Kindergartenbeiträge im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorliegen. Antragsteller ist das Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand. Es wird Unterhalt in Höhe von 105 % geltend gemacht. In der Rückstandsberechnung ist jedoch nicht nur der rückständige Kindesunterhalt aufgeführt, sondern zusätzlich der Anteil am Kindergartenbeitrag. Berücksichtige ich diesen mit, da es sich auch um eine Form von Unterhalt handelt und die 120 % nicht überschritten werden?

    Ich hatte bislang noch nie den Fall, dass das Jugendamt plötzlich Kindergartenbeiträge angesetzt hat.

  • Ich halte die Kindergartenbeiträge im Hinblick auf den Wortlaut des § 1612a Abs. 1 BGB ("... Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts ...") für nicht berücksichtigungsfähig.

    Ich verstehe nicht ganz, worauf du damit hinaus willst.
    Es ist unstreitbar möglich, einen Prozentsatz oder einen Festbetrag geltend zu machen. Für das vereinfachte UH gilt dabei aber die 1,2 Höchstgrenze nach § 249 FamFG.
    Damit würde ich bei der Festsetzung für die Vergangenheit mit den Kindergartenbeitrag kein Problem sehen, solange dieser genau beziffert ist. Schließlich kann man damit die Höhe des gesamten Unterhalts (für die Vergangenheit wissen wir auch die Höhe des dynamisierten Unterhalts) genau bestimmen und dementsprechend, dass es nicht mehr als 1,2 nach Tabelle ist. In den Beschluss nehme ich dann eh den genau bezifferten Rückstand auf. Und ob der Antragsteller die Höhe, die er geltend macht, ausgewürfelt, aus den Kindergartenbeiträgen oder sonstwas zusammen setzt, ist ziemlich egal, solange er sich an die Höchstgrenze hält :D

  • Ich halte die Kindergartenbeiträge im Hinblick auf den Wortlaut des § 1612a Abs. 1 BGB ("... Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts ...") für nicht berücksichtigungsfähig.

    Ich verstehe nicht ganz, worauf du damit hinaus willst.
    Es ist unstreitbar möglich, einen Prozentsatz oder einen Festbetrag geltend zu machen. Für das vereinfachte UH gilt dabei aber die 1,2 Höchstgrenze nach § 249 FamFG.
    Damit würde ich bei der Festsetzung für die Vergangenheit mit den Kindergartenbeitrag kein Problem sehen, solange dieser genau beziffert ist. Schließlich kann man damit die Höhe des gesamten Unterhalts (für die Vergangenheit wissen wir auch die Höhe des dynamisierten Unterhalts) genau bestimmen und dementsprechend, dass es nicht mehr als 1,2 nach Tabelle ist. In den Beschluss nehme ich dann eh den genau bezifferten Rückstand auf. Und ob der Antragsteller die Höhe, die er geltend macht, ausgewürfelt, aus den Kindergartenbeiträgen oder sonstwas zusammen setzt, ist ziemlich egal, solange er sich an die Höchstgrenze hält :D

    Das Kind hat das Recht, aber auch die Pflicht, sich zu entscheiden, ob es dynamisierten oder statischen Unterhalt geltend macht. Es kann daher nicht für vergangene Zeiträume statischen und für den künftigen Unterhalt dynamisierten Unterhalt geltend machen, vgl. BeckOK FamFG/Weber, 40. Ed. 1.7.2021, FamFG § 249 Rn. 8:

    Zitat

    Dem Kind steht in Abschnitt 7 des Vordrucks ein Wahlrecht zwischen statischem Unterhalt gem. § 1612 Abs. 1 BGB oder Unterhalt in Form eines Prozentsatzes des Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB zu; nur im letzteren Fall nimmt das Kind automatisch an der Dynamisierung des sächlichen Existenzminimums gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG und der Erhöhung des Unterhalts durch Erreichen der nächsten Altersstufe teil.

  • Das Kind hat das Recht, aber auch die Pflicht, sich zu entscheiden, ob es dynamisierten oder statischen Unterhalt geltend macht. Es kann daher nicht für vergangene Zeiträume statischen und für den künftigen Unterhalt dynamisierten Unterhalt geltend machen, vgl. BeckOK FamFG/Weber, 40. Ed. 1.7.2021, FamFG § 249 Rn. 8:

    Es gibt kein "entweder <> oder". Derartiges ergibt sich mMn weder aus dem Gesetz, noch aus dem angegeben Kommentar. Im Merkblatt zum Antrag steht unter den Ausfüllhinweisen sogar explizit das Gegenteil:

    "Es können auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z. B. wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und deshalb Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geschuldet wird.
    Für einen Zeitraum darf immer nur eine der Spalten ausgefüllt werden. Möglich ist aber, für verschiedene Zeiträume verschiedene Spalten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem unveränderlichen Monatsbetrag in der zweiten Spalte (Unterhalt gleichbleibend), Unterhalt für die Zukunft in der ersten Spalte (Unterhalt nach § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) angegeben werden."

  • Das Kind hat das Recht, aber auch die Pflicht, sich zu entscheiden, ob es dynamisierten oder statischen Unterhalt geltend macht. Es kann daher nicht für vergangene Zeiträume statischen und für den künftigen Unterhalt dynamisierten Unterhalt geltend machen, vgl. BeckOK FamFG/Weber, 40. Ed. 1.7.2021, FamFG § 249 Rn. 8:

    Es gibt kein "entweder <> oder". Derartiges ergibt sich mMn weder aus dem Gesetz, noch aus dem angegeben Kommentar. Im Merkblatt zum Antrag steht unter den Ausfüllhinweisen sogar explizit das Gegenteil:

    "Es können auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z. B. wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und deshalb Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geschuldet wird.
    Für einen Zeitraum darf immer nur eine der Spalten ausgefüllt werden. Möglich ist aber, für verschiedene Zeiträume verschiedene Spalten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem unveränderlichen Monatsbetrag in der zweiten Spalte (Unterhalt gleichbleibend), Unterhalt für die Zukunft in der ersten Spalte (Unterhalt nach § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) angegeben werden."

    Für den laufenden Unterhalt sehe ich es wie frog. Es muss ja klar sein, was genau beantragt wird und später muss bei der Festsetzung auch klar berechenbar sein, was geschuldet ist. Entsprechend muss die Antragstellerseite wählen.

    Für die Vergangenheit würde ich lediglich darauf abstellen, ob es die 120 %-Grenze einhält. Da hat man ja Klarheit.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!