übernahmegericht auch anfragen.

    Wie wäre denn ein Pflegerwechsel umzusetzen? Einfach den alten Pfleger abberufen und den neuen bestellen. In meinem Fall ist es nämlich so, dass beide Pfleger vom Richter bestellt wurden.

  • Zwei Pfleger für unterschiedliche Aufgabenkreise sind zwar rechtlich möglich, aber in diesem Fall wohl kaum sinnvoll. Ob das so gewollt ist, musst du den Richter fragen :D
    Ansonsten würde ich erstmal einem Pflegerwechsel zu einem JA machen und dann das Verfahren abgeben (wenn er dauerhaft/längerfristig in der Einrichtung ist). Natürlich vorher brav anhören und am besten beim Übernahmegericht auch anfragen.

    Wie wäre denn ein Pflegerwechsel umzusetzen? Einfach den alten Pfleger abberufen und den neuen bestellen. In meinem Fall ist es nämlich so, dass beide Pfleger vom Richter bestellt wurden.

    Auch wenn die Bestellung durch den Richter erfolgt ist, erfolgt ein späterer Wechsel durch den Rechtspfleger. Zunächst rausschreiben, dass beabsichtigt ist einen Wechsel vorzunehmen mit Gelegenheit zur Stellungnahme (vielleicht vorher telefonisch mit den Jugendämtern abklären, dass die einverstanden sind), nach der Frist dann den einen Pfleger entlassen und den Aufgabenkreis des anderen Pflegers erweitern.

    Und wenn du gleich alles gleichzeitig erledigen willst, kannst du auch gleich dazu schreiben, dass eine Abgabe angedacht ist und die Akte ans Übernahmegericht schicken, ob die es nach dem Wechsel übernehmen.

  • Zwei Pfleger für unterschiedliche Aufgabenkreise sind zwar rechtlich möglich, aber in diesem Fall wohl kaum sinnvoll. Ob das so gewollt ist, musst du den Richter fragen :D
    Ansonsten würde ich erstmal einem Pflegerwechsel zu einem JA machen und dann das Verfahren abgeben (wenn er dauerhaft/längerfristig in der Einrichtung ist). Natürlich vorher brav anhören und am besten beim Übernahmegericht auch anfragen.

    Wie wäre denn ein Pflegerwechsel umzusetzen? Einfach den alten Pfleger abberufen und den neuen bestellen. In meinem Fall ist es nämlich so, dass beide Pfleger vom Richter bestellt wurden.

    Auch wenn die Bestellung durch den Richter erfolgt ist, erfolgt ein späterer Wechsel durch den Rechtspfleger. Zunächst rausschreiben, dass beabsichtigt ist einen Wechsel vorzunehmen mit Gelegenheit zur Stellungnahme (vielleicht vorher telefonisch mit den Jugendämtern abklären, dass die einverstanden sind), nach der Frist dann den einen Pfleger entlassen und den Aufgabenkreis des anderen Pflegers erweitern.

    Und wenn du gleich alles gleichzeitig erledigen willst, kannst du auch gleich dazu schreiben, dass eine Abgabe angedacht ist und die Akte ans Übernahmegericht schicken, ob die es nach dem Wechsel übernehmen.

    in meinem Fall ist es so, dass der Richter im zweiten Beschluss die im ersten Beschluss entzogenen Rechte nochmals aufführt und dies Rechte quasi nochmals entzieht. Insgesamt bestellt er dann einen neuen Pfleger. Faktisch ist der alte Pfleger also schon abberufen. Wie ist das jetzt umzusetzen?

  • Das klingt so als hätte sich da ein Richter keine großen Gedanken über seine Formulierung gemacht :gruebel:

    Würde es aber dann auch so verstehen, dass der bisherige Pfleger damit entlassen sein soll und beim bisherigen Pfleger damit Schlussbericht und Bestallung (soweit ausgestellt) anfordern unter Hinweis, dass dieser mit dem richterlichen Beschluss entlassen ist. Wenn dir das dann vorliegt (oder falls euer Jugendamt zuverlässiger ist als unseres, parallel), Abgabeanfrage ans örtliche Gericht und Anhörungen zur Abgabe.

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